Beschlussvorlage (Einfacher Bebauungsplan LUDWIGSTRASSE - Konzeptvorstellung Teilbereich ehemalige Druckerei)
Sitzung: Gemeinderat (7. Sitzung)
8. Juli 2019
8. Juli 2019
Beschlussvorlage Amt: 61 Datum: 23.05.2019 Az.: 0690/Vo Vollenweider/Fink Drucksache Nr.: 135/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 26.06.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 08.07.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ---------- Betreff: Einfacher Bebauungsplan LUDWIGSTRASSE - Konzeptvorstellung Teilbereich ehemalige Druckerei Beschlussvorschlag: 1. Das städtebauliche Konzept wird Grundlage für das anstehende Bebauungsplanverfahren. 2. Den hiermit vorgestellten Planungszielen wird zugestimmt. 3. Nach Abschluss des Städtebaulichen Vertrages kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre für den Umbau des Bestandsgebäudes erteilt werden. Anlage(n): - Planungskonzept Umbau Druckerei und Neubau BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 135/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Die Firma Südheim aus Ettlingen hat das Flurstück 20215 erworben und beabsichtigt eine Umnutzung des Bestandsgebäudes der alten Druckerei zu Wohnungen und sieht zusätzlich eine Nachverdichtung auf dem Grundstück in Form von zwei Mehrfamilienhäusern vor. Am 25.02.2019 beschloss der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan LUDWIGSTRASSE mitsamt einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele für einen größeren Bereich zwischen der Ludwigstraße und der Sofienstraße. Der gesamte Planbereich umfasst die Flurstücke 20212/1, 20213, 20213/1, 20215, 20215/1, 20217, 20217/1 und 20217/2 der Gemarkung Lahr. Die Planungsziele sind zum einen die Sicherung der Sozialwohnungsquote und zum anderen eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Planbereich. Die Eigentümerin stimmt der Erfüllung der Sozialwohnungsquote zu und ist bereit den Städtebaulichen Vertrag zu unterzeichnen. Zwischenzeitlich wurde die Planung überarbeitet und weiterentwickelt: a) Das Bestandsgebäude steht mit dem Giebel zur Ludwigstraße, es ist ca. 40 m lang und ca. 16 m tief. Der Umbau soll baldmöglichst in 2019 starten. Der Umbau kann nach § 34 Baugesetzbuch genehmigt werden. b) Als weitere Maßnahme sollen in einem zweiten Bauabschnitt zwei Neubauten mit Wohnungen errichtet werden. Das Bauvolumen hierfür soll über den Bebauungsplan definiert werden. Der Neubau parallel zum Bestandsgebäude (Haus Ludwig) ist mit 3 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit Satteldach geplant. Die Firsthöhe ist ca. 20 cm höher als das Bestandsgebäude. Der 2. Neubau (Haus Sofie) soll ein Vollgeschoss weniger aufweisen. c) Geändert wurde die Planung zur Tiefgarage. Es ist nun eine Tiefgarage vorgesehen, die unter den Neubauten ausgeführt wird und so vergrößert wurde, dass sie auch Stellplätze für das Bestandsgebäude zur Verfügung stellen kann. d) Die Sozialwohnungsquote wird vom Bauherrn akzeptiert und über einen Städtebaulichen Vertrag rechtlich gesichert. Im Bestandsgebäude sollen 20 Wohneinheiten entstehen. Im Haus Ludwig 14 Wohnungen und im Haus Sofie 8 Wohnungen. Somit sind 42 Wohnungen geplant, Sozialwohnungen sollen sowohl im Bestandsgebäude als auch im Haus Ludwig entstehen. Es sind 59 Stellplätze vorgesehen, 44 in einer Tiefgarage und 15 oberirdische Stellplätze. Für das Bestandsgebäude fordert die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung einen Stellplatz pro Wohneinheit. Die vorgelegte Lösung schafft einen Schlüssel von 1,3 Stellplätzen pro Wohneinheit. Für die Neubauten wird durch den Bebauungsplan der geforderte Schlüssel von 1,5 Stellplätzen pro Wohnung festgesetzt und auch bereits von der Planung erfüllt. Da das Grundstück sehr verkehrsgünstig liegt, könnten auch - bei einem geringeren Bedarf nach Herstellung und Bezug der Wohnungen - oberirdische Stellplätze zu Grünflächen entsiegelt werden. In der Mitte des Gesamtgrundstücks befindet sich der notwendige Spielplatz, der von allen Gebäuden gut erreichbar ist. Drucksache 135/2019 Seite - 3 - Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können die Bauherren mit der Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 (1) Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, der die üblichen Regelungen zur Kostentragung und auch die Regelungen zur Sozialwohnungsquote enthält. Die Verwaltung empfiehlt, eine Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen, wenn der Städtebauliche Vertrag wirksam ist und damit gewährleistet ist, dass das Ziel der Schaffung auch preisgünstiger Wohnungen durch die Bebauungsplanaufstellung erreicht wird. Das vorgestellte Planungskonzept für das Flurstück 20215 dient als Grundlage für die Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes LUDWIGSTRASSE. Die Verwaltung schlägt vor, der beschriebenen Vorgehensweise zuzustimmen. Guido Schöneboom Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.