Beschlussvorlage (Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters)
22. Juli 2019
Beschlussvorlage Amt: 10/101 Papke Datum: 10.07.2019 Az.: Drucksache Nr.: 192/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 22.07.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da der Gemeinderat über die einzelnen Vorschläge durch Wahl Beschluss fasst. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 192/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Im Rahmen der Anpassungen der Hauptsatzung im Zuge der Kommunalverfassungsreform ist § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald gestrichen worden, der festlegte, dass drei ehrenamtliche Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters bestellt werden sollen. Die Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen ist nicht in der Hauptsatzung, sondern durch einfachen GR-Beschluss zu regeln, vgl. Ziff. 1 VwV zu § 49 GemO. Die ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters werden nach jeder Gemeinderatswahl neu bestellt (§ 48 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO), und zwar nach dem Grundsatz des § 37 Abs. 7 GemO: Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. Werden mehrere Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters bestellt, ist nach der Gemeindeordnung für jede/n von ihnen ein getrennter Wahlgang durchzuführen. Es ist also nicht möglich, in einem Wahlgang alle Stellvertreter/-innen zu wählen, selbst wenn eine Einigung unter den Fraktionen über die Besetzung der Stellvertreterstellen besteht. Die Wahl muss in der Reihenfolge der Stellvertretung erfolgen, d. h. es wird zunächst die/der erste, dann die/der zweite und danach die/der dritte Stellvertreter/-in gewählt. Nach Erörterung mit den Fraktionsvorsitzenden am 10.07.2019 werden wie bisher seitens der drei stärksten Fraktionen drei ehrenamtliche Stellvertreter/innen zur Wahl benannt. ________________________ Dr. Wolfgang G. Müller ______________________ Friederike Ohnemus