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Beschlussvorlage (Vorläufige Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2020 (Interimszeit))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Wurth

Datum: 21.02.2020 Az.: 902.41/2020 Drucksache Nr.: 57/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

09.03.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Ohne Abstimmung

Gemeinderat

23.03.2020

beschließend

öffentlich

Siehe Teilbeschluss

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Amt 14

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Vorläufige Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2020
(Interimszeit)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der Umsetzung der in der angeschlossenen
Anlage gelisteten Vorgängen / Maßnahmen während der vorläufigen
Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2020 (Interimszeit) zu und
ermächtigt die Verwaltung, die hierfür notwendigen Schritte (Ausschreibung, Beauftragung, Einstellung etc.) vorzunehmen.
Insofern stellt diese Beschlussfassung einen Vorgriff auf den noch zu
beschließenden Haushalts- und Stellenplan 2020 dar und entfaltet eine
entsprechende (Selbst-)Bindungswirkung.

Anlage(n):
Anlage/n

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 57/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
(1) Ausgangslage
Aufgrund der Umstellung des Finanzwesens der Stadt Lahr zum 01.01.2020 auf
das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) ergibt sich
die Konstellation, dass der Haushaltsplanentwurf 2020 erst im Frühjahr 2020 in
den Gemeinderat eingebracht wird. Dies wird voraussichtlich in der Sitzung des
Gemeinderats am 27. April 2020 der Fall sein. Nach den Vorberatungen der
eingebrachten Entwurfsfassung in den entsprechenden gemeinderätlichen Gremien wird sich analog der bisherigen Verfahrensweise die Verabschiedung des
Planwerkes 2020 durch den Gemeinderat anschließen. Gleiches gilt für die Wirtschaftspläne 2020 der städtischen Eigenbetriebe.

(2) Gesetzlicher Regelungsbereich
Aufgrund der späteren Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird sich der
haushaltssatzungslose Zeitraum für 2020 im Vergleich zu den Vorjahren verlängern. Die Bestimmung nach § 83 GemO „Vorläufige Haushaltsführung“ ermächtigt
die Gemeinden, auch ohne rechtskräftigen Haushaltsplan die Gemeindewirtschaft
fortzuführen (sog. Interimszeit).
Danach darf die Gemeinde (auszugweise Wiedergabe von § 83 GemO):
„Finanzielle Leistungen nur erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder
die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf
insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushaltes, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
Steuern, deren Sätze nach § 79 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzt werden, vorläufig nach
den Sätzen des Vorjahres erheben und
Kredite umschulden.
Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue
Jahr erlassen ist.“
(Anm.: die Interimszeit endet nach der Genehmigung der vom Gemeinderat
beschlossenen Haushaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit der
öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung des Planwerkes).
Im Rahmen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilung von Vorgängen in der
Interimszeit sind Abgrenzungen zu Vorjahresermächtigungen zu beachten.
Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gelten nämlich Ermächtigungen aus
Vorjahren fort, die zu Bewirtschaftungshandlungen berechtigen.

Drucksache 57/2020

Seite - 3 -

Zu diesen weiter geltenden Ermächtigungen gehören z.B. Verpflichtungs- und
Kreditermächtigungen (sofern sie noch nicht bereits ausgeschöpft worden sind),
übertragbare Auszahlungsansätze für Investitionen und Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen.
Sind solche Ansätze oder Ermächtigungen am Jahresende noch verfügbar, darf
eine entsprechende Maßnahme im Zeitraum der Interimszeit auch begonnen
werden. Hierbei handelt es sich dann nicht um einen Fall der unter
§ 83 GemO zu subsumieren ist, weil ein Zugriff auf Mittel des neuen Jahres mit
der Inanspruchnahme / Auftragsvergabe nicht verbunden ist.

(3) Vorgeschlagene Beschlussfassung
Seit dem 01.01.2020 (= Beginn der haushaltssatzungslosen Zeit) sind vielfache
Vorgänge an die Stadtkämmerei bzw. das Rechnungsprüfungsamt mit der Bitte
um Würdigung im Lichte der Interimsbestimmungen herangetragen worden. Für
die allermeisten Fälle davon konnte eine haushaltsrechtliche „Freigabe“ für eine
Auftragserteilung oder Ausschreibung erteilt werden. Zum Teil weil noch verfügbare Vorjahresansätze bzw. Vorjahresermächtigungen vorhanden waren oder weil
die Vorgänge relativ klar bzw. eindeutig unter die Bestimmung des
§ 83 GemO subsumiert werden konnten. Beispielhaft können hier die Fortsetzung
von Schulsanierungs- und Baumaßnahmen, laufende Unterhaltungsmaßnahmen
oder vorbereitende Maßnahmen für jährlich wiederkehrende Projekte bzw. Veranstaltungen angeführt werden.
Daneben gibt es aber auch Vorgänge / Maßnahmen, die sich nicht von vornherein
unter den Regelungsbereich des § 83 GemO fassen lassen bzw. sich als Grenzfälle darstellen (Bsp.: je nach Auslegung kann eine Maßnahme zur Weiterführung
einer Aufgabe als aufschiebbar oder unaufschiebbar beurteilt werden). Solche
Vorgänge sind in der beigefügten Listung zusammengetragen worden.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass für diese Fälle eine Ratsbefassung
erfolgen und eine haushaltsrechtliche Vorgriffsentscheidung auf den noch zu
beratenden und beschließenden Haushaltsplan 2020 einschl. Stellenplan 2020
eingeholt werden sollte. Auf diesem Verständnis bzw. im Sinne der Herbeiführung
einer klaren Entscheidungsgrundlage für diejenigen Vorgänge und Maßnahmen,
bei denen ein Beurteilungs-/Auslegungsspielraum bezogen auf die Bestimmung
des § 83 GemO gesehen werden kann, beruht der Beschlussvorschlag der
Verwaltung.
Mit dem vorgesehenen Gremiumsbeschluss, der eine (Selbst-)Bindungswirkung
für den Haushalts- und Stellenplan 2020 entfaltet, soll das gesetzliche Etatrecht
des Gemeinderates gewährleistet werden.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer