Beschlussvorlage (Freiwillige Feuerwehr Lahr, Musikzug - Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr…
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
3. Juni 2019
3. Juni 2019
Beschlussvorlage Amt: St. Feuerw Vogt Datum: 24.04.2019 Az.: StFW/BVS 131.14.03 Drucksache Nr.: 120/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 03.06.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Freiwillige Feuerwehr Lahr, Musikzug - Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters der Abteilung Musik Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für BadenWürttemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Thomas Leppla zum Leiter der Abteilung Musik der Feuerwehr Stadt Lahr zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 01.03.2019 für die Dauer von fünf Jahren. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 120/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr Stadt Lahr aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt sowie der sieben Stadtteile, der Alters- und Ehrenabteilung, der Abteilung Jugendfeuerwehr, der Abteilung Musik, der Abteilung hauptamtliche Kräfte und sonstigen einsatzdienstleistenden Feuerwehrangehörigen, die keiner Einsatzabteilung angehören. Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen sind jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen. Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den aktiven Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt Lahr zutreffend. Im Rahmen der Abteilungsversammlung des Musikzuges der Feuerwehr Stadt Lahr am 23.04.2019 fand die Wahl des Leiters der Abteilung statt. Wahl des Leiters der Abteilung Als einziger Bewerber stellte sich Thomas Leppla zur Wahl. Von 10 aktiven, stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen waren 7 bei der Abteilungsversammlung anwesend und beteiligten sich an der Wahl. Der Feuerwehrangehörige Thomas Leppla wurde mit 7 gültigen Stimmen gewählt. Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg nur bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Gewählte - Thomas Leppla erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer des gewählten Feuerwehrangehörigen Thomas Leppla fünf Jahre mit Wirkung ab 01.03.2019. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 wird der Gewählte vom Oberbürgermeister bestellt. Dr. Wolfgang G. Müller Thomas Happersberger