Gemeinderat als Stiftungsrat (Hospital- und Armenfonds Lahr - Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens)
17. Februar 2020
Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat Amt: 201 Herzog Datum: 20.01.2020 Az.: 892.41 Drucksache Nummer: 10/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 03.02.2020 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 17.02.2020 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Hospital- und Armenfonds Lahr - Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner Funktion als Stiftungsrat des Hospital- und Armenfonds Lahr fasst folgende Beschlüsse im Zuge der Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NkHR): I. Im Stiftungshaushalt werden folgende Teilhaushalte produktorientiert gebildet (Pflichtbeschluss): Teilhaushalt 1: Stiftungs- und Grundstücksverwaltung Teilhaushalt 2: Allgemeine Finanzwirtschaft II. Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz wird verzichtet III. Die Regelungen zum Vollzug des Haushaltsplans und zur Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 6 der Stiftungssatzung i.V.m. § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Lahr werden bis zur nächsten Neufassung der Hauptsatzung analog auf überund außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen angewandt BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 10/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: Allgemeines Die Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds wurde aufgrund der Vorteile in Bezug auf die Projektorganisation und den Projektablauf an die Ablaufplanung/Projektierung der Stadt Lahr gekoppelt. Den Grundsatzbeschluss zum produktorientierten Haushaltsaufbau hat der Stiftungsrat in seiner Sitzung am 16.11.2015 gefasst. Nach aktuellem Sachstand sind die Umstellungsarbeiten erledigt und die technischen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung im Haushaltsjahr 2020 geschaffen. Die Neubewertung des Vermögens der Stiftung mit Erstellung der Eröffnungsbilanz wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2020 abgeschlossen sein. I. Bildung von Teilhaushalten (Pflichtbeschluss) Die Rechtsgrundlage für die Wirtschaftsführung bei Stiftungen ist § 31 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) i.V.m. §§ 96, 97 und 101 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO). Danach gelten für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen mit bestimmten Ausnahmen die Vorschriften der Gemeindewirtschaft, also die Gemeindeordnung (GemO) und die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Nach § 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist der Gesamthaushalt in produktorientierte Teilhaushalte zu gliedern, die wiederum jeweils einen Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte aufgesplittet werden müssen. Dabei sind mindestens 2 Teilhaushalte zu bilden, wobei jeder Teilhaushalt mindestens eine Bewirtschaftungseinheit (Budget) bildet. Unter Berücksichtigung der übersichtlichen Aufgabenstruktur der Stiftung wird die folgende produktorientierte Haushaltsgliederung vorgeschlagen: GESAMTHAUSHALT HOSPITAL- UND ARMENFONDS Gesamt- Gesamt- Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Haushaltsquerschnitt Teilhaushalt 1 Teilhaushalt 2 Stiftungs- und Grundstücksverwaltung Allgemeine Finanzwirtschaft Teil- Teil- Teil- Teil- Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produktbereich Produktbereich 11 Innere Verwaltung 61 Allgemeine Finanzwirtschaft Produktgruppe Produktgruppe 11.10 Steuerung 11.33 Grundstücksmanagement Produktgruppe 61.20 Sonstige allg. Finanzwirtschaft Produktgruppe 61.30 Abwicklung der Vorjahre Produkt Produkt 11.10.01 Steuerung 11.33.01 Abwicklung von Produkt Produkt Grundstücksgeschäften und 61.20.01 Sonstige allgemeine 61.30.01 Abwicklung der Bestellung und Verwaltung von Finanzwirtschaft Vorjahre Erbbaurechten Produkt 11.33.04 Grundstücksbewirtschaftung (Unbebaute Grundstücke) Drucksache 10/2020 Seite - 3 - II. Ansatz von geleisteten Investitionszuschüssen in der Eröffnungsbilanz (Pflichtbeschluss) Nach § 40 Absatz 4 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sollen geleistete Investitionszuschüsse als Sonderposten in der Vermögensrechnung ausgewiesen und entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufgelöst werden. In der Eröffnungsbilanz kann gemäß § 62 Absatz 6 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) jedoch auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse verzichtet werden. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom jeweiligen Gremium zu beschließen. Die Stiftung hat seit ihrer Gründung keine zu bilanzierenden Investitionszuschüsse geleistet (Die Zuführung von Stiftungsmitteln zur Kapitalrücklage des Eigenbetriebs Spital im Zuge der Modernisierung hat nicht den Charakter eines Investitionszuschusses). Daher hat der Beschluss rein formellen Charakter. III. Regelungen zum Vollzug des Haushaltsplans und zu überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen Gemäß § 6 der Stiftungssatzung ist der Vorsitzende des Stiftungsrats in gleichem Umfang für die Angelegenheiten der Stiftung zuständig, wie der Oberbürgermeister aufgrund der Gemeindeordnung Baden-Württemberg und der Hauptsatzung der Stadt Lahr für kommunale Angelegenheiten. Demnach gelten für die Stiftung auch die Regelungen zum Vollzug des Haushaltsplans und zur Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben aus der Hauptsatzung. In § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Lahr wird dem Oberbürgermeister dauerhaft die Zuständigkeit für den Vollzug des Haushaltsplans bis zu einem Betrag von 125.000,- EUR (gesetzlich verpflichtende Ausgaben und Ausgaben des täglichen Bedarfs unterliegen keiner Beschränkung) und für die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von 40.000,- EUR übertragen. Im Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen treten an Stelle der kameralen Einnahme- und Ausgabepositionen Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sowie Einzahlungen und Auszahlungen (Finanzhaushalt). Daher ist die Begrifflichkeit nicht mehr korrekt. Die Verwaltung schlägt dementsprechend vor, die Regelungen bis zur nächsten Anpassung der Hauptsatzung analog auf über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen anzuwenden. _________________________ Markus Ibert Vorsitzender des Stiftungsrats _________________________ Jürgen Trampert Stadtkämmerer