Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)
Sitzung: Technischer Ausschuss (2. Sitzung)
22. Februar 2021
Beschlussvorlage (Bebauungsplan FEUERWACHE WEST
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen aus der Bürgerschaft)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Beurteilung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Genehmigungsplanung Entwässerung)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
Beschlussvorlage (- Städtebauliches Konzept)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
22. Februar 2021
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan FEUERWACHE WEST
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Satzungen)Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Beurteilung)Beschlussvorlage (- Städtebauliches Konzept)Beschlussvorlage (- Genehmigungsplanung Entwässerung)Beschlussvorlage (- Umweltbericht)Beschlussvorlage (- Anlage 0)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Begründung)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen aus der Bürgerschaft)Beschlussvorlage (- Bestandsplan)Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)
Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss Keine weiteren Bedenken und Anregungen. 1 bnNETZE GmbH 01.12.2020 Die Darstellungen zur Versorgung Kenntnisnahme des Plangebiets werden zur Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 20.02.2019: Kenntnis genommen und bei der Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Umsetzung der Planung berückPlan berühren können, mit Angabe des Sachstandes und des Zeit- sichtigt. rahmens: Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung ist zu prüfen. Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf beabsichtigte oder vorhandene energetische Konzepte, geplant. Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage: Bei gegebener Wirtschaftlichkeit kann das Planungsgebiet durch Erweiterung des bestehenden Leitungsnetzes ausgehend von der Dr. Georg-Schaeffler-Straße oder der Europastraße mit Erdgas versorgt werden. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Löschwasserversorgung kann durch Erweiterung des bestehenden Netzes bzw. durch Anschluss an bestehende Leitungen sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m3/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen für den Objektschutz werden seitens der bnNETZE GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt. Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNETZE GmbH, den Bestimmungen der NDAV, der AVBWasserV und den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung an die DIN 1 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ 2 3 Beteiligter Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK) 02.12.2020 Regionalverband Südlicher Oberrhein 08.12.2020 Anregungen des Beteiligten 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu führen. Das Vorhaben der Stadt, inmitten der gewerblichen Nutzungen im Westen der Stadt zentral gelegen eine neue Feuerwache zu etablieren, wird von der IHK Südlicher Oberrhein auch weiterhin begrüßt. Begrüßt wird auch die Absicht der Stadt, den südlich angrenzenden Bereich in besonders exponierter Lage („Gewerbefläche Süd“) wie auch den nördlich angrenzenden Bereich („Gewerbefläche Nord“) bei Bedarf als Gewerbeflächen zu entwickeln. Es wird angeregt, die Bebauungsplanvorschrift unter Ziffer 1.2 (weitere unzulässige Nutzungen) als Nummer 4. Unter Ziffer 1.1 („Nicht zulässig sind …) zu platzieren. Es sollte nochmals geprüft werden, inwieweit das Plangebiet die im Flächennutzungsplan dargestellte Gewerbefläche überschreitet und ob sich der Bebauungsplan tatsächlich aus dem FNP entwickelt. Wir weisen darauf hin, dass das festgesetzte Gewerbegebiet bzw. dessen Erschließungsanlagen einen regionalen Grünzug (Plansatz 3.1.1 Regionalplan) sowie ein Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege (Plansatz 3.2 Regionalplan) tangieren. Eine Besiedlung ist im Regionalen Grünzug sowie im Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege nicht zulässig. Stellungnahme Beschluss Die Gliederung der Bebauungs- Kenntnisnahme, planvorschriften hinsichtlich der Zurückweisung Art der baulichen Nutzung erfolgt anhand der Rechtssystematik der Baunutzungsverordnung und wird beibehalten. Der FNP stellt Kenntnisnahme im Plangebiet eine gewerbliche Baufläche dar, die von Gewerbe-, Grünund Landwirtschaftsflächen eingerahmt wird, soUnter Berücksichtigung des maßstabsbezogenen Ausformungswie eine Stra- Kenntnisnahme spielraums besteht in diesem konkreten Fall kein Zielkonflikt. ßenverbindung zwischen der Dr.-Georg-Schaeffler- und der Europastraße. Die Größe der gewerblichen Baufläche innerhalb 2 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss des Geltungsbereichs des B-Plans beträgt in der Darstellung des FNP ca. 1,4 ha; der B-Plan setzt eine Gewerbegebietsfläche von ca. 1 ha fest. Gegenüber der Darstellung im FNP ist die Straßentrasse, die auch eine funktionale Abgrenzung zu den westlich angrenzenden Grün- und Landwirtschaftsflächen markiert, um ca. 25 m nach Westen versetzt. Die Grundkonzeption des FNP wird mit der Aufstellung des BPlans umgesetzt. Dabei werden im räumlichen Zuschnitt Anpassungen erforderlich, um die betrieblichen Anforderungen einer Feuerwache mit den entwässerungstechnischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen in Einklang bringen zu können. Mit der Verschiebung der Flächenzuschnitte wird ein zulässiger Gestaltungsspielraum in Anspruch genommen. Der FNP ist nicht parzellenscharf, das RP bestimmte auch bei anderen Vorhaben einen Spielraum in der hier gegebenen Größenordnung. Die im FNP vorgesehene städtebauliche Entwick3 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss lung wird weder hinsichtlich der räumlich-funktionalen Ordnung noch hinsichtlich der qualitativ wie quantitativ zulässigen Flächennutzung verändert. Der B-Plan ist aus dem FNP entwickelt. Kenntnisnahme Eine darüber hinausgehende Siedlungsentwicklung in den Grünzug Der Regionalplan weist einen resowie in das Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege gionalen Grünzug sowie ein Vorhinein würde jedoch Ziele der Raumordnung verletzen. ranggebiet für Naturund Landschaftspflege westlich des Plangebiets aus. Nach der Stellungnahme des Regionalverbands besteht unter Berücksichtigung des maßstabsbezogenen Ausformungsspielraums hier kein Zielkonflikt. Eine darüberhinausgehende Siedlungsentwicklung in den Grünzug sowie in das Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege hinein, die Ziele der Raumordnung verletzen würde, ist nicht Gegenstand des B-Plans und betrifft Flächen, die im planungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des interkommunalen Zweckverbands „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ liegen. 4 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ 4 5 6 Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Wir bitten diese raumordnerischen Belange in die Begründung zum Von der Darstellung dieser raumBebauungsplan mit aufzunehmen. ordnerischen Belange in der Begründung des B-Plans wird daher abgesehen. Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine weiteren Hinweise, Anregungen und Einwendungen. Die Belange der Stromversorgung sind in der Begründung unter 2. Die Darstellungen zu den BelanPlaninhalte „Flächen für Versorgungsanlagen“ berücksichtigt. Er- gen der Stromversorgung werden Überlandwerk gänzend hierzu ist der Standort der Trafostation im Nutzungsplan zur Kenntnis genommen und bei Mittelbaden dargestellt. Weiter weisen wir darauf hin, dass im Zuge der Er- der Umsetzung der Planung beGmbH & Co. KG schließungsmaßnahme – in Koordination mit den anderen Versor- rücksichtigt. 17.12.2020 gungsträgern – im öffentlichen Bereich die erforderlichen Leitungen verlegt werden. Wir bitten in der Ausführungsplanung geeignete Leitungstrassen vorzusehen. Die Dachfläche sollte begrünt werden. Die großen bereits vorhan- Es ist eine Teilbegrünung der den Dach- und Autolagerflächen erwärmen die lokale Atmosphäre Dachflächen festgesetzt, die in der Landratsamt zusätzlich mit der Folge, dass Niederschlagsbewölkungen durch die naturschutzrechtlichen BilanzieOrtenaukreis Aufwinde verlagert oder gar aufgelöst werden. rung berücksichtigt ist. Amt für Landwirt- Die Lage der Anlage am Rande des Gewerbegebietes sollte durch Es wird empfohlen, die Anregung schaft dezente Farbgestaltung die Konkurrenz mit der schwindenden zur dezenten Farbgestaltung bei Naturschutzbeauf- Grünfläche vermeiden. Negative Beispiele gibt es zur Genüge (As- der baulichen Realisierung zu betragter phaltaufbereitungsanlage der Fa. Vogel). Kommunale Gebäude rücksichtigen. Anmerkung: Die 23.12.2020 haben auch in diesem Bezug eine Vorbildfunktion. Farbwahl bei der Asphaltmischanlage erfolgte bewusst in Abstimmung mit dem Gemeinderat. Regierungspräsi- Geotechnik Im Zuge der Plangebietsentwickdium Freiburg Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren als Träger lung ist ein geotechnischer Bericht Abt. 9 – öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gut- mit Darstellung der hydrogeologiLandesamt für achten oder Auszüge erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingeni- schen und der GründungsverhältGeologie, Rohstof- eurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder nisse durch ein externes Ingenife und Bergbau geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussa- eurbüro erarbeitet worden. 28.12.2020 gen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros. Beschluss Zurückweisung Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme 5 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ 7 Beteiligter Naturschutzbund Deutschland Ortsgruppe Lahr 06.01.2021 Anregungen des Beteiligten Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, empfiehlt das LGRB andernfalls die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan: Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich quartär Lockergesteine (Hochflutlehm) mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können dort zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Der NABU hat in seiner Stellungnahme vom 7.3.2019 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung auf die Notwendigkeit artenschutzrechtlicher Untersuchungen hingewiesen, weil wir aufgrund eigener Beobachtungen davon überzeugt waren, dass die für den Bau der Feuerwache West vorgesehene Fläche ökologisch wertvoll ist und streng geschützten Tierarten Lebensraum bietet. Das inzwischen vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten des renommierten Büros Laufer bestätigt unsere Einschätzung. Es wurde eine große Population der streng geschützten Zauneidechse (37 erfasste Tiere) und eine noch größere Population der streng geschützten und in Baden-Württemberg stark gefährdeten Mauereidechse (271 erfasste Tiere!) festgestellt. Weiterhin wurden mindestens 8 Arten von Fledermäusen nachgewiesen, die streng geschützt sind. Bei Realisierung des B-Plans in der nun vorliegenden Form mit zwei zusätzlichen Gewerbeflächen (!) werden mindestens 18 Quartierbäume fallen, wobei die tatsächliche Anzahl noch Stellungnahme Beschluss Im Umweltbericht werden die geo- Berücksichtigung logischen Verhältnisse beschrieben und bewertet. Der Hinweis wird unter 8.7 in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die einleitenden Ausführungen Kenntnisnahme werden zur Kenntnis genommen. 6 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten höher sein dürfte. Im Hinblick auf Vögel würden unter anderem Brutreviere des in BW stark gefährdeten Bluthänflings und des ebenfalls stark gefährdeten Feldschwirls verloren gehen. Aufgrund der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchungen hätten wir erwartet, dass sich die Stadtverwaltung bei ihren weiteren Planungen darauf beschränkt, nur die Feuerwache im mittleren Bereich des Geländes zu realisieren und die übrigen Flächen im Norden und im Süden als ökologische Flächen und Lebensraum der oben angesprochenen Arten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Der NABU ist befremdet darüber, dass genau das Gegenteil der Fall ist. Es werden nicht, wie vom Büro Laufer zu Recht gefordert, Tabuflächen ausgewiesen, vielmehr sollen die Bereiche im Norden und Süden zu Gewerbeflächen umgewandelt werden. 