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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        Bebauungsplan FEUERWACHE WEST
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Keine weiteren Bedenken und Anregungen.

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bnNETZE GmbH
01.12.2020

Die Darstellungen zur Versorgung Kenntnisnahme
des Plangebiets werden zur
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 20.02.2019:
Kenntnis genommen und bei der
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Umsetzung der Planung berückPlan berühren können, mit Angabe des Sachstandes und des Zeit- sichtigt.
rahmens:
Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen zur Sicherstellung
der Erdgasversorgung ist zu prüfen. Investitionen werden nach
unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf beabsichtigte oder vorhandene energetische Konzepte, geplant.
Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem
o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung
und Rechtsgrundlage:
Bei gegebener Wirtschaftlichkeit kann das Planungsgebiet durch
Erweiterung des bestehenden Leitungsnetzes ausgehend von der
Dr. Georg-Schaeffler-Straße oder der Europastraße mit Erdgas
versorgt werden. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Löschwasserversorgung kann durch Erweiterung des bestehenden Netzes bzw. durch Anschluss an bestehende Leitungen sichergestellt
werden. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des
DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet eine
Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m3/h für 2 Stunden zur
Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz
innerhalb privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W
405 von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt.
Die erforderlichen Löschwassermengen für den Objektschutz werden seitens der bnNETZE GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNETZE GmbH, den Bestimmungen der NDAV, der
AVBWasserV und den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in
der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung an die DIN
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Beteiligter

Industrie- und
Handelskammer
Südlicher Oberrhein (IHK)
02.12.2020

Regionalverband
Südlicher
Oberrhein
08.12.2020

Anregungen des Beteiligten
18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten
Außenwand des Gebäudes einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem
Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu führen.
Das Vorhaben der Stadt, inmitten der gewerblichen Nutzungen im
Westen der Stadt zentral gelegen eine neue Feuerwache zu etablieren, wird von der IHK Südlicher Oberrhein auch weiterhin begrüßt.
Begrüßt wird auch die Absicht der Stadt, den südlich angrenzenden
Bereich in besonders exponierter Lage („Gewerbefläche Süd“) wie
auch den nördlich angrenzenden Bereich („Gewerbefläche Nord“)
bei Bedarf als Gewerbeflächen zu entwickeln.
Es wird angeregt, die Bebauungsplanvorschrift unter Ziffer 1.2 (weitere unzulässige Nutzungen) als Nummer 4. Unter Ziffer 1.1 („Nicht
zulässig sind …) zu platzieren.
Es sollte nochmals geprüft werden, inwieweit das Plangebiet die im
Flächennutzungsplan dargestellte Gewerbefläche überschreitet und
ob sich der Bebauungsplan tatsächlich aus dem FNP entwickelt.
Wir weisen darauf hin, dass das festgesetzte Gewerbegebiet bzw.
dessen Erschließungsanlagen einen regionalen Grünzug (Plansatz
3.1.1 Regionalplan) sowie ein Vorranggebiet für Naturschutz und
Landschaftspflege (Plansatz 3.2 Regionalplan) tangieren. Eine Besiedlung ist im Regionalen Grünzug sowie im Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege nicht zulässig.

Stellungnahme

Beschluss

Die Gliederung der Bebauungs- Kenntnisnahme,
planvorschriften hinsichtlich der Zurückweisung
Art der baulichen Nutzung erfolgt
anhand der Rechtssystematik der
Baunutzungsverordnung und wird
beibehalten.

Der FNP stellt Kenntnisnahme
im
Plangebiet
eine gewerbliche Baufläche
dar, die von
Gewerbe-,
Grünund
Landwirtschaftsflächen eingerahmt wird, soUnter Berücksichtigung des maßstabsbezogenen Ausformungswie eine Stra- Kenntnisnahme
spielraums besteht in diesem konkreten Fall kein Zielkonflikt.
ßenverbindung
zwischen
der
Dr.-Georg-Schaeffler- und der
Europastraße. Die Größe der gewerblichen Baufläche innerhalb
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

des Geltungsbereichs des B-Plans
beträgt in der Darstellung des FNP
ca. 1,4 ha; der B-Plan setzt eine
Gewerbegebietsfläche von ca. 1
ha fest. Gegenüber der Darstellung im FNP ist die Straßentrasse,
die auch eine funktionale Abgrenzung zu den westlich angrenzenden Grün- und Landwirtschaftsflächen markiert, um ca. 25 m nach
Westen versetzt.
Die Grundkonzeption des FNP
wird mit der Aufstellung des BPlans umgesetzt. Dabei werden im
räumlichen Zuschnitt Anpassungen erforderlich, um die betrieblichen Anforderungen einer Feuerwache mit den entwässerungstechnischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen
in Einklang bringen zu können.
Mit der Verschiebung der Flächenzuschnitte wird ein zulässiger
Gestaltungsspielraum in Anspruch
genommen. Der FNP ist nicht parzellenscharf, das RP bestimmte
auch bei anderen Vorhaben einen
Spielraum in der hier gegebenen
Größenordnung. Die im FNP vorgesehene städtebauliche Entwick3

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

lung wird weder hinsichtlich der
räumlich-funktionalen
Ordnung
noch hinsichtlich der qualitativ wie
quantitativ zulässigen Flächennutzung verändert. Der B-Plan ist aus
dem FNP entwickelt.
Kenntnisnahme
Eine darüber hinausgehende Siedlungsentwicklung in den Grünzug Der Regionalplan weist einen resowie in das Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege gionalen Grünzug sowie ein Vorhinein würde jedoch Ziele der Raumordnung verletzen.
ranggebiet für Naturund
Landschaftspflege westlich des
Plangebiets
aus.
Nach der Stellungnahme des Regionalverbands besteht unter Berücksichtigung des maßstabsbezogenen Ausformungsspielraums hier
kein Zielkonflikt.
Eine darüberhinausgehende Siedlungsentwicklung in den Grünzug
sowie in das Vorranggebiet für
Naturschutz und Landschaftspflege hinein, die Ziele der Raumordnung verletzen würde, ist nicht
Gegenstand des B-Plans und betrifft Flächen, die im planungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich
des interkommunalen Zweckverbands „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ liegen.
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Wir bitten diese raumordnerischen Belange in die Begründung zum Von der Darstellung dieser raumBebauungsplan mit aufzunehmen.
ordnerischen Belange in der Begründung des B-Plans wird daher
abgesehen.
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine weiteren Hinweise,
Anregungen und Einwendungen.
Die Belange der Stromversorgung sind in der Begründung unter 2. Die Darstellungen zu den BelanPlaninhalte „Flächen für Versorgungsanlagen“ berücksichtigt. Er- gen der Stromversorgung werden
Überlandwerk
gänzend hierzu ist der Standort der Trafostation im Nutzungsplan zur Kenntnis genommen und bei
Mittelbaden
dargestellt. Weiter weisen wir darauf hin, dass im Zuge der Er- der Umsetzung der Planung beGmbH & Co. KG schließungsmaßnahme – in Koordination mit den anderen Versor- rücksichtigt.
17.12.2020
gungsträgern – im öffentlichen Bereich die erforderlichen Leitungen
verlegt werden. Wir bitten in der Ausführungsplanung geeignete
Leitungstrassen vorzusehen.
Die Dachfläche sollte begrünt werden. Die großen bereits vorhan- Es ist eine Teilbegrünung der
den Dach- und Autolagerflächen erwärmen die lokale Atmosphäre Dachflächen festgesetzt, die in der
Landratsamt
zusätzlich mit der Folge, dass Niederschlagsbewölkungen durch die naturschutzrechtlichen
BilanzieOrtenaukreis
Aufwinde verlagert oder gar aufgelöst werden.
rung berücksichtigt ist.
Amt für Landwirt- Die Lage der Anlage am Rande des Gewerbegebietes sollte durch Es wird empfohlen, die Anregung
schaft
dezente Farbgestaltung die Konkurrenz mit der schwindenden zur dezenten Farbgestaltung bei
Naturschutzbeauf- Grünfläche vermeiden. Negative Beispiele gibt es zur Genüge (As- der baulichen Realisierung zu betragter
phaltaufbereitungsanlage der Fa. Vogel). Kommunale Gebäude rücksichtigen. Anmerkung: Die
23.12.2020
haben auch in diesem Bezug eine Vorbildfunktion.
Farbwahl bei der Asphaltmischanlage erfolgte bewusst in Abstimmung mit dem Gemeinderat.
Regierungspräsi- Geotechnik
Im Zuge der Plangebietsentwickdium Freiburg
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren als Träger lung ist ein geotechnischer Bericht
Abt. 9 –
öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gut- mit Darstellung der hydrogeologiLandesamt für
achten oder Auszüge erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingeni- schen und der GründungsverhältGeologie, Rohstof- eurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder nisse durch ein externes Ingenife und Bergbau geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussa- eurbüro erarbeitet worden.
28.12.2020
gen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.

