Beschlussvorlage (Bebauungsplan BÄDLEWEG - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)
Sitzung: Technischer Ausschuss (11. Sitzung)
16. November 2020
Beschlussvorlage (Bebauungsplan BÄDLEWEG
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele)
Beschlussvorlage (- Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Lageplan Bauvorhaben)
Beschlussvorlage (- Präsentation zum Bauvorhaben vom 7.10.2020)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Planungsziele)
16. November 2020
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan BÄDLEWEG
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele)
Beschlussvorlage (- Geltungsbereich)Beschlussvorlage (Planungsziele)Beschlussvorlage (Anlage 0)Beschlussvorlage (- Präsentation zum Bauvorhaben vom 7.10.2020)Beschlussvorlage (- Lageplan Bauvorhaben)
Beschlussvorlage Amt: 61 Wurth Datum: 28.10.2020 Az.: - 0684/KW Drucksache Nr.: 277/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 11.11.2020 vorberatend öffentlich 8 JaStimme(n) 0 NeinStimme(n) 4 Enthaltung(en) Gemeinderat 16.11.2020 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt --------- Betreff: Bebauungsplan BÄDLEWEG - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans BÄDLEWEG gemäß § 30 BauGB wird beschlossen. 2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. 3. Die Planungsziele vom 28.10.2020 werden gebilligt. Anlage(n): - Planungsziele - Geltungsbereich - Lageplan Bauvorhaben - Präsentation zum Bauvorhaben vom 7.10.2020 - Anlage 0 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 277/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: Im Bereich des Bädlewegs ist ein Bauvorhaben geplant, das die Kriterien der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllt. Das Plangebiet verläuft entlang der Schutter und umfasst 5 Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 8.639 m². Für das Flurstück 310/3 und 311, Bädleweg/Werderstraße, ist der Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Die Gebäude sollen entlang der Schutter errichtet werden. Die äußeren Neubauten sind mit 3 Vollgeschossen + Staffelgeschoss und die mittleren Neubauten mit 4 Vollgeschossen + Staffelgeschoss geplant. Es werden ca. 44 Wohnungen – überwiegend 2-, 3- und 4 Zimmerwohnungen - gebaut. Insgesamt umfasst das Bauvorhaben eine Wohnfläche von ca. 4.583 m². Eine Tiefgarage mit 64 Stellplätzen ist vorgesehen. Im Bereich Werder-/Roonstraße sollen ebenfalls Geschossbauten errichtet werden. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht. Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete Bindungspflicht bezieht. Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan BÄDLEWEG gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung. Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen. Guido Schöneboom Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.