Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 0)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
28. September 2020
28. September 2020
1 Stadt Lahr L -J Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat Datum: 31.08.2020 Amt: 201 Bauer Az.: 20/201 Drucksache Nummer: 237/2020 Abstimmung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 14.09.2020 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 28.09.2020 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Kämmerei Rechts- und Abt. 10/101 ____ Z___ Ordnungsamt (X«. (iLj.. / Betreff: Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Per sonen des öffentlichen Rechts - Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr - Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, unter Bezugnahme auf die Beschluss vorlage 289/2016, die Anwendung der alten Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatz steuergesetz a.F. bis zum 31.12.2021. Bearbeitungsvermerk Sitzungstag: BERATUNGSERGEBNIS □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 237/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: Unternehmereigenschaft (Änderung durch das neue Umsatzsteuerrecht) Die Neuregelungen im Umsatzsteuerrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr ist eine solche juristische Person des öffentlichen Rechts, betrifft die Frage, ab wann sie mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird. Bis zum 01.01.2016 musste sich die Tätigkeit der Stiftung des öffentlichen Rechts nach deutschem Umsatzsteuerrecht hierfür u.a. wirtschaftlich aus den übrigen Tätigkeiten herausheben. Maßgebend hierfür war neben weiteren Voraussetzungen insbesondere, dass die (abgegrenzte) Tätigkeit der Stiftung des öffentlichen Rechts die Jahres umsatzschwelle von 30.678 € (ab 01.01.2015 auf 35.000 € erhöht) nachhaltig überschritten hat. Aufgrund des dann nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes vorliegenden Be triebs gewerblicher Art (BgA), kamen die Bestimmungen des UStG zur Anwendung. Nach den ab 01.01.2016 geltenden Regelungen im Umsatzsteuerrecht ist die Stiftung des öf fentlichen Rechts mit ihren Tätigkeiten (ab dem ersten Euro) immer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handelt. Handelt die Stif tung des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wird sie mit der jeweiligen Tätigkeit grundsätzlich nur dann Unternehmer, wenn die Tätigkeit im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern steht und es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen durch die Nichtbesteue rung der Stiftung des öffentlichen Rechts kommen kann. Diese neue Rechtslage regelt u.a. § 2b UStG. Steuerpflicht der Tätigkeit (keine Änderung durch das neue Umsatzsteuerrecht) Ist nach altem oder neuem Umsatzsteuerrecht festgestellt, dass die Stiftung des öffentlichen Rechts mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UStG ist, entscheidet sich nach den weiteren Bestimmungen des UStG (diese haben sich durch die Neuregelungen nicht geän dert!) ob die Tätigkeit steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Aktuell Im Jahr 2016 konnten die bisher bestehenden Regelungen zur umsatzsteuerlichen Unterneh mereigenschaft der Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund einer Übergangsregelung wei terhin bis zum 31.12.2020 angewandt werden wenn die Stiftung des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber bis spätestens zum 31.12.2016 erklärte, dass sie die alte Rechtslage für sämtliche bis zum 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden möchte. Die ent sprechende Optionserklärung der Stadt Lahr ist am 24.11.2016 beim Finanzamt Lahr einge gangen. Grundlage hierfür war der Beschluss des Gemeinderates als Stiftungsrat vom 21.11.2016 (Beschlussvorlage 289/2016) der lautete: „Der Gemeinderat als Stiftungsrat nimmt die gesetzliche Neuregelung zur Unterneh mereigenschaft für juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Kenntnis. Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, die Anwendung der alten Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) bis zum 31.12.2020. Hierfür wird die Verwaltung ermächtigt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt abzuge ben.“ Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation, bedingt durch die Corona-Pandemie, hat der Bun desrat kürzlich beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29.05.2020 verabschiedeten Gesetz über steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (CoronaSteuerhilfegesetz) zuzustimmen. Teil des Corona-Steuerhilfegesetz ist, dass § 2 UStG in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden gilt, wenn z.B. die Stiftung des öffentli chen Rechts die bereits abgegebene Optionserklärung nicht widerruft. Drucksache 237/2020 Seite - 3 - Weiteres Vorgehen Die Verwaltung schlägt vor, dass die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr die alte Rechtsla ge vorerst bis zum 31.12.2021 anwendet. Darüber hinaus besteht zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, durch einen weiteren Gemeinderatsbeschluss, die alte Rechtslage bis zum 31.12.2022 anzuwenden. Für die oben beschriebene Vorgehensweise sprechen aus Sicht der Verwaltung folgende Punk te: > Bei der Auslegung der neuen Rechtslage (§ 2b UStG) bestehen derzeit noch erhebliche Un sicherheiten, da der Gesetzestext eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält. Mittlerweile wurden mehrere BMF-Schreiben zur Anwendung des § 2b UStG veröffentlicht. Diese bringen allerdings nach Ansicht der Verwaltung keine größeren Klarheiten in Bezug auf die Auslegung der unbestimmten Rechts begriffe des § 2b UStG. Die Initiative zur Klärung seitens des Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde sehr spät ergriffen, obwohl viele Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme bereits frühzeitig von den nicht nur auf den kommu nalen Bereich beschränkten Betroffenen an das BMF herangetragen worden sind und stets die elementare Bedeutung ihrer Beantwortung betont wurde. > Die bis dato verfügbaren Auslegungs- und Anwendungshilfen zum § 2b UStG sind für eine rechtssichere Bewertung künftig steuerpflichtiger Sachverhalte nicht ausreichend. Einige An wendungsfelder erfordern dringend eine verbindliche Klärung. Selbst wenn es den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gelingen würde, die dringlichsten der Auslegungs und Abgrenzungsfragen bis Ende dieses Jahres zu klären, bräuchten die Stiftungen des öf fentlichen Rechts noch ausreichend Vorlaufzeit, um die Antworten der Finanzverwaltung konkret umzusetzen. Es ist jedoch keine rechtzeitige Klärung der offenen Anwendungsfragen der Praxis bis zum Auslaufen der Übergangsfrist zum 31.12.2020 in Sicht. Die Verwaltung bittet aus den o.g. Gründen um Zustimmung, die alte Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2021 anzuwenden.