Beschluss
Zurückweisung

Kenntnisnahme
Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

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Beteiligter

Naturschutzbund
Deutschland
Ortsgruppe Lahr
06.01.2021

Anregungen des Beteiligten
Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, empfiehlt
das LGRB andernfalls die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan:
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich quartär Lockergesteine
(Hochflutlehm) mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit.
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten
des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können dort zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen
führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw.
DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Der NABU hat in seiner Stellungnahme vom 7.3.2019 im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung auf die Notwendigkeit artenschutzrechtlicher Untersuchungen hingewiesen, weil wir aufgrund eigener Beobachtungen davon überzeugt waren, dass die für den Bau der
Feuerwache West vorgesehene Fläche ökologisch wertvoll ist und
streng geschützten Tierarten Lebensraum bietet. Das inzwischen
vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten des renommierten
Büros Laufer bestätigt unsere Einschätzung.
Es wurde eine große Population der streng geschützten Zauneidechse (37 erfasste Tiere) und eine noch größere Population der
streng geschützten und in Baden-Württemberg stark gefährdeten
Mauereidechse (271 erfasste Tiere!) festgestellt. Weiterhin wurden
mindestens 8 Arten von Fledermäusen nachgewiesen, die streng
geschützt sind. Bei Realisierung des B-Plans in der nun vorliegenden Form mit zwei zusätzlichen Gewerbeflächen (!) werden mindestens 18 Quartierbäume fallen, wobei die tatsächliche Anzahl noch

Stellungnahme

Beschluss

Im Umweltbericht werden die geo- Berücksichtigung
logischen Verhältnisse beschrieben und bewertet. Der Hinweis
wird unter 8.7 in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.

Die einleitenden Ausführungen Kenntnisnahme
werden zur Kenntnis genommen.

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten
höher sein dürfte. Im Hinblick auf Vögel würden unter anderem Brutreviere des in BW stark gefährdeten Bluthänflings und des ebenfalls
stark gefährdeten Feldschwirls verloren gehen.
Aufgrund der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchungen hätten wir erwartet, dass sich die Stadtverwaltung bei ihren weiteren Planungen darauf beschränkt, nur die Feuerwache im mittleren Bereich des Geländes zu realisieren und die übrigen Flächen im
Norden und im Süden als ökologische Flächen und Lebensraum der
oben angesprochenen Arten zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Der NABU ist befremdet darüber, dass genau das Gegenteil der Fall
ist. Es werden nicht, wie vom Büro Laufer zu Recht gefordert, Tabuflächen ausgewiesen, vielmehr sollen die Bereiche im Norden und
Süden zu Gewerbeflächen umgewandelt werden. 2,3 Hektar für
wirtschaftliche Entwicklung bei Hunderten von Hektar Fläche für
diesen Zweck in unmittelbarer Nachbarschaft — das alles zum
Schaden der Natur, wo die Dramatik des Artensterben uns doch
allen bewusst sein sollte.
Wir bitten die Stadtverwaltung und den Gemeinderat als politisches
Entscheidungsgremium eindringlich darum, nur die Feuerwache im
Mittelteil des Geländes zu realisieren, deren Notwendigkeit auch
uns als Naturschützer einsichtig ist. Die Flächen im Süden und im
Norden müssen dagegen auf Dauer als ökologische Flächen erhalten bleiben und weiterentwickelt werden, denn die intern und extern
vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen werden dem Eingriff in die
Natur in keiner Weise gerecht. Wir werden als NABU auch mit allen
zur Verfügung stehenden Mitteln dafür kämpfen, dass die Höhere
Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 BNatSchG nur unter den obigen Voraussetzungen erteilt.

Stellungnahme

Beschluss

Gegenstand des vorliegenden Zurückweisung
Bebauungsplans ist ausschließlich
die Entwicklung einer Gewerbefläche für eine Feuerwache im mittleren Bereich der Fläche zwischen
Europa- und Dr-.Georg-SchaefflerStraße. Die angrenzenden Flächen im Norden und Süden, für
die nach der Darstellung im FNP
eine gewerbliche Entwicklung vorgesehen ist, liegen außerhalb des
Geltungsbereichs des B-Plans.

Die Entscheidung über die künfti- Kenntnisnahme
ge Entwicklung dieser Flächen
erfolgt gegebenenfalls in nachfolgenden Bauleitplanverfahren bzw.
sind eigenständige politische Entscheidungen. Die Bitte des NABU
wird zur Kenntnis genommen.

Mit Ihnen, Herr Oberbürgermeister, und mit den Fraktionen im Gemeinderat befindet sich der NABU Lahr aktuell in einem Dialog darüber, wie in der Stadt Lahr in den kommenden Jahren neben der
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

notwendigen wirtschaftlichen Entwicklung auch eine ökologische
angestoßen werden kann. Ein zentraler Punkt unserer Initiative ist
die dauerhafte Ausweisung von Flächen für eine ökologische Entwicklung zum Wohl der Natur. Mit den Flächen im Bereich der Feuerwache West kann die Stadt Lahr einen beispielhaften ersten
Schritt tun.
Diese LNV-Stellungnahme erfolgt zugleich im Namen der nach § 67 Wird zur Kenntnis genommen.
NatSchG anerkannten Naturschutzverbände: AG „Die NaturFreunde“ (NF), Landesfischereiverband (LFV), Landesjagdverband (LJV),
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW), Schwäbischer Albverein (SAV) und Schwarzwaldverein (SWV).

Beschluss

Kenntnisnahme

Vorläufige Stellungnahme
(Da eine Fristverlängerung nicht gewährt wurde und noch einige Antworten
zu Recherchen ausstehen, hat diese Ausführung nur vorläufigen Charakter)

8

Landesnaturschutzverband
BadenWürttemberg e.V.
08.01.2021

Vorgehensweise :
Wir werden die Punkte einzeln den Anlagen entsprechend abarbeiten, beginnend mit dem Umweltbericht - Mario Kappis
zu 2.2
Richtig dargestellt ist die Tatsache, dass die betroffenen Flächen als
Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen sind und somit dem Natur und der Landschaft ein hoher Stellenwert zukommt. Dies wird in den Ausführungen der Flächenbewertung aus unserer Sicht nicht ausreichend bewertet. Hier ist eine
höhere Bewertungszahl anzusetzen, da es sich nicht um eine
Ackerfläche oder Brachfläche im Bereich intensiv genutzter Landwirtschaftsflächen handelt.
§ 13 BNatschG

Ausschließlich die westlich der Zurückweisung
geplanten
Erschließungsstraße
gelegenen Flächen sind im Regionalplan als Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege
ausgewiesen; in diesem Bereich
erfolgen auch keine wesentlichen
Eingriffe. Die Bewertung erfolgt
gem. Ökokontoverordnung (ÖKVO); eine Höhereinstufung der
„Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher betroffenen Flächen wäre aus
vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind fachlicher Sicht nicht gerechtferdurch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist,
tigt, sie hätte auch keine Auswirdurch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten
Wir erwarten hier eine Korrektur.
zu 2.5
Es ist anzumerken, dass die Biotope nicht verschwunden sind sondern die Struktur und die Pflanzengesellschaften sich verändert haben, diese Veränderungen / Prozesse sind seit bestehend dieses
Planeten (Evolution) normal. Deshalb sind es nach wie vor geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft und bedürfen eines
angemessenen Ausgleichs. Wir erwarten hier eine Korrektur.

zu 2.7
Vorletzter Abschnitt in diesem Punkt: ... sowie Luftschadstoff- und
Lichtimmissionen, hier fehlen die Konzepte sowie auch die Untersuchungen auf die Einwirkung dort lebender Arten nach der Umwandlung. Lichtimmissionen haben größere Auswirkungen auf Mensch
und Tier, als bisher angenommen, deshalb ist ein entsprechendes
Beleuchtungskonzept unerlässlich, hauptsächlich im Bereich der
Insekten und Fledermäuse. Dass Straßenlaternen in Wohngebieten
zu erhöhtem Stress von Singvögeln und zu Mehrfachbruten im Jahr
führen, ist ebenfalls keine neue Erkenntnis. Wir erwarten hier ein
Konzept.
zu 3
Die Grünstreifen sollten in Blühstreifen umgewandelt werden da
ansonsten zu erwarten ist, dass die Grünflächen als Hundeklo oder
einer Rasenfläche enden. Gebüschreihen entlang von Radwegen
und Straßen halten wir naturschutzfachlich nicht für sinnvoll, schön
anzuschauen aber naturschutzfachlich weniger wertvoll. Wenn sie
an Straßen liegen werden sie zur Gefahr von darin lebenden Sing-

Stellungnahme

Beschluss

kungen, da Bestands- und Planungswert identisch sind.
Der Schutzstatus gemäß § 33 Zurückweisung
NatschG bzw. § 30 BNatschG ist
an bestimmte Biotoptypen gebunden. Diese sind nicht mehr vorhanden. Die durch fehlende Pflege
/ Nutzungsaufgabe entstandenen
Nachfolgebiotope sind nicht gesetzlich geschützt. Eine Korrektur
ist nicht erforderlich.
Die Einwirkungen der Bebauung Berücksichtigung
auf die vorhandenen Tierarten
werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung bearbeitet. Die Erstellung
eines Beleuchtungskonzepts ist
nicht Bestandteil des Umweltberichts. Gleichwohl ist zum Schutz
nachaktiver Insekten der Einsatz
einer Außenbeleuchtung mit geringem UV-Anteil vorgesehen und
unter Nr. 6.4 textlich festgesetzt.
Für die Grünstreifen ist die Ansaat Zurückweisung
von gebietsheimischem Saatgut
vorgesehen (siehe Text); dieses
enthält Samen von Blütenpflanzen. Es sind keine Rasenflächen
geplant. Die Pflanzung von Ge9

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

vögeln und wenn sie an Graben liegen, erschweren sie die Bö- büschreihen erfolgt aufgrund arschungspflege. Blühstreifen bringen da wohl mehr Nutzen für die tenschutzrechtlicher Erfordernisse
Natur. Wir erwarten hier ein Konzept.
und ist obligatorisch.
zu 4.1
2. Absatz, Die verbleibenden Flachen ... hier ist doch schon gewährleistet, dass die Ersatzmaßnahme für Eidechsen durch die Einschnürung eine weitere Verkleinerung des Habitates im Vergleich
zum Planungsstand gefährdet sein wird. (§ 38 BNatSchG Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstatten- und Biotopschutz - Verschlechterungsverbot). Es erscheint wenig sinnvoll
eine Ausgleichsmaßnahme zwischen Feuerwehrhaus und Gewerbebetrieb zu integrieren weil die Ersatzflächen ansonsten zu knapp
werden. Probleme sind vorprogrammiert. Wir erwarten Nachbesserung oder Habitatsbegrenzung der Ausgleichmaßnahme entsprechend dem endgültigen Nutzungszustand.
zu 5.3
Wir möchten darauf hinweisen, dass das Grundwasser derzeit unser höchstes Gut ist. Es ist für Tiere, Pflanzen und Menschen überlebensnotwendig. Oberflächenwasser durch Niederschlag von Straßen in Grünflachen oder Wassergraben zur Versickerung abzuleiten
ist unter Berücksichtigung von schädlichen Substanzen, welche sich
darin befinden, fragwürdig.
5.5 bis 7.2 wird in späteren Abschnitten behandelt

Die Anlage von Ausgleichsflächen Zurückweisung
in unmittelbarer Nachbarschaft zu
den Eingriffsflächen erfolgt aus
artenschutzrechtlichen
Gründen
(insbesondere Schutz von Mauerund Zauneidechsen) und ist zwingend erforderlich. Aufgrund der
hohen Bestandszahlen ist eine
vollständige Umsiedlung in externe Flächen nicht möglich. Die Begründung für die Maßnahmen ist
der artenschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Büro Laufer 2020)
zu entnehmen.
Die Bedeutung der Grundwasser- Kenntnisnahme
vorkommen wird im Umweltbericht
dargestellt. Die Versickerung von
nicht schädlich verunreinigtem
Oberflächenwasser
dient
der
Grundwasseranreicherung
und
dem Hochwasserschutz durch
Entlastung der Vorfluter. Sie ist
gesetzlich vorgegeben.

zu 8.0
Wir gehen davon aus, dass die Bewertung entsprechend unserer Eine Überarbeitung der Bewertung Zurückweisung
Einwände nochmals überarbeitet wird, wir möchten aber an dieser ist nicht erforderlich (siehe Erläute10

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten
Stelle schon anmerken, dass entsprechend einer Anfrage an das
UM BW schriftlich bestätigt wurde, dass durch Waldkalkungen
keine Ökopunkte generiert werden können. Das Schreiben des
UM kann bei Bedarf angefordert bei uns werden. Was die Entsiegelung der Fläche hinter dem Max-Planck-Gymnasium für einen ökologischen Wert haben soll, können wir nicht erkennen. Aus diesem
Grund muss eine Neuberechnung erfolgen.

Stellungnahme

Beschluss

rung oben). Die Anrechenbarkeit
der Waldkalkung im Rahmen der
Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für das
Schutzgut Boden erfolgt nach Abstimmung mit dem Landratsamt
Ortenaukreis. Es handelt sich um
eine bereits seit längerem durchgeführte Kalkung. Das damit verbundene
Ökopunkte-Guthaben
kann noch bei Bodeneingriffen
verwendet werden. Die Beseitigung von versiegelten Flächen, in
diesem Fall durch Gebäudeabbruch und Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse, ist
eine anerkannte Ausgleichsmaßnahme für das Schutzgut Boden.

zu 9.0
Wir begrüßen es, dass eine „fachkundige Person “ die Umsetzung
der Ausgleichsmaßnahmen begleiten soll. CEF-Maßnahmen sind
Sonderregelungen für Ausgleiche von Eingriffen und haben deshalb
auch besondere Anforderungen.

Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme
Das geplante Monitoring für die
Ausgleichsmaßnahmen ist in der
artenschutzrechtlichen Beurteilung
des Büros für Landschaftsökologie
Allgemeine Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaß- Laufer (2020) beschrieben.
nahmen (RUNGE 2010:82ff.)
„Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen lassen sich definieren als Maßnahmen, die unmittelbar an der voraussichtlich betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätte ansetzen bzw. mit dieser räumlich-funktional verbunden
sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert."

Im Klartext bedeutet die Definition, dass der Nachweis erbracht
werden muss über die Funktion der Maßnahme. Wir gehen davon
aus, dass Beobachtungen und Dokumentationen der CEFMaßnahmen über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht ausreichend sind, um festzustellen, dass die Kriterien der Maßnahme erfüllt sind. Wir erwarten, dass alle Verfahrensbeteiligten über die
Ergebnisse informiert werden.
Artenschutzrechtliche Beurteilung Büro Laufer
zu 3.2
Mitte Juli 2019 wurden ... Schneisen ins Gelände gemäht.
„Nach § 43 Abs. 2 Naturschutzgesetz ist es zum Schutz der Lebensstätten
der Vögel, Kleinsäuger und Insekten deshalb verboten, in dieser Zeit Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu
fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder
erheblich zu beeinträchtigen."

Es wurde keine Genehmigung der Zurückweisung
UNB-Ortenaukreis benötigt. Es
handelte sich um BrombeerAufwuchs aus demselben Jahr
(2019). Es waren keine Gehölze
oder geschützte Biotope von der
Rodung betroffen.

Wir gehen in „Gutem Glauben“ davon aus, dass die UNBOrtenaukreis dazu eine Genehmigung erteilt hat.
zu 3.2.3
Was Fledermäuse anbelangt, sind diese nicht die Stärke vom Büro
für Landschaftsökologie, was uns auch seitens der AG Fledermausschutz BW bestätigt wurde. Wir haben als Dachverband natürlich
ein großes Netzwerk und stehen auch in Kontakt mit einigen Fachleuten vor Ort. Wir können nur anmerken auf Grund der Einschätzung der AG Fledermausschutz BW, die Untersuchungen zu oberflächlich sind, was auch im Bericht zu entnehmen ist, denn dort sind
auch 2 unbekannte/nicht zuordenbare Fledermausarten aufgeführt.

Es wurden übliche Standards bzw. Zurückweisung
Methoden angewandt. Aus gutachterlicher Sicht hätte eine intensivere Untersuchung der Artengruppe Fledermäuse zu keinem
anderen Ergebnis geführt. Entscheidend für dieses Projekt ist
der Nachweis von Fledermausquartieren und essentiellen Nahrungshabitaten. Beides wurde aus12

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Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Wir möchten das Thema auch nicht weiter ausführen, es muss in reichend untersucht bzw. mögliche
diesem Punkt nachgearbeitet werden.
Quartierbäume werden unmittelbar
vor der Fällung kontrolliert. Nachbearbeitung ist nicht erforderlich.
zu 3.2.3
5 Begehungstermine frühmorgens sind uns nicht aussagekräftig
genug, gemäß der doch kurzen Abhandlung ca. 1 Seite lässt uns
schlussfolgern, dass die Untersuchungstiefe nicht ausreichend ist.
Abbildung 11 gibt auf der Karte dargestellt auch kein aussagefähiges Gesamtbild über das Vorkommen der Singvögel im Planungsgebiet wieder. Wir erwarten auch hier noch eine tiefere Untersuchung.

Bei der Kartierung der Brutvögel Zurückweisung
wurde nach anerkannten Untersuchungsstandards (Anlehnung an
die von Südbeck et al. (2015) beschriebene Methodik) vorgegangen. Die Karte zeigt die Revierzentren der Brutvögel auf. Auf eine
Karte aller nachgewiesenen Vogelarten wurde verzichtet, da sie
keine Mehraussage in Bezug auf
die weitere Vorgehensweise erbringen würde. Eine tiefere Untersuchung ist nicht erforderlich.

Bis zu 5.0
Wird zu Kenntnis genommen.
Überspringen wir die artenschutzrechtliche Beurteilung, da die Stärke des Büros für Landschaftsökologie hier voll zum Tragen kommt
und wir davon ausgehen, dass alle Angaben den notwendigen Untersuchungserfordernissen entsprechen.
Zu 5.0
Betreffend der Temporärgewässer, in denen Kreuzkröten festgestellt wurden, sind diese zu sichern und dauerhaft zu erhalten gemäß vorgegebener Schutzvorschriften. Dass sich Amphibien nicht
statisch an einem Ort aufhalten, ist längst hinreichend untersucht
und bekannt. Dass es dabei zu intensiven Wanderbewegungen
kommt, dürfte ebenfalls bekannt sein, deshalb ist es nicht auszu-

Kenntnisnahme

Ein entsprechender Hinweis an die Berücksichtigung
Baufirmen erfolgt. Die Überwachung erfolgt durch die Ökologische Baubegleitung.

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

schließen, dass sich Kreuzkröten im Planungsbereich sowie bei den
Eingriffen (Baufeldräumung bzw. Überwinterung in diesem Bereich
aufhalten. Es ist zu untersuchen, wie weit diese Annahme zutrifft
und es sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten, die den Schutz
der dort lebenden Individuen gewährleisten.
Seite 48 letzter Absatz, hier möchten wir klarstellen, dass es für
die europ. Vogelschutzlinie keine Ausnahme nach §45 Abs. 7
gibt. Gemäß einem Rechtsgutachten sowie einem Urteil vom
EUGH von 2012, sieht die europäische Vogelschutzrichtlinie im
Artikel 9 keine Ausnahme für diesen Eingriff vor. Die entsprechenden Unterlagen des Gutachtens können ebenfalls bei uns angefordert werden.
Zu 5.3.3
Betreffend der Rohrammer, möchten wir anmerken, dass 60 m für
einen Vogel keine Entfernung ist. Wir möchten an dieser Stelle auch
anmerken, dass die ständige Bagetellisierung des Eingriffs nicht
angemessen erscheint. Es gibt klare Richtlinien, wie mit Eingriffen
zu verfahren ist. Es muss festgestellt werden, dass Arten welche
aus ihrem angestammten Habitat vertrieben werden, in bereits von
Artgenossen besiedelte umliegende Habitate eindringen und somit
der Nahrungsdruck steigt, wie auch die räumliche Einengung Stress
für die Tiere darstellt. Die vertriebenen Tiere finden in der Umgebung keine leeren Räume! Die zusammenfassenden Tabellen geben über die Bagatellisierung besseren Aufschluss. Im Kontext lässt
sich allgemein keine Betroffenheit feststellen, keine erheblichen
Störungen usw. Es handelt sich um subjektive Einschätzungen, um
solche zu vermeiden wurden die CEF-Maßnahmen eingeführt. Siehe Auszug BfN.

Für den Artenschutz ist das Kenntnisnahme
BNatSchG mit §§ 44 und 45 maßgeblich. Nach der aktuellsten und
gültigen Version des BNatSchG ist
eine Ausnahme auch für europ.
Vogelarten unter den gegebenen
Rahmenbedingungen möglich.

Bei der Distanz des Revierzent- Zurückweisung
rums von 60 m vom Eingriffsbereich können die Verbotstatbestände der Tötung (§ 44 (1) Nr. 1
BNatSchG) und der Zerstörung (§
44 (1) Nr. 3 BNatSchG) von vornherein ausgeschlossen werden.
Eine erhebliche Störung nach § 44
(1) Nr. 2 BNatSchG, beispielsweise durch erhöhtes Lärm- oder
Verkehrsaufkommen, ist bei dieser
nicht als besonders störungsempfindlich einzustufenden Art und
dieser Entfernung ebenfalls mit
ausreichend großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Bleibt die
Frage, ob im Eingriffsbereich esAn vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind damit folgende Anforde- senzielle Nahrungshabitate dieses
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OZ

Beteiligter

Anregungen des Beteiligten
rungen zu stellen:
 Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte,
d.h. nach Eingriffsrealisierung muss die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
unter Berücksichtigung der „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme" mindestens die gleiche Ausdehnung und Qualität für die zu schützende Art
aufweisen bzw. es darf nicht zur Minderung des Fortpflanzungserfolgs
bzw. der Ruhemöglichkeiten des Individuums bzw. der Individuengemeinschaft der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen.
 Lage im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte. Maßgeblich hierfür sind die
im Einzelfall betroffenen Habitatstrukturen, das Raumnutzungsverhalten
der betroffenen Arten und die Entwicklungspotenziale im räumlich funktionalen Umfeld der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte.
 Vollständige Wirksamkeit der Maßnahmen bereits zum Eingriffszeitpunkt
und dauerhaft über den Eingriffszeitpunkt hinaus, so dass die Funktionalität der Stätte kontinuierlich gewährleistet wird. Unter Berücksichtigung
der Erforderlichkeit einer ausreichend sicheren Erfolgsprognose sowie
unter Praktikabilitätsgesichtspunkten kann im Sinne eines Konventionsvorschlages davon ausgegangen werden, dass die zeitliche Eignung von
Maßnahmen bei einer Entwicklungsdauer von bis zu 5 Jahren als sehr
gut bis gut und bei einer Entwicklungsdauer zwischen 5 und 10 Jahren
als mittel bis gering zu bewerten ist. Maßnahmen mit Entwicklungszeiten
von mehr als 10 Jahren sind i.d.R. nicht als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen geeignet. Sie können aber ggf. ergänzend zur Unterstützung der langfristigen Maßnahmenwirksamkeit eingesetzt werden.
 Ausreichende Sicherheit, dass die Maßnahmen tatsächlich wirksam
sind. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen eine große, objektiv
belegbare Erfolgsaussicht haben.
 Festlegung eines hinreichenden Risikomanagements aus Funktionskontrollen und Korrekturmaßnahmen, insbesondere wenn trotz hoher Erfolgsaussichten Zweifel verbleiben.
 Einbindung in ein fachlich sinnvolles Gesamtkonzept, um möglicherweise auftretende Zielkonflikte zwischen einzelnen Arten bewältigen zu
können. Ein geeignetes Instrument für die Bereitstellung entsprechender
Zielvorgaben ist insbesondere die Landschaftsplanung.

Stellungnahme

Beschluss

Brutpaares liegen. Reviere der
Rohrammer sind zur Brutzeit verhältnismäßig klein: Laut BAUER et
al. 2005, Kompendium der Vögel
Mitteleuropas (Passeriformes –
Sperlingsvögel), und BLÜMEL
1982, Die Rohrammer (Neue
Brehm-Bücherei Bd. 544), ist von
einer Reviergröße von max. 0,3 ha
auszugehen, was einem fiktiven
Kreisradius von ca. 55 m entspricht. Die Nahrungssuche kann
während der Fütterungszeit der
Nestlinge allerdings auch außerhalb des eigentlichen Nestrevieres
stattfinden. Die Nestlingsnahrung
besteht größtenteils aus Raupen,
Schnaken,
(frischgeschlüpften)
Kleinlibellen, Spinnen, kleinen
Schnecken etc. Es gab keinen
Hinweis darauf, dass das Angebot
oder die Erreichbarkeit einer solchen Nahrung im Eingriffsbereich
(deutlich) besser als auf der aus
Biotopsicht hochwertigen Fläche
des Brutrevieres gewesen ist. Im
Untersuchungsgebiet wurde die
Art auch gar nie beobachtet. Die
Einstufung des Eingriffsbereiches
als essenzielles Nahrungshabitat
ist daher ebenfalls nicht plausibel.
Somit liegt keine artenschutzrecht15

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

liche Betroffenheit des Rohrammer-Revieres/-Brutpaares vor.
Die zusammenfassende Einschätzung, dass keine Betroffenheit,
keine erheblichen Störungen etc.
vorliegen, basiert auf der Annahme, dass die CEF-Maßnahmen
ordnungsgemäß
durchgeführt
werden. Ist dies nicht der Fall,
resultiert aus dem Gutachten,
dass von einer Betroffenheit, erheblichen Störungen etc. ausgegangen werden muss und der
Eingriff somit nicht stattfinden darf.
Anmerkung:
Es stehen noch Ergebnisse zu Recherchen bezüglich der Anwesenheit von Wildkatzen im Planungsraum aus, auf Grund eines
Fundes eines Jungtieres von Wildkatzen von vor 3 Jahren. Über die
Veröffentlichung in der Presse über die Abgabe eines aufgefundenen Jungtieres im Bereich des Postfrachtzentrums von Wildkatzen
im Tierheim Lahr. Wo Jungtiere sind, sind bekanntlich auch adulte
Tiere. Da es sich bei der Wildkatze um eine FFH-Art handelt mit
besonderer Aufmerksamkeit innerhalb der Bevölkerung, muss auf
jeden Fall tiefgründiger recherchiert werden. Hierzu äußern wir uns
zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss unserer Recherche.

Kleinräumige Flächengröße, feh- Zurückweisung
lende Vernetzungslinien und die
Nähe zum besiedelten Bereich
lassen generell nicht auf eine Lebensraumeignung für die Wildkatze schließen. Auf der Grundlage
der artenschutzrechtlichen Potentialeinschätzung wurden der Untersuchungsumfang zur artenschutzrechtlichen Beurteilung mit
der unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt. Dabei wurden keine
speziellen Recherchen bezgl.
Wildkatzen vereinbart. Bei zahlreichen Geländebegehungen wurden
auch keine Hinweise auf einen
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Wildkatzenbestand gefunden.
Zur Ausführung Wald + Corbe
Zum Thema Grundwasser sowie Einleitungen aus Straßenabfluss
haben wir unsere Einstellung dazu bereits mitgeteilt. Wir möchten
nur darauf hinweisen, dass im Eingriffsraum eine hohe Biodiversität
vorhanden ist und auch wenn nicht untersucht, aber doch mehrfach
beobachtet, sich dort auch zur Fortpflanzung wassergebunden Arten (z. Bsp. Libellen usw.) aufhalten, deshalb ist es aus Gründen
des Naturschutzrechtes unerlässlich einen ganzjährigen Mindestwasserstand zu definieren und dessen Einhaltung zu kontrollieren.
Eine genauere Untersuchung bezüglich wassergebundener
Insekten und anderer Tierarten erwarten wir im Antragverfahren bezüglich der Umverlegung von betroffenen Gräben.

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
08.01.2021

Wird zur Kenntnis genommen. Wie Kenntnisnahme
vom LNV dargestellt, handelt es
sich um ein gesondertes eigenständiges Verfahren.

Aus der Sicht des LNV ist diese Stellungnahme als Grundlage eines
weiterführenden Dialogs zu verstehen, an dem wir im Interesse Wird zur Kenntnis genommen. Die Kenntnisnahme
ausgewogener Lösungen, die der dauerhaften Harmonie von Stadt hat ebenfalls ein großes
Mensch und Natur Rechnung tragen, gerne mitzuwirken bereit sind. Interesse an ausgewogenen Lösungen.
Artenschutz
Die in der artenschutzrechtlichen Beurteilung (erstellt durch Büro Die vorgeschlagenen Änderungen Berücksichtigung
Laufer im Oktober 2020) dargestellten Maßnahmen sind umzuset- werden im Umweltbericht, Stand
zen. Sie sind mit einer ökologisch qualifizierten Fachkraft (ökologi- 26.01.2021, berücksichtigt.
sche Baubegleitung) durchzuführen. Die ökologische Baubegleitung
hat der unteren Naturschutzbehörde alle 4 Wochen während der
Umsetzung der Maßnahmen einen Bericht vorzulegen.
Die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen für die betroffenen Tierarten Kann aus fachlicher Sicht bestätigt Berücksichtigung
ist mit einem 5-jährigen Monitoring zu belegen. Der unteren Natur- werden und wird berücksichtigt.
schutzbehörde ist jährlich ein Bericht vorzulegen. Beschreibungen
zur Durchführung des Monitorings sind zu ergänzen.
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten
Es sollten Aussagen zum Vorkommen aller artenschutzrechtlich
relevanter Arten ergänzt werden (Anhang IV und europäische Vogelarten). Gemäß Relevanzabschätzung aus der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan könnten auch Tagfalter betroffen sein.

Stellungnahme

Beschluss

Es war zu Beginn der Untersu- Kenntnisnahme
chungen zum strengen Artenschutz (2020) absehbar, dass der
große Feuerfalter und beiden Wiesenknopf-Ameisenbläulinge
als
streng geschützte Tagfalterarten
aufgrund der Habitatausstattung
nicht vorkommen. Für die beiden
Wiesenknopf-Ameisenbläulinge
gibt es keine Futterpflanzen im
Untersuchungsgebiet. Vorhandene
Nachtkerzenpflanzen (Nachtkerzenschwärmer) befanden sich
eindeutig außerhalb des Eingriffsgebiets und können geschützt
werden. Daher wurde auf eine
vertiefende Untersuchung der
Schmetterlinge verzichtet.

Zur Vermeidung eines Umweltschadens nach § 19, empfehlen wir Aufgrund der Habitatausstattung Kenntnisnahme
zudem Arten des Anhang II (z. B. Hirschkäfer) und Lebensräume ist das Vorkommen von Anhang IIder FFH–Richtlinie zu beachten.
Arten auszuschließen.
Wir möchten zudem auf die unmittelbar angrenzende ASP Fläche
hinweisen. Hier findet sich ein Lebensraum der streng geschützten
Grünen Strandschrecke. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf
dieses Vorkommen sind (z.B. im Rahmen der saP) abzubilden.

Das Eingriffsgebiet erstreckt sich Kenntnisnahme
nicht ganz bis zum westlichen
Rand des Geltungsbereichs, d.h.
im Westen bleibt ein Streifen von
etwa 3 bis 30 m Breite bestehen,
der im Bestand aus grasreicher
Ruderalvegetation gebildet wird
und künftig als Magerwiese gepflegt werden wird. Die Grüne
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Strandschrecke hat ihren Lebensraum vorwiegend in Verlandungszonen von Gewässern, daneben
kommt sie auch in ehemaligen
Abbaustätten und in kiesigsandigen Trockenhabitaten mit
einer lückigen und offenen Bodenstruktur vor. Diese Habitatbeschaffenheit ist im Geltungsbereich
nicht gegeben, und außerhalb des
Geltungsbereichs findet kein Eingriff statt. Daher kann nicht von
einer Beeinträchtigung des Lebensraums der Grünen Strandschrecke ausgegangen werden.
Gemäß Anhang 4 des B-Planes sind die CEF–Maßnahmen lediglich
für die die Feuerwache sowie die dafür notwendige Entwässerung
vorgesehen. Für die langfristige Entwässerung (mit Abfluss in Richtung Süden) sind ebenfalls Erweiterungen des bestehenden Grabens innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes notwendig.
Hierzu sind ebenfalls die artenschutzrechtlichen Belange zu beachten. Erläuterungen zu Vermeidungsmaßnahmen und ggf. weiteren
CEF–Maßnahmen sind zu ergänzen.

Der Eingriff für die Erweiterung
des Ostgrabens ist in der artenschutzrechtlichen Beurteilung erfasst und beschrieben. Für die
betroffene Art (Eidechsen) wird als
Ersatzmaßnahme die Anlage von
Steinriegeln mit niedrigen Gehölzen (20% Flächenanteil) auf einer
externen Ersatzfläche mit einer
Größe von 8.960 m² erforderlich.
Davon ist ein Anteil von 4.560m²
der externen Ausgleichsfläche
E1/Rheinstraße Süd zugeordnet.
Verortung und Zuordnung einer
ergänzenden Ersatzfläche in der
Größenordnung von 4.400 m²

Kenntnisnahme
Berücksichtigung zu
späterem Zeitpunkt
im Zusammenhang
mit neuem Eingriff
oder
Umsetzung
des
Entwässerungskonzeptes

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

konnten noch nicht erfolgen. Die
Darstellung im Umweltbericht,
Anhang 4, wird entsprechend ergänzt. Der Eingriff wird erwartet im
Jahr 2023, die Umsetzung der
Ersatzmaßnahmen hat spätestens
2022 zu erfolgen. Es ist vorgesehen, die Genehmigung und Zuordnung der noch fehlenden Ersatzfläche als CEF-Maßnahme im
Rahmen der wasserrechtlichen
Verfahren einzuholen.
Zu den einzelnen Tierarten möchten wir folgende Hinweise geben:
Vögel:
Arten, die im Gebiet nachgewiesen wurden, deren Status jedoch
unsicher ist, sind im Sinne einer „worst-case“ Betrachtung als Brutvögel zu bearbeiten. Die streng geschützte Waldohreule ist daher
als Brutvogel zu betrachten. Vermeidungsmaßnahmen sind zu ergänzen.

Alle europäischen Vogelarten Kenntnisnahme
werden
wie
(europarechtlich)
streng geschützte Arten betrachtet
Die beobachteten juvenilen Waldohreulen waren bei der Beobachtung schon recht mobil, so dass es
ziemlich spekulativ ist, wo der
Brutplatz gewesen sein könnte.
Für die Beurteilung der Betroffenheit und die Formulierung von
Maßnahmen braucht man einen
konkreten Ortsbezug (Reviermittelpunkt/Brutplatz). Das dafür in
Frage kommende Rabenvogelnest, das 2019 nicht nachweislich
besetzt war, ist als mehrjährig/wiederkehrend nutzbarer Brutplatz sowieso ganzjährig geschützt
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

und müsste bei einer Betroffenheit
auf jeden Fall umgesetzt oder
durch das Aufhängen von Nistkörben ausgeglichen werden. Das
Nest bzw. der entsprechende
Horstbaum liegt aber außerhalb
des Eingriffsbereichs und ist daher
nicht vom Eingriff betroffen.

Erläuterungen zur Herleitung der Größe der CEF–Flächen sind zu Ersatzhabitat Altgras/Halme:
Kenntnisnahme
ergänzen.
Durch den Eingriff sind 2 Brutpaare (BP) des Feldschwirls vom Eingriff betroffen. Ausgehend von ca.
0,26 ha Reviergröße (BAUER et
al. 2005, Kompendium der Vögel
Mitteleuropas (Passeriformes –
Sperlingsvögel)) und 0,5 ha benötigter Gesamtfläche je BP (LANUV) schlagen wir die Entwicklung von Altgrasstreifen in einem
Flächenumfang von 3.000 m² / 0,3
ha (z.B. 2 x 150 m x 10 m) als
Kernhabitat vor. Da die Altgrasstreifen in extensiv genutztem,
zumindest randlich mit einzelnen
niedrigen Sträuchern bewachsenem Grünland angelegt werden,
ist die insgesamt als Bruthabitat
nutzbare Fläche dann in jedem
Fall (deutlich) größer als 0,3 ha.
Der Sumpfrohrsänger (1BP betrof21

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Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

fen) profitiert von denselben Ausgleichsmaßnahmen und muss
aufgrund durchschnittlich geringerer Reviergrößen (ca. 0,1 ha) flächenmäßig nicht separat berücksichtigt werden, zumal die interspezifische Konkurrenz zwischen
beiden Arten aufgrund unterschiedlicher ökologischer Feineinnischung unerheblich ist.
Ersatzhabitat Hecke:
Es handelt sich nach BAUER et al.
(2016, Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten
Baden-Württembergs) bei den
betroffenen Arten fast ausschließlich um allgemein häufige bis sehr
häufige Arten (Ausnahme: Goldammer), so dass die Berechnung
des
Ausgleichsflächenbedarfs
anhand des verloren gehenden
Bruthabitats und der Verzicht auf
eine artspezifische Herleitung
hierbei aus fachgutachterlicher
Sicht plausibel erscheinen.
Insgesamt entfällt eine Fläche von
ca. 1.900 m² an Bruthabitat Hecke
durch den Eingriff. Da neu hergestellte Habitatflächen nicht sofort
ihre volle Funktion erfüllen können, wird die betroffene Fläche mit
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Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

1,5 multipliziert. 1.900 m² x 1,5 =
2.850 m², das entspricht einer neu
anzulegenden Hecke von 285 m
Länge und 10 m Breite (inkl. vorgelagertem krautreichem Saum).
In dieser Hecke können die betroffenen BP von Freibrütern der
Heckenstrukturen (Goldammer 1
BP,
Dorngrasmücke
4
BP,
Mönchsgrasmücke 3 BP, Jagdfasan 1 BP) einen Brutplatz finden.
Ersatzhabitat Gestrüpp
Die mittlere Reviergröße des
Schwarzkehlchens liegt bei 0,5-2
ha (BAUER et al. 2005), dichte
Konzentrationen auf Kleinstflächen
sind aber möglich (in diesem Fall
als „Nestrevier“ zu sehen, die Nahrungssuche findet dann außerhalb
statt). Nach LANUV sind bei Funktionsverlust des Reviers Maßnahmen mind. im Umfang der lokal
ausgeprägten Reviergröße und
mind. 2 ha erforderlich. Die beobachtete Raumnutzung der beiden
BP im Untersuchungsgebiet und
die dortige Habitatausstattung
ließen vermuten, dass die Reviergröße hier deutlich weniger als 2
ha betrug; als Ausgleichsfläche für
das betroffene BP wird daher ein
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Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

(eher unterer) Durchschnittswert
von 1 ha vorgeschlagen.
Der Flächenbedarf von Bluthänfling (1 BP) und Heckenbraunelle
(1 BP) ist geringer als der des
Schwarzkehlchens, so dass beide
Arten sich bei Vorhandensein bestimmter Strukturen auf einer Ausgleichsfläche dieser Größe zusätzlich ansiedeln können.
Fledermäuse: Auf Grund der Nutzung des Gebietes als Nahrungshabitat auch für Myotis – Arten und dem Vorhandensein einer Leitlinie, empfehlen wir nächtliche Beleuchtungen zu vermeiden.
Sollte dies nichtmöglich sein, empfehlen wir zur Reduzierung der
Lichtemissionen einen insekten- / fledermausfreundliche Beleuchtung anzubringen. Es sollten Leuchtmittel mit einem Lichtspektrum
um 590 nm bzw. 3000 Kelvin oder weniger und warmen (bernsteinfarbenem) Licht verwendet werden. Die Leuchtkörper sollten zudem
ausschließlich im oberen Bereich der Gebäude angebracht werden,
wobei der Lichtkegel zielgerichtet nach unten zeigen sollte. Die
Lichtquellen sollten nach oben abgeschirmt sein um Streulicht zu
vermeiden (genauere Ausführungen siehe Schroer et. al. 2019 „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung“,
BFn – Skripten 543).

In den textlichen Festsetzungen ist Berücksichtigung
unter 6.5 der Einsatz einer Außenbeleuchtung mit geringem UVAnteil (LED und/oder Natriumdampflampen) zum Schutz nachaktiver Insekten festgesetzt.

Die Lage und Pflege der Ersatzquartiere für Fledermäuse ist zu Angaben zur Anzahl der Ersatz- Zurückweisung
konkretisieren.
quartiere können erst nach der
Kontrolle der möglichen Quartierbäume gemacht werden (Fällung
der Bäume erst im Rahmen der
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Beschluss

Grabenaufweitung). Die Lage der
Ersatzquartiere wird normalerweise vor Ort von der Ökologischen Baubegleitung festgelegt.
Die anschließende jährliche Pflege
läuft in den ersten Jahren im
Rahmen des Monitorings (die Lage wird dort auch dokumentiert),
danach muss sie durch die Stadt
gewährleistet werden.
Reptilien: Eidechsen sind gemäß der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung innerhalb des ganzen Untersuchungsgebiets regelmäßig anzutreffen. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände innerhalb des Eingriffsbereiches sind daher von Reptilien nicht überwindbare Zäune um die jeweiligen Eingriffsbereiche zu stellen.
Erläuterungen zum Vorgehen der Vergrämung bzw. der Umsiedelung sind zu ergänzen.

Auf das Vorgehen bei der Vergrä- Zurückweisung, da
mung wurde in der artenschutz- bereits berücksichrechtlichen Beurteilung ausführlich tigt
eingegangen. Da die CEF-Flächen
nicht unmittelbar angrenzend an
den Eingriffsbereich angelegt werden können (Entfernung der Flächen ca. 600-1.400 m zum Eingriffsgebiet), müssen die Eidechsen gefangen und in die CEFFlächen verbracht werden. Die
Vorbereitung des Eingriffsbereichs
läuft weitgehend analog zur Vergrämung ab (oberflächliches Entfernen der Gehölze – schonende
Mahd der Fläche mit Belassen von
Rückzugsräumen – Abfangen Eidechsen, währenddessen nach
und nach Entfernen der Rückzugsräume/Versteckplätze). Vor Beginn der Aktivitätszeit der Eidech25

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Beschluss

sen wird der Eingriffsbereich eingezäunt, ebenso wie die CEFFlächen, in die die Eidechsen eingesetzt werden.
Amphibien: Innerhalb des Untersuchungsgebietes fand sich ein
temporäres Gewässer das durch die Kreuzkröte nutzbar war. Somit
ist diese Pionierart im nahen Umfeld als vorhanden anzunehmen.
Zur Vermeidung von der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
ist daher bei den Bauarbeiten darauf zu achten, dass sich im Eingriffsbereich keine Kleinstgewässer bilden die durch die Kreuzkröte
oder weitere Pionierarten nutzbar wären.

Ein entsprechender Hinweis an die Kenntnisnahme
Baufirmen erfolgt regelmäßig. Die
Überwachung erfolgt durch die
Ökologische Baubegleitung.

Biotop: Gemäß Umweltbericht bzw. Biotoptypenkartierung sind die Die Antragstellung erfolgte vor- Kenntnisnahme
2016 bestätigten Biotope im Bereich des Plangebietes nicht mehr sorglich aufgrund des engen Zeitvorhanden. Eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung rahmens.
von den Vorschriften zum Biotopschutz wird somit nicht erforderlich.
Eingriff- / Ausgleichsbilanzierung: Gemäß Bestandstabelle der
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung, finden sich Wildobst-Feldhecken.
Hecken sind lineare Gebilde. Ggf. handelt es sich um ein Feldgehölz, das ein nach § 30 geschütztes Biotop ist. Erläuterungen hierzu
sind zu ergänzen.

Für die ehemals intensiv genutzte
Anlage aus Halbstammobstbäumen mit Stockausschlägen, überwiegend mit Brombeeren durchwachsen gibt es keinen passenden Biotoptyp in der ÖKOV. Es
handelt sich aber nicht um einen
ehemaligen Streuobstbestand. Die
Einordnung als geschütztes Biotop
wäre nicht gerechtfertigt. Es wird
daher ein neuer Biotoptyp gebildet: 41.26 Brachgefallene Intensivobstbaumanlage; die Bewertung bleibt unverändert.

Zurückweisung,
aber Schaffung eines neuen Biotoptyps

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Stellungnahme

Beschluss

Es wurde zudem ein Gebüsch feuchter Standorte kartiert. Hier kann Der Einstufung als gesetzlich ge- Berücksichtigung
es sich ggf. um ein gesetzlich geschütztes Biotop handeln. Es sind schütztes Biotop wird zugestimmt.
Erläuterungen zum Biotopstatus zu ergänzen.
Die Antragstellung auf Ausnahme
oder Befreiung von den Vorschriften zum Biotopschutz wird ergänzt.
Ebenfalls wird eine Magerwiese mittlerer Standorte gemäß Biotoptypenkartierung im Bestand nachgewiesen. Erläuterungen (Artvorkommen, Struktur der Wiese) inwiefern es sich um den Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiese handeln könnte, sind zu
ergänzen.

Die Artenzusammensetzung recht- Zurückweisung
fertigt nicht die Ausweisung einer
mageren Flachlandmähwiese Lebensraumtyp 6510; es sind zu
wenige der kennzeichnenden Arten vorhanden und die strukturelle
Diversität ist nicht sehr ausgeprägt.

Den Biotoptypen der CEF–Flächen wurden höhere Punktwerte aufgrund der hohen artenschutzfachlichen Relevanz zugeordnet. Da
sich das gesamte Untersuchungsgebiet als artenschutzfachlich
hochwertig beschreiben lässt, wäre somit eine höhere Punktevergabe für das gesamte Gebiet anzuwenden. Erläuterungen zur
Punktevergabe sind zu ergänzen.

Der Einschätzung wird entspro- Berücksichtigung
chen. Die Ruderalvegetation als
Aufenthaltsort der meisten Eidechsen erhält 15 Punkte. Das
überdurchschnittlich
wertvolle
Brombeer-Gestrüpp soll mit 14
statt 9 Punkte eingestuft werden.
Der
Brennnessel-Bestand
ist
schon beim höchsten Wert von 8
Punkten angesetzt. Die Gebüsche
erhalten aufgrund ihrer temperaturregulierenden Funktion jeweils
2 Punkte zusätzlich.

Die Erstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu den Ausgleichsflä- Die Maßnahmen sind im Grünord- Berücksichtigung
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Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

chen innerhalb des Plangebiets (West und Süd sowie Entwässe- nungsplan dargestellt und im Text
rungsgrabens Ost) sind zu erläutern. Die Punktevergabe für die öst- (Seiten 9, 24) sowie in den textliliche Fläche „Entwässerungsgraben Ost“ ist zu erläutern.
chen Festsetzungen des B-Plans
beschrieben. Entwicklungsziel ist
Schaffung der Biotoptypen gem.
Ökokontoverordnung (ÖKVO). Im
Umweltbericht werden zusätzliche
Erläuterungen eingefügt.
Für die Flächen wird außerdem
ein Pflege- und Entwicklungskonzept erstellt. Die detaillierte Entwicklung der östlichen Fläche ist
noch abhängig von der anstehenden Entwässerungsplanung in
Richtung Süden.
Die Punktevergabe auch der östlichen Fläche erfolgt gem. ÖKVO.
Für den Biotopkomplex aus Fettwiese, Flutrasen und Magerwiese
wurde ein Mittelwert aus den beteiligten Biotoptypen festgesetzt.
Dachbegrünung kann gemäß ÖKVO nur für das Schutzgut Boden Anrechnung wird geändert.
angerechnet werden. Zum Boden und den daraus resultierenden
Kompensationsmaßnahmen ist die Bodenbehörde zu hören.

Berücksichtigung

Gemäß Umweltbericht liegt der Eingriffsbereich randlich im Vor- Der Regionalverband ist in das Kenntnisnahme
ranggebiet für Natur und Landschaft und eines Regionalen Grünzu- Verfahren eingebunden.
ges. Wir empfehlen hierzu den Regionalverband zu hören.
Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass Eingriffe außerhalb des Wird zur Kenntnis genommen; die Berücksichtigung
Plangebietes z.B. zur Erstellung des Retentionsvolumens (Entwäs- Durchführung erfolgt im Zuge ei28

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

serung in Richtung Süden) im jeweiligen Verfahren abzubilden sind. nes zukünftigen GenehmigungsGgf. ist eine Natura2000 - Vorprüfung und weitere artenschutzrecht- verfahrens.
liche Untersuchungen notwendig.
Der zuständige Naturschutzbeauftragte regt eine dezente Farbge- Es wird empfohlen, die Anregung
staltung des Gebäudes an.
zur dezenten Farbgestaltung bei
der baulichen Realisierung zu berücksichtigen.
Der mit Schreiben vom 24.11.2020 übersandte Bebauungsplan fin- Zustimmung wird zur Kenntnis Kenntnisnahme
det in dieser Form unsere Zustimmung. Im Einzelnen nehmen wir zu genommen.
den wasserwirtschaftlichen Themen wie folgt Stellung:
I. Oberflächengewässer

10

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
08.01.2021

Abflussverschärfung durch Versiegelung - Sachstand
Es befinden sich keine Gewässer im räumlichen Geltungsbereich
des B-Plans. Laut Antragsunterlagen erfolgt die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebiets im Trennsystem. Das anfallende Niederschlagswasser soll gedrosselt über ein neu zu bauendes Grabensystem dem Muserebach zugeleitet werden.
Rechtl. Vorgaben, die i.d.R. nicht überwunden werden können
Hinsichtlich einer nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung ist
nachzuweisen, dass zusätzlich eingeleitetes Regenwasser im Gewässer zu keinen schädlichen Veränderungen der Gewässermorphologie durch lokale hydraulische Überlastung führt.
Um den vorhandenen Hochwasserschutz nicht zu verschlechtern,
ist nachzuweisen, dass durch die zusätzlichen Einleitungsmengen
in Gewässer keine Hochwasserschäden entstehen – dies betrifft
insbesondere auch Unterlieger.
Fachtechnische Beurteilung
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Die geplante Ableitung des Niederschlagswassers in das Gewässer
II. Ordnung Muserebach dient auch einer hydraulischen Entlastung
des südöstlich des Baugebiets liegenden Ostgrabens. Die vorgeschlagene Variante 1 wird daher ausdrücklich begrüßt:
Das vorhandene Grabensystem soll zu diesem Zwecke auf einer
Länge von rd. 1165 Metern ausgebaut und ertüchtigt werden. Zur
vorgeschlagenen gedrosselten Einleitung von Regenwasser in den
Muserebach (lt. Variante 1) bestehen keine Bedenken. In diesem
Zusammenhang verweisen wir auch auf das Besprechungsprotokoll
vom 9.6.2020 (Büro W+C) in Anlage.
II. Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung
Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit
Im Zusammenhang mit der Aufstellung dieses B-Planes ergaben
sich bzgl. entwässerungstechnischer Belange und der neu geplanten Ableitung des anfallenden Niederschlagswasser Richtung Muserebach eine Vielzahl von telefonischen Abstimmungen mit unserem
Hause und dem Ing. Büro Wald und Corbe (Frau Krickmeyer, Frau
Prsa) sowie mit Herrn Heer (Freier Architekt, Lahr). Auf die entsprechenden Telefonnotizen des Büros Wald und Corbe wird verwiesen.
Ebenfalls wird auf die gemeinsame Besprechung vom 29. Oktober
2020 u.a. mit BM Petters in unserem Hause verwiesen.
Die beabsichtigte Entwässerungskonzeption ist in der Anlage „Genehmigungsplanung Entwässerung“ (Anl. 1.1: Erläuterungsbericht,
Stand 10.11.2020, Büro Wald und Corbe) der Antragsunterlagen
zum B-Plan für den Zwischenzustand und bis zur Realisierung der
teilweisen neuen Ableitungstrasse zum Muserebach dargestellt.
Das hierzu erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren
wurde uns von der Stadt Lahr, Abt. Tiefbau vorgelegt.
Aktuell erfolgte eine Rücksendung der Antragsunterlagen mit der Die Antragsunterlagen wurden mit Berücksichtigung
Bitte um Aktualisierung.
Stand vom 18.12.2020 aktualisiert.
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Bebauungsplan FEUERWACHE WEST
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen des Beteiligten
Durch das Büro Wald und Corbe wurde das bestehende öffentliche
Entwässerungssystem bzgl. der hydraulischen Leistungsfähigkeit
geprüft. Im Ergebnis hat sich bereits für den Bestand eine hydraulische Überlastung für die Bemessungsjährlichkeiten T = 3a und T =
5a ergeben (Überstau von ca. 730 m³). Lediglich für den 1jährlichen Bemessungsregen kann für Bestand und Erweiterungsflächen ein überstaufreier Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers gewährleistet werden. Um die bestehende Entwässerungssituation in diesem Bereich nicht weiter zu verschlechtern, wurde
ein zusätzliches Retentionsvolumen von rund 250 m³ ermittelt.
Mit Mail vom 15.12.2020 des Büros Wald und Corbe wurde uns eine
Stellungnahme zur Einschätzung der Überflutungsgefährdung im
Zwischenzustand mit Datum vom 09.12.2020 vorgelegt. Berücksichtig wurde dabei, dass seitens der Stadt Lahr die Entwässerung im
Zwischenzustand nun ohne die Herstellung von zusätzlichem
Rückhaltevolumen erfolgen soll. Bei dieser erneuten Überprüfung /
Überrechnung hat sich ergeben, dass durch die Erschließungsmaßnahme „Feuerwache West“ von keiner Erhöhung der bereits bestehenden Überflutungsgefährdung auszugehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsergebnisse sowie den weiteren Aussagen in dieser Stellungnahme kann aus unserer Sicht der Verzicht
auf zusätzliches Retentionsvolumen bis zur Realisierung der neuen
Ableitungstrasse zum 31.12.2022 mitgetragen werden.
Im Zusammenhang mit der Grundstückentwässerung und der Ableitung über das öffentliche Entwässerungssystem weisen wir aber
drauf hin, dass die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Lahr obliegt und hierzu im Rahmen der satzungsrechtlichen Genehmigung
der Grundstücksentwässerung eine entsprechende Prüfung und
Zustimmung zu erfolgen hat.
Bzgl. der bestehenden und der zusätzlichen Ableitung von nichtbehandlungsbedürftigem Niederschlagswasser über das vorhandene

