Beschlussvorlage (Geschäftsordnung BMB)
3. Juni 2019
Geschäftsordnung des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung in Lahr 1. Aufgaben Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung versteht sich als Plattform der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Gebiet. Die Aufgaben des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung sind insbesondere: Förderung des Miteinanders von Menschen mit und ohne Behinderung in Lahr Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung in Lahr Erarbeiten von Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu Fragen der Lebenssituationen von Menschen mit Behinderung in Lahr Beratung von Themen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Verwaltung, die das Leben von Menschen mit Behinderung in Lahr betreffen Öffentlichkeitsarbeit Inklusive Projekte vorschlagen, durchführen und begleiten Vernetzung von Einrichtungen, Initiativen und Institutionen, die sich für Menschen mit Behinderung einsetzen Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Lahrer/-innen mit einer Behinderung 1. Rechte Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung soll zu den Fragen, die seinen oben genannten Aufgabenkatalog betreffen, durch den Gemeinderat und die Verwaltung rechtzeitig einbezogen werden. Ihm soll die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über Anträge und Empfehlungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung, über die der Gemeinderat, andere Gremien oder die Verwaltung zu entscheiden haben, wird der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung in seiner darauffolgenden Sitzung unterrichtet. Für die Aufgabenerledigungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung werden Finanzmittel im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellt. 2. Zusammensetzung des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom … besteht der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung aus: Je einem Mitglied jeder Fraktion des Gemeinderats sowie sachkundigen Einwohner/innen, die von Verbänden, Vereinen, Parteien, Kirchen, Schulen und sonstigen Institutionen vorgeschlagen werden und sachkundigen engagierten Bürger/-innen. Dies sind derzeit: - Aktion Treffpunkt e. V. - Agentur für Arbeit - Brüder Grimm Schule - Evangelischer Kirchenbezirk Ortenau/Lahr - Förderverein Georg-Wimmer-Schule - Georg-Wimmer-Schule / Schulkindergarten für geistig behinderte Kinder Seite 2 - Gutenbergschule Jugendgemeinderat Katholische Kirche Lahrer Werbegemeinschaft e. V. Lahrer Werkstätten Landratsamt, Psychologische Beratungsstelle Landsmannschaft der Deutschen aus Russland – Ortsgruppe Lahr e. V. Lebenshilfe für Menschen mit einer geistigen Behinderung Kreisvereinigung Lahr e. V. Reha Südwest Südbaden GmbH Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus Sozialverband VdK Kreisverband Lahr Sozialverband VdK Ortsverband Reichenbach Stadtseniorenbeirat Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte Lahr e. V. SPD CDU Freie Wähler Die Grünen FDP Weitere sachkundige Einwohner/-innen Im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung sind die oben genannten Einrichtungen mit je einer Person vertreten. Der Gemeinderat, die Verbände, Vereine, Parteien, Kirchen, Schulen, sonstigen Institutionen und die weiteren Sachkundigen schlagen jeweils eine/n Stellvertreter/in vor. Weitere sachkundige Personen können von der Verwaltung oder auf Beschluss des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung zu einzelnen Themen hinzugezogen werden. 3. Amtszeit und Wahl Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung wird unbeschadet des Rechts des Gemeinderats auf jederzeitige Neuwahl auf fünf Jahre durch den Gemeinderat gewählt. Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder endet mit der Neubildung des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung durch den Gemeinderat. Die Neuwahl erfolgt regelmäßig durch den Gemeinderat. Einzelne Mitglieder scheiden durch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr aus oder können durch andere wichtige Gründe, insbesondere berufliche oder gesundheitliche Gründe, ausscheiden. Scheidet ein/-e Vertreter/-in im Laufe der Wahlperiode aus, wird eine weitere Person in den Beirat gewählt. 4. Vorsitz Vorsitzender des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung ist der Oberbürgermeister, sein ständiger Vertreter ist der Erste Bürgermeister. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Der Vorsitzende beruft den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung zu Sitzungen schriftlich durch Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung. 5. Sprecher/-innen Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung wählt aus seiner Mitte zwei bis drei Sprecher/-innen, die den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der Öffentlichkeit vertreten. Seite 3 6. Teilnahmepflicht Die Mitglieder des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und für ihre gewählte Vertretung zu sorgen. 7. Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung sind in der Regel öffentlich. 8. Arbeitsgruppen Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung kann Arbeitsgruppen bilden, um seine Aktivitäten und gegebenenfalls die jeweils folgende Tagesordnung vorzubereiten. 9. Beschlussfassung Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung und der Zustimmung des Gemeinderats. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. 10. Umsetzung der Beschlüsse Die Beschlüsse des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung gelten als Vorschläge für Gemeinderat und Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt. 11. Niederschrift Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung, die wesentlichen Inhalte der Verhandlungsgegenstände, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung zur Genehmigung offen gelegt. 13. In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung tritt am …. in Kraft.