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Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)

                                    
                                        FNP, 8. Änderung
24.02.2020
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 15.10. bis einschließlich
16.11.2018)
OZ

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2

Beteiligter

EisenbahnBundesamt
18.10.2018

Netze
Mittelbaden
08.11.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Es wird darauf hingewiesen, dass Flächen einer Durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes
Eisenbahn des Bundes nicht überplant werden dürfen. sind Flächen einer Eisenbahn des Bundes nicht
Um solche Flächen handelt es sich, wenn
betroffen.
 Grundstücke von einer Entscheidung gemäß § 18
AEG erfasst worden sind,
 das planfestgestellte Vorhaben verwirklicht worden
ist,
 die Grundstücke für Bahnbetriebszwecke tatsächlich
in Dienstgenommen worden sind.
Aus diesem Grund sind diese Flächen aufgrund des
Fachplanungsprivilegs aus § 18 AEG i.v.m. § 38
BauGB der kommunalen Planungshoheit entzogen,
solange sie nicht gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden sind.
Es ist zu beachten, dass das Eisenbahn-Bundesamt
nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der
Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen (Deutsche Bahn AG, OB Immobilien, Region
Südwest, Bahnhofstraße 5, 76137 Karlsruhe) prüft. Die
Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise
betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen
empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden.
Verweis auf Stellungnahme vom 17.07.2018 im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Stellungnahme vom 17.07.2018:
Als Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 9,
Absätze 12, 13, 21, Bundesbaugesetz der Antrag
gestellt, eine Versorgungsfläche von ca. 30 m² zum Bau
einer Netzstation - im direkten Anschluss an die öffent1

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

liche Straße - auszuweisen (siehe Lageplan).
 Es wird geplant, eine Standard-Kompaktstation (Typ:
Betonbau, UK 2820) im Rahmen der Erschließung
aufzustellen (siehe Bildanhang). Das erforderliche
Grundstück möchte Netze Mittelbaden hierfür
erwerben.
 Ab der geplanten Netzstation werden im Zuge der
Erschließungsmaßnahmen in Koordination mit den
anderen Versorgungsträgern die Neuanschlüsse
"Bürgerhaus und Festplatz" sowie die Anbindung der
Netzstation ausführen. Hierzu sind geeignete
Leitungstrassen
in
der
Ausführungsplanung
vorzusehen.
 Im aufgezeigten Planungsbereich sind vor Beginn der
Bauarbeiten aus Sicht der "Netze Mittelbaden GmbH
& Co.KG" keine Leitungsverlegungen auszuführen.

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1)
Darstellung
des
Schutzgutes,
fachliche
Erläuterung der archäologischen Sachlage
Der Geltungsbereich der 8. Änderung des FlächenRegierungs- nutzungsplanes im Bereich der Gemeinde Kippenheim
präsidium
(Ortenaukreis), Gemarkung Kippenheim, Bereich
Stuttgart
Bebauungsplan „Bürgerhaus", Flst. Nr. 6554 und
Landesamt für 6554/1, liegt unmittelbar südöstlich des archäoloDenkmalgischen Kulturdenkmals Listen-Nr. 4 gemäß § 2
pflege
DSchG. Das markierte Areal (Nr. 4, Gewann "Schlack")
19.11.2018
bezeichnet die vermutete Fläche vergangener
Siedlungen: in den Jahren 1973 und 1974 wurden dort
Scherben, Ziegel, Sandsteinfragmente und Mauerreste
festgestellt. Die Keramik kann in die römische Zeit und
2

Auf
Ebene
des
Flächennutzungsplans
sind
Detaildarstellungen zur Versorgung des Gebäudes
nicht sinnvoll. Der Flächennutzungsplan heißt auch
vorbereitender Bauleitplan. Im Bebauungsplan sind
dann die Fragestellungen im Detail zu beantworten.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

in das Mittelalter datiert werden. Zudem legt der
Flurname einen Bezug zur Eisenverhüttung nahe.
Angesichts dieser Situation ist auch davon auszugehen,
dass im Planungsgebiet bei Bodeneingriffen mit
archäologischen Funden und Befunden - Kulturdenkmalen gemäß § 2 DSchG - zu rechnen ist.
2) Darlegung der konservatorischen Zielsetzung,
weiteres Vorgehen
An der Erhaltung archäologischer Kulturdenkmale
besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse.
Sollte an den Planungen in der vorliegenden Form
festgehalten werden, müssten frühzeitig im Vorfeld der
geplanten Erschließung und Bebauung (auch im
Rahmen von Baugrunduntersuchungen oder Baggerarbeiten
für
die
Kampfmittelsondierungen)
archäologische Voruntersuchungen (Sondierungen)
durch das Landesamt für Denkmalpflege im
Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) auf Kosten des
Planungsträgers durchgeführt werden, um die
archäologische Befundsituation zu klären. Hierzu ist
vorab zwingend eine Besprechung der beteiligten
Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und
ausführende Baufirmen) notwendig. Zweck der archäologischen Voruntersuchungen ist es, festzustellen, ob
bzw. in welchem Umfang es nachfolgender Rettungsgrabungen bedarf, um wenigstens den dokumentarischen Wert des Kulturdenkmals als kulturhistorische
Quelle für künftige Generationen zu erhalten.
3

In Abstimmung und unter Aufsicht des Landesamtes für
Denkmalpflege (LAD) wurden im Februar 2019
entsprechende Sondierungen durchgeführt. Ergebnis
ist, dass die Fläche im Grundsatz für Erschließungsund Bauarbeiten freigegeben werden kann, jedoch
müssen tiefgreifende zukünftige Erdarbeiten (z.B.
Keller) im Geltungsbereich (des Bebauungsplans) dem
LAD 6 Wochen vor Baubeginn angezeigt und durch
dessen Mitarbeiter ggf. archäologisch begleitet werden.
Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Bebauungsplan.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Für Rettungsgrabungen zur Sicherung der Funde und
Befunde ist - je nach Erhaltung und Umfang der
angetroffenen Strukturen - ein Zeitraum von bis zu
mehreren Wochen einzukalkulieren. Die Kosten für
sämtliche archäologische Rettungsmaßnahmen hat die
Bauherrschaft zu tragen. Dazu bietet das Landesamt
für Denkmalpflege ggf. den Abschluss einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen
an, d.h. insbesondere zu Fristen für die Rettungsgrabung und zur Kostenbeteiligung des Veranlassers.
Darüber hinaus wird generell auf die Einhaltung der
Bestimmungen der §§ 20 und 27 DSchG verwiesen.
Sollten bei der Durchführung von Baumaßnahmen
archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden,
sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder
Gemeinde
umgehend
zu
benachrichtigen.
Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile,
Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber,
Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages
nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu
erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder
das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit
einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation
archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Es wird um nachrichtliche Übernahme in die
Planunterlagen gebeten. Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist generell
auch
an
den
einzelnen
Bauvorhaben
im
Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren zu
beteiligen.

4

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Landwirtschaft
19.11.2018

Die Festhalle in Kippenheim soll durch einen Neubau
am Ortseingang Nord ersetzt werden. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen dazu sind die Aufstellung
eines Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans im betreffenden Bereich.
Das Planungsgebiet hat eine Fläche von ca. 7.650 m²
und umfasst die Flurstücke Nr. 6554 und 6554/1 sowie
Teile des Schlackenwegs (Flst.Nr. 6555).
Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich als
Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um Flächen
bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I.
Laut Regionalplan 2016 (3.0.2) soll bei raumbeanspruchenden
Vorhaben
und
Maßnahmen
die
Inanspruchnahme und Nutzung von Böden sparsam
und schonend erfolgen. Der Verlust von Böden mit
hoher Bedeutung für die natürliche Bodenfunktion,
einschließlich hoher natürlicher Fruchtbarkeit für die
landwirtschaftliche Produktion (oder mit hoher
Bedeutung als Archive der Natur- und Kulturgeschichte)
soll vermieden werden.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Diese hochwertigen und ackerfähigen Böden sind laut
Regionalplan 2016 (3.0.2 + Begründung) zur Erfüllung
ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und
sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten
und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur
soweit als es überwiegend öffentliche Belange
erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang
für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in
Anspruch genommen werden (3.0.9 + Begründung).
Der
Verlust
landwirtschaftlicher
Flächen
ist
insbesondere deshalb als gravierend einzustufen, da in
den letzten Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren
gegangen sind, die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Als Ursache
der Verluste ist vor allem eine starke Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Flächen für Bauvorhaben zu
nennen. Die Standorte des Rheintals mit ihrer ebenen
Lage, guten Böden und optimaler Wasserversorgung
sind die Orte, die eine weitgehend ressourcenschonende Produktion von hochwertigen Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen in der Region
erlauben. Der Schutz und der Erhalt des fruchtbaren
Ackerlandes liegen im Interesse der Allgemeinheit.
Insofern bedauern wir, dass mit Ausweisung neuer
Planungsgebiete und der daraus folgenden Bebauung
weitere Flächen verloren gehen.
Vom Verlust dieser Flächen ist ein landwirtschaftlicher
Betrieb betroffen, der diese Flächen als Ackerflächen
nutzt. Eine Existenzgefährdung liegt durch den
Flächenentzug nicht vor. Jedoch wird jeder Flächen6

