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Beschlussvorlage (Resolution des Gemeinderats der Stadt Lahr zur Grundsteuer)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 11.07.2019 Az.: 965.0

Beratungsfolge

Termin

Gemeinderat

22.07.2019

Drucksache Nr.: 187/2019

Beratung

Kennung

Abstimmung

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Resolution des Gemeinderats der Stadt Lahr zur Grundsteuer

Beschlussvorschlag:

Siehe nächste Seite

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 187/2019

Seite - 2 -

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat der Stadt Lahr fordert den Deutschen Bundestag und den
Deutschen Bundesrat auf, unverzüglich eine Reform der Grundsteuer zu beschließen.
Nach Jahrzehnten ergebnisloser Diskussionen, einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den Vorgaben daraus ist dringend zu handeln. Denn sollte
das neue Gesetz nicht rechtzeitig bis zum 31.12.2019 beschlossen werden, darf
ab 2020 keine Grundsteuer mehr auf alter gesetzlicher Basis erhoben werden.
2. Eine wesentliche Finanzierungsbasis der Kommunen in Deutschland ist somit
akut gefährdet. Die Einnahmen aus der Grundsteuer betragen in Deutschland
jährlich rund 14 Milliarden Euro und dienen dazu die kommunale Infrastruktur –
etwa Schulen, Kitas oder den öffentlichen Nahverkehr zu finanzieren. In Lahr
würden jährlich etwa 8 Millionen Euro Einnahmen wegfallen, was ca. 6 % der
Gesamteinnahmen der Stadt entspräche.
3. Sollte keine rechtzeitige Neuregelung der Grundsteuer beschlossen werden, fordert der Gemeinderat der Stadt Lahr die Landesregierung auf, den finanziellen
Ausfall der Kommunen in voller Höhe zu kompensieren um die stetige Aufgabenerfüllung weiterhin zu gewährleisten.
4. Der vorliegende Gesetzentwurf findet die Zustimmung aller kommunalen Spitzenverbände. Eine große Mehrheit der Bundesländer hat ebenfalls bereits seine
Zustimmung signalisiert. Der Gemeinderat der Stadt Lahr erwartet von allen Beteiligten, dass die noch bestehenden unterschiedlichen Auffassungen rechtzeitig
überwunden werden und die Neuregelung bis Jahresende beschlossen wird.
Darüber hinaus erklärt der Gemeinderat Folgendes:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr sichert seinen Einwohnern zu, dass nicht die Absicht besteht, die Reform der Grundsteuer selbst dazu zu nutzen, sie in der Gesamtheit mit höheren Abgaben zu belasten. Der Gemeinderat der Stadt Lahr wird daher
den künftigen Grundsteuerhebesatz im Jahr der Umstellung, also zum Jahreswechsel 2024/2025, nur soweit anpassen, dass die prognostizierten Grundsteuereinnahmen für unsere Stadt zumindest stabil bleiben.
Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass es in Einzelfällen zu höheren aber
auch zu niedrigeren Steuerfestsetzungen kommen kann. Dies ist unvermeidlich,
wenn die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig festgestellte gleichheitswidrige Bewertung von Grundstücken beseitigt und neu geregelt werden muss.
Sachdarstellung:
Die Erhebung der Grundsteuer gliedert sich in drei voneinander abhängige Stufen. In
der ersten Stufe, dem Einheitswertverfahren, wird vom Finanzamt der Einheitswert
festgestellt. Dieser wurde bislang unverändert nach den Wertverhältnissen zum
01.01.1964 festgestellt. In der zweiten Stufe, dem Steuermessbetragsverfahren, wird
– ebenfalls vom Finanzamt – der Steuermessbetrag festgestellt. In der dritten Stufe
des Verfahrens wird von den Gemeinden die Grundsteuer festgesetzt. Grundlage für
diese Festsetzung ist der Steuermessbetrag, auf den der vom Gemeinderat zu bestimmende Hebesatz angewandt wird.
…

Drucksache 187/2019

Seite - 3 -

Die Grundsteuer in der bisherigen Form ist mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wegen der veralteten Einheitswerte als nicht verfassungskonform verworfen worden und muss nach der zwingenden zeitlichen Vorgabe des Gerichts daher bis allerspätestens Ende 2019 gesetzgeberisch neu geregelt werden.
Andernfalls darf ab 2020 bis zu einer gesetzlichen Neureglung keine Grundsteuer
mehr auf alter Basis erhoben werden. Sollte noch in diesem Jahr eine Neuregelung
beschlossen werden darf noch für die Dauer bis einschließlich 2024 auf alten Einheitswerten basierend die Grundsteuer erhoben werden.
Bisher nimmt die Stadt Lahr jährlich etwa 8 Millionen Euro aus der Grundsteuer ein.
Das sind etwa 6 Prozent der Gesamteinnahmen im städtischen Haushalt. Mit diesen
Einnahmen wird eine Vielzahl städtischer Aufgaben erfüllt. Würde es hier zu einem
längerfristigen Ausfall kommen, kann dieser nicht durch Ausgabenkürzungen an anderer Stelle oder anderweitige Einnahmeerhöhungen (z.B. Erhöhung Gewerbesteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Gebühren u.Ä.) vollständig kompensiert werden. Daher wäre letztlich die stetige Aufgabenerfüllung der Stadt gefährdet.
Die Bundespolitik hat sich bereits unmittelbar nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dazu geäußert, dass mit der Neuregelung der Einheitsbewertung keine
Erhöhung der Grundsteuer verbunden sein soll. Da der Bund hier nur auf einen Teil
der Neureglung Einfluss hat, müssen für das Ziel der Aufkommensneutralität die
Kommunen ihre Hebesätze neu, reduziert festsetzen.
Die vom Verfassungsgericht geforderte Neuregelung der Grundsteuer soll nicht dazu
genutzt werden, um zum Stichtag der Umstellung auf ein neues Grundsteuerrecht die
städtischen Einnahmen durch die Hintertür zu erhöhen. Vielmehr ist es das erklärte
Ziel der Kommunen, das bisherige Einnahmeniveau im Moment der Umstellung
durch Anpassung des örtlichen Hebesatzes zu erhalten. Nur soweit würde gegebenenfalls der künftige Grundsteuerhebesatz angepasst. Dieser ist dementsprechend
abhängig von dem Modell, das der Bund letztlich beschließt.
Es wird sich gleichwohl jedoch nicht vermeiden lassen, wie immer bei solchen grundsätzlichen Veränderungen der steuerlichen Grundlage, dass es im Einzelfall zu höheren – oder auch zu niedrigeren – Zahlungsverpflichtungen kommen wird.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Markus Wurth
stellv. Stadtkämmerer