Beschlussvorlage (Vorläufige Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2020 (Interimszeit))
23. März 2020
Beschlussvorlage Amt: 201 Wurth Datum: 21.02.2020 Az.: 902.41/2020 Drucksache Nr.: 57/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 09.03.2020 vorberatend nichtöffentlich Ohne Abstimmung Gemeinderat 23.03.2020 beschließend öffentlich Siehe Teilbeschluss Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Amt 14 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Vorläufige Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2020 (Interimszeit) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt der Umsetzung der in der angeschlossenen Anlage gelisteten Vorgängen / Maßnahmen während der vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2020 (Interimszeit) zu und ermächtigt die Verwaltung, die hierfür notwendigen Schritte (Ausschreibung, Beauftragung, Einstellung etc.) vorzunehmen. Insofern stellt diese Beschlussfassung einen Vorgriff auf den noch zu beschließenden Haushalts- und Stellenplan 2020 dar und entfaltet eine entsprechende (Selbst-)Bindungswirkung. Anlage(n): Anlage/n BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 57/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: (1) Ausgangslage Aufgrund der Umstellung des Finanzwesens der Stadt Lahr zum 01.01.2020 auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) ergibt sich die Konstellation, dass der Haushaltsplanentwurf 2020 erst im Frühjahr 2020 in den Gemeinderat eingebracht wird. Dies wird voraussichtlich in der Sitzung des Gemeinderats am 27. April 2020 der Fall sein. Nach den Vorberatungen der eingebrachten Entwurfsfassung in den entsprechenden gemeinderätlichen Gremien wird sich analog der bisherigen Verfahrensweise die Verabschiedung des Planwerkes 2020 durch den Gemeinderat anschließen. Gleiches gilt für die Wirtschaftspläne 2020 der städtischen Eigenbetriebe. (2) Gesetzlicher Regelungsbereich Aufgrund der späteren Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird sich der haushaltssatzungslose Zeitraum für 2020 im Vergleich zu den Vorjahren verlängern. Die Bestimmung nach § 83 GemO „Vorläufige Haushaltsführung“ ermächtigt die Gemeinden, auch ohne rechtskräftigen Haushaltsplan die Gemeindewirtschaft fortzuführen (sog. Interimszeit). Danach darf die Gemeinde (auszugweise Wiedergabe von § 83 GemO): „Finanzielle Leistungen nur erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushaltes, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen, Steuern, deren Sätze nach § 79 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzt werden, vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben und Kredite umschulden. Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.“ (Anm.: die Interimszeit endet nach der Genehmigung der vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung des Planwerkes). Im Rahmen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilung von Vorgängen in der Interimszeit sind Abgrenzungen zu Vorjahresermächtigungen zu beachten. Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gelten nämlich Ermächtigungen aus Vorjahren fort, die zu Bewirtschaftungshandlungen berechtigen. Drucksache 57/2020 Seite - 3 - Zu diesen weiter geltenden Ermächtigungen gehören z.B. Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen (sofern sie noch nicht bereits ausgeschöpft worden sind), übertragbare Auszahlungsansätze für Investitionen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen. Sind solche Ansätze oder Ermächtigungen am Jahresende noch verfügbar, darf eine entsprechende Maßnahme im Zeitraum der Interimszeit auch begonnen werden. Hierbei handelt es sich dann nicht um einen Fall der unter § 83 GemO zu subsumieren ist, weil ein Zugriff auf Mittel des neuen Jahres mit der Inanspruchnahme / Auftragsvergabe nicht verbunden ist. (3) Vorgeschlagene Beschlussfassung Seit dem 01.01.2020 (= Beginn der haushaltssatzungslosen Zeit) sind vielfache Vorgänge an die Stadtkämmerei bzw. das Rechnungsprüfungsamt mit der Bitte um Würdigung im Lichte der Interimsbestimmungen herangetragen worden. Für die allermeisten Fälle davon konnte eine haushaltsrechtliche „Freigabe“ für eine Auftragserteilung oder Ausschreibung erteilt werden. Zum Teil weil noch verfügbare Vorjahresansätze bzw. Vorjahresermächtigungen vorhanden waren oder weil die Vorgänge relativ klar bzw. eindeutig unter die Bestimmung des § 83 GemO subsumiert werden konnten. Beispielhaft können hier die Fortsetzung von Schulsanierungs- und Baumaßnahmen, laufende Unterhaltungsmaßnahmen oder vorbereitende Maßnahmen für jährlich wiederkehrende Projekte bzw. Veranstaltungen angeführt werden. Daneben gibt es aber auch Vorgänge / Maßnahmen, die sich nicht von vornherein unter den Regelungsbereich des § 83 GemO fassen lassen bzw. sich als Grenzfälle darstellen (Bsp.: je nach Auslegung kann eine Maßnahme zur Weiterführung einer Aufgabe als aufschiebbar oder unaufschiebbar beurteilt werden). Solche Vorgänge sind in der beigefügten Listung zusammengetragen worden. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass für diese Fälle eine Ratsbefassung erfolgen und eine haushaltsrechtliche Vorgriffsentscheidung auf den noch zu beratenden und beschließenden Haushaltsplan 2020 einschl. Stellenplan 2020 eingeholt werden sollte. Auf diesem Verständnis bzw. im Sinne der Herbeiführung einer klaren Entscheidungsgrundlage für diejenigen Vorgänge und Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungs-/Auslegungsspielraum bezogen auf die Bestimmung des § 83 GemO gesehen werden kann, beruht der Beschlussvorschlag der Verwaltung. Mit dem vorgesehenen Gremiumsbeschluss, der eine (Selbst-)Bindungswirkung für den Haushalts- und Stellenplan 2020 entfaltet, soll das gesetzliche Etatrecht des Gemeinderates gewährleistet werden. Markus Ibert Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer