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Beschlussvorlage (Bebauungsplan AM HUSARENPFAD, 1. Änderung - Verlängerung der Veränderungssperre )

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Gauggel

Datum: 26.02.2019 Az.: - 0691/Ga

Drucksache Nr.: 62/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

20.03.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

01.04.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-------------

Betreff:

Bebauungsplan AM HUSARENPFAD, 1. Änderung
- Verlängerung der Veränderungssperre

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz
3 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan AM HUSARENPFAD, 1. Änderung,
die als Anlage beigefügt ist, wird beschlossen.

Anlage(n):
- Bestandsplan zur Veränderungssperre vom 20. April 2017
- Satzung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 62/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
In seiner öffentlichen Sitzung am 15. Mai 2017 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung
des Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung. Anschließend wurde die Satzung
über die Anordnung einer Veränderungssperre beschlossen.
Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war eine Bauvoranfrage, in der die Zulässigkeit des Neubaus eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.750 m² geklärt
werden sollte, anstelle des momentanen Marktes mit rund 800 m² Verkaufsfläche.
Diese Bauvoranfrage widerspricht dem Ende März 2017 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Stadt Lahr. Die Schwerpunkte der künftigen räumlichen Einzelhandelsentwicklung
sollen demnach vor allem auf der Stärkung der Innenstadt und der Sicherung der Nahversorgung liegen. Die Nahversorgung ist durch den bestehenden Discounter und das gegenüberliegende SB-Warenhaus mehr als gedeckt.
Die städtebauliche Zielsetzung für den künftigen Bebauungsplan AM HUSARENPFAD, 1.
Änderung sieht weiterhin eine mehrgeschossige geschlossene Bebauung entlang der Offenburger Straße vor. Es ist zu prüfen, anstelle des bisherigen Mischgebietes ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder ein Urbanes Gebiet
gemäß § 6 a BauNVO festzusetzten. Betriebe, die das Wohnen nicht stören, sollen zulässig
sein. Die Festsetzung eines Urbanen Gebiets könnte im Hinblick auf die Lärmbewertung
Vorteile bringen. Im Falle eines Allgemeinen Wohngebiets sollen Betriebe, die das Wohnen
nicht stören, zulässig sein. Einzelhandel hingegen würde im Allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen werden, sodass die derzeitigen Betriebe Bestandsschutz genießen, eine Erweiterung jedoch nicht genehmigungsfähig wäre. Grundlage der Bebauungsplanänderung ist
das Einzelhandelskonzept der Stadt Lahr.
Die als Satzung beschlossene Veränderungssperre trat zum 20. Mai 2017 mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt sie nach Ablauf von
zwei Jahren und somit am 20. Mai 2019 außer Kraft.
In der Beschlussvorlage über den Zwischenstand der aktuellen Veränderungssperren vom
22. März 2018 (Drucksache Nr.: 75/2018) war noch davon auszugehen, dass die Offenlage
im Herbst 2018 begonnen werden könne.
Die Entwicklung des Vorhabens dauert aufgrund der städtebaulichen und rechtlichen Komplexität noch an. Da das Bebauungsplanverfahren damit noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und in Anbetracht der Tatsache, dass eine Bauvoranfrage mit städtebaulich beeinträchtigenden Auswirkungen gestellt wurde, ist zur Sicherung der weiteren Planung die Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich.
Die Verlängerung der Veränderungssperre, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB, zum Bebauungsplan AM HUSARENPFAD, 1. Änderung würde am 11. Mai 2019 öffentlich bekannt gemacht werden und wäre ab dann ein weiteres Jahr gültig.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.