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Beschlussvorlage (- Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs)

                                    
                                        Stadtplanungsamt

28. Juli 2020

Sitzung des Gemeinderats am 27. Juli 2020

Sitzungsdrucksache 174/2020
Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. Juli 2020 die Änderung der örtlichen
Bauvorschrift im Bebauungsplanentwurf QUARTIER AM STADTPARK zu den
notwendigen Pkw-Stellplätzen beschlossen.
Die Formulierung in den Örtlichen Bauvorschriften unter Punkt 4.1 PkwStellplätze wird wie folgt geändert:
4.

Notwendige Stellplätze

4.1.

PKW-Stellplätze

(§ 74 Abs. 2 i.V.m. § 37 LBO)

Es wird ein auf die Wohnfläche bezogener Stellplatzschlüssel
festgesetzt. Weiterhin wird danach unterschieden, ob Wohnungen mit
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Der
Stellplatzschlüssel wird demnach wie folgt festgesetzt:
 für geförderte Wohneinheiten bis 50 m² Wohnfläche (ohne
Terrassen) wird 1 Pkw Stellplatz pro Wohneinheit gefordert
 für geförderte Wohnungen ab 51 m² oder mehr Wohnfläche und
für nicht geförderte Wohneinheiten bis 50 m² (ohne Terrasse)
werden 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit gefordert
 für nicht geförderte Wohnungen ab 51 m² oder mehr Wohnfläche
werden 1,5 Stellplätze gefordert
Sofern sich bei der Ermittlung der herzustellenden Stellplätze keine
ganzzahlige Stellplatzanzahl ergibt, ist aufzurunden.

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Die Formulierung in der Begründung unter Punkt 5.11. Pkw-Stellplätze wird wie
folgt geändert:
5.11 PKW-Stellplätze
Der gesetzliche Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz pro Wohneinheit (§ 37 (1)
LBO) ist erfahrungsgemäß in Lahr nicht ausreichend, so dass
bekanntermaßen viele PKW im öffentlichen Raum parken. Um diesen
Umstand im Plangebiet zu vermeiden und zur Sicherung ausreichender
Stellplätze für Pkw auf den Privatgrundstücken, wurde ein Stellplatzschlüssel
in Abweichung zur LBO festgelegt. Es wird ein auf die Wohnungsgrößen
bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt.
Weiterhin
wird
danach
unterschieden, ob Wohnungen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden.
Es wird dabei davon ausgegangen, dass geförderte Wohnungen bis 50 m²
Wohnfläche nur von einer Person bewohnt werden bzw. maximal 1 Pkw
vorhanden ist.
Bei geförderten Wohnungen ab 51 m² Wohnfläche und bei nicht geförderten
Wohnungen bis 50 m² wird davon ausgegangen, dass der Stellplatzbedarf
höher liegt und somit werden 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit gefordert.
Für nicht geförderte Wohnungen ab 51 m² Wohnfläche
Stellplatzschlüssel auf 1,5 pro Wohneinheit festgesetzt.

ist

der

Sofern sich bei der Ermittlung der herzustellenden Stellplätze keine
ganzzahlige Stellplatzanzahl ergibt, ist aufzurunden. Dadurch wird die
Festsetzung auch dem einen oder anderen Zweitauto von Familien gerecht.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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