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Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlegung))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Kramer

Datum: 12.06.2019 Az.: -0684/Kr

Drucksache Nr.: 164/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

10.07.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

22.07.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ
- Beratung des Entwurfs
- Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (Offenlegung)

Beschlussvorschlag:

1. Der Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER PARKPLATZ vom 12.06.2019 wird gebilligt.
2. Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (2)
BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 (2) BauGB durchzuführen (Offenlegung).

Anlage(n):
- Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans
- Begründung
- Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 164/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss fasste der Gemeinderat am 28. Januar
2019 den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes TEMPORÄRER
PARKPLATZ sowie den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger
öffentlicher Belange. Diese erfolgten in der Zeit vom 04. Februar 2019 bis einschließlich
08. März 2019.
Der Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ, der am 24.03.2018 rechtsverbindlich
wurde, diente zur Einrichtung eines Besucherparkplatzes im Außenbereich für den Zeitraum der Landesgartenschau. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans, angrenzend
an das Industriegebiet im Lahrer Westen, umfasst ca. 4,7 ha.
Der Rückbau des temporären Parkplatzes und die Rekultivierung als landwirtschaftliche
Fläche wurden bereits durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan vorgeschrieben. Er hat bereits begonnen. Da es sich bei diesem Bebauungsplan um eine temporäre Nutzung, ausschließlich für die Dauer der Landesgartenschau 2018 handelte, soll
der Bebauungsplan nun aufgehoben werden. Nach der Aufhebung gilt für diesen Bereich
das Baurecht nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich.
Verfahrensrechtlich ist die Aufhebung eines Bebauungsplans nach denselben Kriterien
abzuwickeln wie die Aufstellung.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gingen drei kritische Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange bei der Stadt ein.
Der NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V. sieht im Rückbau des temporären
Parkplatzes und der Wiederherstellung landwirtschaftlicher Flächen große Chancen für
die Natur. Auf den wiederhergestellten landwirtschaftlichen Flächen sollen dauerhafte
Blühstreifen angelegt werden. Die Stadt Lahr erarbeitet derzeit ein Förderprogramm für
Landwirte, bei dem naturnahe Elemente, wie bspw. ein Blühstreifen, durch die Stadt gefördert werden. Sofern Interesse der Landwirte besteht, können künftig über das Förderprogramm Blühstreifen auf den Flächen entstehen. Des Weiteren wünscht der NABU den
Erhalt des als Ausgleichsmaßnahme errichteten Lerchenfensters. Das Lerchenfenster
wurde auf Verdacht, außerhalb des Geltungsbereiches, errichtet. Im Rahmen der Prüfung konnte ein Vorkommen von Lerchen oder Kiebitzen nicht ausgeschlossen, aber
auch nicht bestätigt werden. Während der Zeit haben sich kein Kiebitz und keine Lerche
dort niedergelassen. Da sich das Lerchenfenster nicht auf dem Gelände des Geltungsbereichs befindet und der Vertrag mit dem angrenzenden Pächter bereits aufgelöst ist, sieht
die Stadtverwaltung davon ab, ein neues Lerchenfenster zu errichten.
Das Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz weist
bei der frühzeitigen Beteiligung mit der Stellungnahme auf die im Bebauungsplan verbindlichen Festsetzungen bezüglich des Rückbaus hin. Um möglichst schnell den Landwirten die Flächen wieder zur Verfügung stellen zu können, wurde bereits im Lauf des
Verfahrens mit dem Rückbau begonnen. Der südliche Teil des Geländes ist bereits wieder vollständig zurückgebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Der nördliche Teil soll
bis Ende Juli zurückgebaut werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 5.4.1 sowie 5.4.2 wurden bei den Rückbauarbeiten berücksichtigt.
Zuletzt weist das Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Umweltschutz darauf hin, dass
die Überfahrt zwischen dem südlichen und nördlichen Teil zurückzubauen ist. Nach dem
Rückbau soll das Schilfbiotop wieder vollständig wachsen. Dies wird im Zuge der Rückbauarbeiten berücksichtigt.

Drucksache 164/2019

Seite - 3 -

Die Festsetzungen zum Rückbau und zur Rekultivierung der Flächen sind weiterhin verbindlich, solange der Satzungsbeschluss zur Aufhebung nicht gefasst ist.
Das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan TEMPOPRÄRER PARKPLATZ soll
fortgesetzt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie die
Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange (Offenlegung) zu beschließen.
Diese könnte in der Zeit vom 05.08.2019 bis 20.09.2019 erfolgen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.