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Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen für die Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Papke

Datum: 22.08.2019 Az.:

Drucksache Nr.: 231/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

30.09.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Wahl der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen für die Stadtteile
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach
und Sulz

Beschlussvorschlag:

Die Wahlvorschläge der einzelnen Ortschaftsräte ergeben sich aus der beigefügten
Anlage.

Anlage(n):
Anlage-zu-Wahl-OV-2019

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 231/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Mit Ablauf des 26. Mai 2019 endete die Amtszeit der derzeitigen Ortsvorsteher/innen. Der Gemeinderat als hierfür zuständiges Gremium hat nun Neuwahlen
durchzuführen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) ist zum Ortsvorsteher/zur Ortsvorsteherin jede/r zum Ortschaftsrat wählbare Bürger/-in wählbar. Die Stellvertreter/-innen sind jedoch aus
der Mitte des Ortschaftsrates zu wählen. Dabei ist dem neuen Ortschaftsrat jeweils das Vorschlagsrecht eingeräumt (§ 71 Abs. 1 GemO). Für die Wahlen der
Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen gilt § 37 Abs. 7 GemO. Die
Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt
werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die
einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte
der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang
statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine
Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.“ (Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe,
um nochmals Gelegenheit für die Bildung der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/die vorgeschlagene Bewerberin zu geben.)
Ein vom Ortschaftsrat vorgeschlagenes Mitglied zur Wahl des Ortsvorstehers/der
Ortsvorsteherin, bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin ist bei der Beschlussfassung im Gemeinderat nicht befangen, wenn es gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats ist, da es sich um eine Wahl zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3, S. 2, GemO handelt.
Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken:
Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Diese Möglichkeit ist
für den Gemeinderat dadurch erschwert, dass er
1. nur solche weitere Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann,
die dem Ortschaftsrat angehören;
2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen
aller Mitglieder fassen muss (22 Stimmen);
3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören
muss.

Dr. Wolfgang G. Müller

Friederike Ohnemus