Stellungnahme

Beschluss

Wird zur Kenntnis genommen und Kenntnisnahme
im Rahmen der entsprechenden
Genehmigung berücksichtigt, ist
jedoch nicht Gegenstand des BPlanverfahrens.
Die Verwaltung bekräftigt die Ab- Kenntnisnahme
sicht, die Realisierung der neuen
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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Mischsystem der Stadt Lahr zur Verbandsklaranlage Friesenheim Ableitungstrasse umgehend zu
ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine zügige Realisierung der veranlassen; die vorbereitenden
neuen Ableitungstrasse zum Muserebach zwingend erforderlich. Wir Arbeiten sind eingeleitet.
gehen davon aus, dass die bislang korrespondierte Frist zum
31.12.2022 weiterhin Gültigkeit hat.
Im Zusammenhang mit den in den textlichen Festsetzungen Ziffer
4.2 und Ziffer 4.4 gewählten Formulierungen bzgl. „genehmigungspflichtig" und „Entwässerungsgenehmigung“ weisen wir darauf hin,
dass der östlich angrenzende Retentionsgraben und der künftig im
weiteren Verlauf noch auszubauende Ableitungsgraben zum Muserebach Teil des öffentlichen Entwässerungssystems der Stadt Lahr
ist. Somit ist die Einleitung von anfallendem ggf. auch behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser aus den privaten Grundstücksflächen in den Retentionsgraben im Rahmen der satzungsrechtlichen
Genehmigung der Grundstücksentwässerung durch die Stadt Lahr,
Abt. Tiefbau, zu prüfen und zu genehmigen. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, bitten wir diesen Sachverhalt in den textlichen
Festsetzungen entsprechend zu berücksichtigen und die gewählten
Formulierungen anzupassen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir bei der textlichen Anpassung der Ziffer 4.2 Regelungen für den Umgang mit
anfallendem und ggf. behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser aufzunehmen, z.B. im Sinne von „für die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers aus den privaten Grundstücksflächen in
das öffentliche Entwässerungssystem (hier: Retentionsgraben) ist
das Bewertungsverfahren gemäß den entsprechenden Arbeitshilfen
der LUBW durchzufuhren“.
Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass die Formulierung in Ziffer 5 der textlichen Festsetzung ebenfalls missverständlich ist. Wir
bitten auch hier bei der gewählten Formulierung im 2. Satz den Bezug zum erforderlichen „Ausbau des Retentionsgraben mit Drossel-

Die angeregten redaktionellen Teilweise
Überarbeitungen werden in die sichtigung
Begründung des Bebauungsplans
aufgenommen.

Berück-

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

abgabe Richtung Süden“ herzustellen, dass hier die wasserrechtliche Erlaubnis für die künftige Einleitung in den Muserebach gemeint
ist. Anmerkung hierzu: Für den Ausbau des vorhandenen Retentionsgraben und dem Bau der Ableitungstrasse bis zum Muserebach
sowie sonstige kanaltechnische Erschließungsmaßnahmen ist gem.
§ 48 WG die „Herstellung des Benehmens“ erforderlich. Die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in den Muserebach
bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Für die Gesamtentwässerungssituation des Flugplatzbereiches weisen wir nochmals darauf hin, dass die wasserrechtliche Erlaubnis
vom 29.07.1996 (Gesamteinleitung in den Pfitzengraben) zum
31.12.2016 abgelaufen ist. Genehmigungsfähige Antragsunterlagen
für eine Neuerteilung wurden uns bislang nicht vorgelegt. Auf die
Gespräche im Zusammenhang mit der erforderlichen Neuaufstellung eines Generalentwässerungsplanes sowie dem Antragsumfang
mit Vertretern der Abt. Tiefbau sowie der IGZ Raum Lahr GmbH und
den jeweils beauftragten Ingenieurbüros wird verwiesen.
III. Altlasten
Hinweis: Die altlastrelevanten Themen sind im Textteil abschlie- Die Abbildung 5 im Umweltbericht Berücksichtigung
ßend und treffend formuliert. Die Abbildung 5 im Umweltbericht stellt wird aktualisiert.
allerdings noch einen alten Sachstand bzw. früheren Bewertungsstand dar.
IV. Hinsichtlich der Themen „Grundwasserschutz", „Wasserver- Wird zur Kenntnis genommen
sorgung" und „Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen erforderlich.

Kenntnisnahme

Hinweis: Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt
„BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis - Amt für
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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Wasserwirtschaft und Bodenschutz -. Der neueste Stand dieses
Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Zum vorliegenden Bebauungsplan ergeben sich aus abfallwirt- Wird berücksichtigt. Die Hinweise Berücksichtigung
schaftlicher und abfuhrtechnischer Sicht keine grundsätzlichen Be- werden unter 8.6 entsprechend
denken. Ergänzend bitten wir nachfolgende Punkte in den schriftli- ergänzt.
chen Festsetzungen unter Ziffer 8 „Hinweise“ aufzunehmen:

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Landratsamt Ortenaukreis
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
08.01.2021

Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige
Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am
Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen. Hinweis hierzu:
Die Zufahrtsstraße (Stichstraße) aus Norden (Planstraße B) und
Süden (Planstraße A) wird von Abfallsammelfahrzeugen im Auftrag
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, aufgrund fehlender
Wendeanlage für ein 3-achsiges Abfallsammelfahrzeug, nicht befahren (auch nicht in Rückwärtsfahrt). Dies bedeutet, dass die Abfallbehälter (Graue Tonne, Grüne Tonne, Gelbe Säcke) sowie die
sonstigen Abfälle (Sperrmüll, Grünabfälle) im Einmündungsbereich
zur Erschließungsstraße „Dr. Georg-Schaeffler-Straße“ zur Abholung bereitgestellt werden müssen.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis
enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung. Des Weiteren
weisen wir auf Folgendes hin:
Erdaushub
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des § 1a Abs. 2
Baugesetzbuch und § 10 Nr. 3 und § 74 Abs. 3 Nr. 1 der Landesbauordnung sowie § 6 Abs. 1 (Abfallhierarchie) des Kreislaufwirt34

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Beteiligter

Anregungen des Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

schaftsgesetzes vom 24.02.2012 wird hingewiesen.
Bei Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen
Veränderungen der Erdoberfläche im Plangebiet ist auf sparsamen
und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten und jegliche
Bodenbelastung auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im Plangebiet zur Geländegestaltung zu verwenden bzw. auf den einzelnen Baugrundstücken
zu verwerten (Erdmassenausgleich). Überschüssiger Bodenaushub
ist zu vermeiden.
Die Möglichkeit zur Vermeidung bzw. Verwertung von Bodenaushub
ist bei der Festlegung von Gründungshöhen und Höhen von Erschließungsstraßen gegeben. Des Weiteren kann überschüssiger
Bodenaushub ggf. in Lärmschutzwälle eingebaut werden.
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht muss bei der Bauleitplanung das Ziel
verfolgt werden, die Menge von überschüssigem Bodenaushub auf
das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Dies kann durch die Erstellung eines Gutachtens zum Erdmassenausgleich erfolgen.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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