Beschlussvorlage (Widmung aller Lahrer Straßen für den öffentlichen Verkehr)
1. April 2019
Beschlussvorlage Amt: 302 Vogt Datum: 12.12.2018 Az.: 650.041 Drucksache Nr.: 1/2018 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ortschaftsrat Mietersheim 11.10.2018 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Sulz 18.10.2018 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel 11.12.2018 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 18.12.2018 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 10.10.2018 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 09.10.2018 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach 08.11.2018 vorberatend öffentlich Gemeinderat 01.04.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 61 622 605 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Widmung aller Lahrer Straßen für den öffentlichen Verkehr Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, die im beigefügten Entwurf der Widmungsverfügung aufgelisteten städtischen Grundstücke für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Anlage(n): Widmungsverfügung BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 1/2018 1. Ergänzung Seite - 2 - Sachdarstellung: Voraussetzung für die Öffentlichkeit einer Straße und demnach für die Anwendbarkeit des Straßengesetzes ist eine straßenrechtliche Widmung. Diese öffentliche Widmung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Wenn Straßen aufgrund eines förmlichen Verfahrens, z. B. eines Bebauungsplanverfahrens, angelegt werden, so gelten sie mit der Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Darüber hinaus kann auch eine Widmungsverfügung erlassen werden. Am 01.07.1964 trat das Straßengesetz für Baden-Württemberg in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Straßen auch als stillschweigend gewidmet gelten oder es konnte eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung angenommen werden. Diese beiden letzten Optionen sind im Einzelfall jedoch schwierig nachzuweisen. Eine stillschweigende Widmung kann nur als gegeben angesehen werden, wenn dem betreffenden Grundstückseigentümer ein schlüssiges Verhalten nachgewiesen werden kann, welches eine Widmungsabsicht deutlich gemacht hat. Eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung kann sogar nur angenommen werden, wenn für 40 Jahre vor Inkrafttreten des Straßengesetzes, somit von 1924 bis 1964, belegt werden kann, dass die betreffende Straße öffentlich genutzt wurde und gleichzeitig für die 40 Jahre vor 1924 keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen. Zahlreiche Lahrer Straßen fallen derzeit unter diese beiden Varianten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, alle innerörtlichen städtischen Grundstücke, die in der GIS-Datenbank als Straße, Weg oder Platz hinterlegt sind, einer nochmaligen umfassenden Widmung für den öffentlichen Verkehr zu unterziehen. Umfangreiche Prüfungen im Einzelfall könnten so künftig vermieden werden. Im Zuge der Beteiligung der Ortschaftsräte wurden im Vergleich zur ursprünglichen Widmungsverfügung folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen: - Streichung des Hurster Feldele in Kippenheimweiler (Feldweg) - Streichung eines Flurstücks im Bereich Niedermatt in Kippenheimweiler (Feldweg) - Streichung von drei Flurstücken im Bereich Unterwüstmatt in Kippenheimweiler (Feldwege) - Aufnahme des Herrotwegs in Kippenheimweiler - Aufnahme des Flurstücks 1688 auf der Gemarkung Sulz (Ebeneweg) - Aufnahme der Badstraße in Reichenbach. Weiterhin wurde die Flurstücksnummer 9221 des Neuwerkhofs von der Widmung ausgenommen, da hier zwischenzeitlich eine Veräußerung erfolgt ist. Das Grundstück mit der Flurstücksnummer 20330/14 auf der Gemarkung Lahr (Altmühlgasse) soll derzeit ebenfalls nicht öffentlich gewidmet werden, da hierzu noch weitere Abstimmungen erforderlich sind. Es wird empfohlen, der Beschlussvorlage zuzustimmen. Guido Schöneboom Mats Tilebein Lucia Vogt