Mit der Umwidmung einer Wohnbaufläche in eine
Gemeinbedarfsfläche ist keine „Neuausweisung eines
Plangebietes“ verbunden. Der Änderungsbereich ist
bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan vom
März 1998 als Baufläche dargestellt. Insofern ergibt
sich auf Ebene des Flächennutzungsplans kein Entzug
an landwirtschaftlichen Flächen.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

verlust den Betrieb schwächen. Dem Bewirtschafter
sind deshalb möglichst gleichwertige Ersatzflächen
zuzuweisen.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens
der
Immissionsschutz
(Schutz vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln) zu
beachten ist.
Zwar sind auch ein Umweltbericht und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung beigefügt, die Landwirtschaft betreffende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
können jedoch erst im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgesetzt werden.
Eine Stellungnahme zum Umweltbericht ist im Rahmen
des Flächennutzungsplanverfahrens nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Umweltprüfung ergibt sich folgendes:
Im Rahmen der Umweltprüfung sind bei den
Umweltbelangen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Belange
der Landwirtschaft nicht aufgeführt.
Allerdings sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne
nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b) die Belange der Landund Forstwirtschaft besonders zu berücksichtigen.
Außerdem schreibt § 1 a Abs. 2 BauGB den sparsamen
und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im
notwendigen Umfang umgenutzt werden.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Hinsichtlich der Untersuchungsmethode und des
Untersuchungsumfangs ergibt sich für das Schutzgut
„Boden“ folgendes:
Der Aspekt eines Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Produktionsfläche zur Erzeugung hochwertiger
Nahrungsmittel und nachwachsender Rohstoffe muss
mit in die Untersuchung und Bewertung einfließen.

5

6

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zur
8. Änderung des FNP vorbehaltlich der Stellungnahme
des Wasserwirtschafts- und Bodenschutzamtes keine
Bedenken, wenn das Defizit in der EingriffsLandratsamt /Ausgleichsregelung
von
117.081
Ökopunkten
Ortenaukreis ausgeglichen
und
eine
artenschutzrechtliche
Amt für
Abschätzung vorgenommen wird. Vom zuständigen
Umweltschutz Naturschutzbeauftragten kommt die Anregung, alle
19.11.2018
PKW-Stellplätze
sowie
Fußwege
mit
wasserdurchlässigen Belägen zu versehen und das
negative
Landschaftsbild
des
Platzes
durch
Baumbepflanzung zu minimieren. Den Anregungen wird
naturschutzfachlich zugestimmt.
A)
Landratsamt Äußerungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu den
Ortenaukreis wasserwirtschaftlichen Themen
Amt für
I. Grundwasserschutz/Wasserversorgung
Wasserwirt- Sachstand
schaft und
Entgegen den Angaben unter Punkt 1.4 des
Bodenschutz Erläuterungsberichtes zum Umweltbericht befindet sich
19.11.2018
das Planungsgebiet innerhalb der Schutzzone III des
Wasserschutzgebietes Kippenheim „Schambachtal“.
8

Eine artenschutzrechtliche Abschätzung erfolgte im
Zuge
des
sich
in
Aufstellung
befindenden
Bebauungsplans
(Parallelverfahren)
und
deren
Ergebnisse gingen in den Umweltbericht zur
8. Änderung des Flächennutzungsplans ein. Die
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden im
Bebauungsplan festgesetzt, ebenso die weiteren Festsetzungen
zu
Befestigungen,
Außenanlagen,
Pflanzungen etc.. Auf Ebene des Flächennutzungsplans ist dies nicht sinnvoll und nicht möglich.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Fachtechnische Beurteilung
Die Angaben sind entsprechend zu korrigieren.
Die Angabe wurde korrigiert
Im Entwurf zum Umweltbericht ist ausdrücklich auf die
Beachtung der Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet „Schambachtal“ der Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Kippenheim hinzuweisen.
II. Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung
Sachstand und fachtechnische Beurteilung
Den vorgelegten Antragsunterlagen zur 8. Änderung
des Flächennutzungsplanes sind zur beabsichtigten
Entwässerung im Geltungsbereich Bereich Bebauungsplan „Bürgerhaus“ keine Angaben zu entnehmen.
Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen des
noch durchzuführenden Bebauungsplanverfahrens die
entsprechenden Hinweise und Vorgaben unseres
Merkblattes „Bebauungsplan“ sowie die allgemein
gültigen Regelwerke der Abwassertechnik und die
entsprechenden Arbeitshilfen für den Umgang mit
Regenwasser der LUBW ausreichend berücksichtigt
werden.
Wir bitten bei einer erneuten Vorlage der
Antragsunterlagen zum Flächennutzungsplan konkrete
Aussagen zum Thema Abwasserentsorgung und
Oberflächenentwässerung zu berücksichtigen.
Hinweis:
Für die Gemeinde Kippenheim einschließlich des
Ortsteils Schmieheim liegt uns noch immer kein
aktuelles Planwerk vor. Einzelne Einleitungserlaubnisse
9

Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind konkrete
Aussagen zur Abwasserentsorgung und Oberflächenentwässerung nicht möglich und nicht sinnvoll. Der
Flächennutzungsplan heißt auch vorbereitender
Bauleitplan. Im Bebauungsplan sind dann die
Fragestellungen im Detail zu beantworten.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

sind seit längerem abgelaufen und bislang nicht neu
beantragt. Seit einigen Jahren befindet sich der
Generalentwässerungsplan
für
die
Gemeinde
Kippenheim in der Aufstellung durch das Ing. Büro
Mutter, Karlsruhe.
Es wird um Mitteilung gebeten, bis wann mit der
Vorlage des Generalentwässerungsplanes zu rechnen
ist. Für ein Abstimmungsgespräch bzgl. des aktuellen
Sachstands stehen wir gerne zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf
unser
entsprechendes
Merkblatt
„Generalentwässerungsplan“, welches auf unserer Homepage zur
Verfügung steht.
Hinsichtlich der Themen "Oberirdische Gewässer",
"Wasserversorgung", "Altlasten" und "Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen/
Anmerkungen erforderlich.
B)
Äußerung zum Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung
Hinweise
bezüglich
der
zu
betrachtenden
Schutzgüter:
Allgemeiner Hinweis:
Im
Rahmen
der
Umweltprüfung
sollen
die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
Das Ziel der Umweltprüfung ist dabei weniger, über die
Verträglichkeit eines Projektes für die Umwelt zu
entscheiden. Festgestellt werden sollen vielmehr die
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Folgen für die Umwelt.
Im Zuge der Entscheidung über die Realisierung eines
Vorhabens soll in einem formalisierten Verfahren
untersucht werden, welche Umweltbeeinträchtigungen
durch das Projekt drohen, welche Möglichkeiten es zur
Vermeidung oder Milderung der zu erwartenden
Umweltauswirkungen gibt und ob im Interesse des
Umweltschutzes bessere Lösungen, also Alternativen,
existieren.
Hinweis:
Im Übrigen wird auf das Merkblatt „BAULEITPLANUNG“ des Landratsamtes Ortenaukreis - Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz - verwiesen. Der
neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter:
www.ortenaukreis.de zu finden.

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Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
19.11.2018

Aus unserer Sicht ergeben sich zur vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung keine Einwendungen.
Wir bitten Sie jedoch, uns bei der Planung und
Erstellung konkreter Bebauungspläne, die sich auf der
Grundlage dieses Flächennutzungsplans entwickeln, zu
beteiligen, um die „abfallabfuhrtechnischen“ Belange in Abstimmung mit dem Abfuhrunternehmen - prüfen
und beurteilen zu können. Bei der Planung müssen
bezüglich der Aufnahme und Abfuhr von Abfällen die
sicherheitstechnischen Bedingungen für das Befahren
von Straßen mit Abfallsammelfahrzeugen und die
sicherheitstechnischen Anforderungen an Straßen und
Fahrwege für die Sammlung von Abfällen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen berücksichtigt
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Die Abstimmung/Beteiligung erfolgt im Zuge der
Bebauungsplanaufstellung. Der Flächennutzungsplan
heißt
auch
vorbereitender
Bauleitplan.
Im
Bebauungsplan sind dann die Fragestellungen im Detail
zu beantworten.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

werden. Des Weiteren sind bei der Planung der
Erschließungsstraßen die Grundlagen der von der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeiteten „Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen (RASt)“ zu beachten.
Die Art und Weise der verkehrstechnischen
Erschließung von Baugebieten kann Einfluss auf die
Befahrbarkeit mit Abfallsammelfahrzeugen - und damit
auch Auswirkungen auf den Abholservice - haben.
Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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