2,3 Hektar für wirtschaftliche Entwicklung bei Hunderten von Hektar Fläche für diesen Zweck in unmittelbarer Nachbarschaft — das alles zum Schaden der Natur, wo die Dramatik des Artensterben uns doch allen bewusst sein sollte. Wir bitten die Stadtverwaltung und den Gemeinderat als politisches Entscheidungsgremium eindringlich darum, nur die Feuerwache im Mittelteil des Geländes zu realisieren, deren Notwendigkeit auch uns als Naturschützer einsichtig ist. Die Flächen im Süden und im Norden müssen dagegen auf Dauer als ökologische Flächen erhalten bleiben und weiterentwickelt werden, denn die intern und extern vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen werden dem Eingriff in die Natur in keiner Weise gerecht. Wir werden als NABU auch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür kämpfen, dass die Höhere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 BNatSchG nur unter den obigen Voraussetzungen erteilt. Stellungnahme Beschluss Gegenstand des vorliegenden Zurückweisung Bebauungsplans ist ausschließlich die Entwicklung einer Gewerbefläche für eine Feuerwache im mittleren Bereich der Fläche zwischen Europa- und Dr-.Georg-SchaefflerStraße. Die angrenzenden Flächen im Norden und Süden, für die nach der Darstellung im FNP eine gewerbliche Entwicklung vorgesehen ist, liegen außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans. Die Entscheidung über die künfti- Kenntnisnahme ge Entwicklung dieser Flächen erfolgt gegebenenfalls in nachfolgenden Bauleitplanverfahren bzw. sind eigenständige politische Entscheidungen. Die Bitte des NABU wird zur Kenntnis genommen. Mit Ihnen, Herr Oberbürgermeister, und mit den Fraktionen im Gemeinderat befindet sich der NABU Lahr aktuell in einem Dialog darüber, wie in der Stadt Lahr in den kommenden Jahren neben der 7 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme notwendigen wirtschaftlichen Entwicklung auch eine ökologische angestoßen werden kann. Ein zentraler Punkt unserer Initiative ist die dauerhafte Ausweisung von Flächen für eine ökologische Entwicklung zum Wohl der Natur. Mit den Flächen im Bereich der Feuerwache West kann die Stadt Lahr einen beispielhaften ersten Schritt tun. Diese LNV-Stellungnahme erfolgt zugleich im Namen der nach § 67 Wird zur Kenntnis genommen. NatSchG anerkannten Naturschutzverbände: AG „Die NaturFreunde“ (NF), Landesfischereiverband (LFV), Landesjagdverband (LJV), Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW), Schwäbischer Albverein (SAV) und Schwarzwaldverein (SWV). Beschluss Kenntnisnahme Vorläufige Stellungnahme (Da eine Fristverlängerung nicht gewährt wurde und noch einige Antworten zu Recherchen ausstehen, hat diese Ausführung nur vorläufigen Charakter) 8 Landesnaturschutzverband BadenWürttemberg e.V. 08.01.2021 Vorgehensweise : Wir werden die Punkte einzeln den Anlagen entsprechend abarbeiten, beginnend mit dem Umweltbericht - Mario Kappis zu 2.2 Richtig dargestellt ist die Tatsache, dass die betroffenen Flächen als Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen sind und somit dem Natur und der Landschaft ein hoher Stellenwert zukommt. Dies wird in den Ausführungen der Flächenbewertung aus unserer Sicht nicht ausreichend bewertet. Hier ist eine höhere Bewertungszahl anzusetzen, da es sich nicht um eine Ackerfläche oder Brachfläche im Bereich intensiv genutzter Landwirtschaftsflächen handelt. § 13 BNatschG Ausschließlich die westlich der Zurückweisung geplanten Erschließungsstraße gelegenen Flächen sind im Regionalplan als Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen; in diesem Bereich erfolgen auch keine wesentlichen Eingriffe. Die Bewertung erfolgt gem. Ökokontoverordnung (ÖKVO); eine Höhereinstufung der „Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher betroffenen Flächen wäre aus vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind fachlicher Sicht nicht gerechtferdurch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, tigt, sie hätte auch keine Auswirdurch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“ 8 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Wir erwarten hier eine Korrektur. zu 2.5 Es ist anzumerken, dass die Biotope nicht verschwunden sind sondern die Struktur und die Pflanzengesellschaften sich verändert haben, diese Veränderungen / Prozesse sind seit bestehend dieses Planeten (Evolution) normal. Deshalb sind es nach wie vor geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft und bedürfen eines angemessenen Ausgleichs. Wir erwarten hier eine Korrektur. zu 2.7 Vorletzter Abschnitt in diesem Punkt: ... sowie Luftschadstoff- und Lichtimmissionen, hier fehlen die Konzepte sowie auch die Untersuchungen auf die Einwirkung dort lebender Arten nach der Umwandlung. Lichtimmissionen haben größere Auswirkungen auf Mensch und Tier, als bisher angenommen, deshalb ist ein entsprechendes Beleuchtungskonzept unerlässlich, hauptsächlich im Bereich der Insekten und Fledermäuse. Dass Straßenlaternen in Wohngebieten zu erhöhtem Stress von Singvögeln und zu Mehrfachbruten im Jahr führen, ist ebenfalls keine neue Erkenntnis. Wir erwarten hier ein Konzept. zu 3 Die Grünstreifen sollten in Blühstreifen umgewandelt werden da ansonsten zu erwarten ist, dass die Grünflächen als Hundeklo oder einer Rasenfläche enden. Gebüschreihen entlang von Radwegen und Straßen halten wir naturschutzfachlich nicht für sinnvoll, schön anzuschauen aber naturschutzfachlich weniger wertvoll. Wenn sie an Straßen liegen werden sie zur Gefahr von darin lebenden Sing- Stellungnahme Beschluss kungen, da Bestands- und Planungswert identisch sind. Der Schutzstatus gemäß § 33 Zurückweisung NatschG bzw. § 30 BNatschG ist an bestimmte Biotoptypen gebunden. Diese sind nicht mehr vorhanden. Die durch fehlende Pflege / Nutzungsaufgabe entstandenen Nachfolgebiotope sind nicht gesetzlich geschützt. Eine Korrektur ist nicht erforderlich. Die Einwirkungen der Bebauung Berücksichtigung auf die vorhandenen Tierarten werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bearbeitet. Die Erstellung eines Beleuchtungskonzepts ist nicht Bestandteil des Umweltberichts. Gleichwohl ist zum Schutz nachaktiver Insekten der Einsatz einer Außenbeleuchtung mit geringem UV-Anteil vorgesehen und unter Nr. 6.4 textlich festgesetzt. Für die Grünstreifen ist die Ansaat Zurückweisung von gebietsheimischem Saatgut vorgesehen (siehe Text); dieses enthält Samen von Blütenpflanzen. Es sind keine Rasenflächen geplant. Die Pflanzung von Ge9 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss vögeln und wenn sie an Graben liegen, erschweren sie die Bö- büschreihen erfolgt aufgrund arschungspflege. Blühstreifen bringen da wohl mehr Nutzen für die tenschutzrechtlicher Erfordernisse Natur. Wir erwarten hier ein Konzept. und ist obligatorisch. zu 4.1 2. Absatz, Die verbleibenden Flachen ... hier ist doch schon gewährleistet, dass die Ersatzmaßnahme für Eidechsen durch die Einschnürung eine weitere Verkleinerung des Habitates im Vergleich zum Planungsstand gefährdet sein wird. (§ 38 BNatSchG Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstatten- und Biotopschutz - Verschlechterungsverbot). Es erscheint wenig sinnvoll eine Ausgleichsmaßnahme zwischen Feuerwehrhaus und Gewerbebetrieb zu integrieren weil die Ersatzflächen ansonsten zu knapp werden. Probleme sind vorprogrammiert. Wir erwarten Nachbesserung oder Habitatsbegrenzung der Ausgleichmaßnahme entsprechend dem endgültigen Nutzungszustand. zu 5.3 Wir möchten darauf hinweisen, dass das Grundwasser derzeit unser höchstes Gut ist. Es ist für Tiere, Pflanzen und Menschen überlebensnotwendig. Oberflächenwasser durch Niederschlag von Straßen in Grünflachen oder Wassergraben zur Versickerung abzuleiten ist unter Berücksichtigung von schädlichen Substanzen, welche sich darin befinden, fragwürdig. 5.5 bis 7.2 wird in späteren Abschnitten behandelt Die Anlage von Ausgleichsflächen Zurückweisung in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Eingriffsflächen erfolgt aus artenschutzrechtlichen Gründen (insbesondere Schutz von Mauerund Zauneidechsen) und ist zwingend erforderlich. Aufgrund der hohen Bestandszahlen ist eine vollständige Umsiedlung in externe Flächen nicht möglich. Die Begründung für die Maßnahmen ist der artenschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Büro Laufer 2020) zu entnehmen. Die Bedeutung der Grundwasser- Kenntnisnahme vorkommen wird im Umweltbericht dargestellt. Die Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Oberflächenwasser dient der Grundwasseranreicherung und dem Hochwasserschutz durch Entlastung der Vorfluter. Sie ist gesetzlich vorgegeben. zu 8.0 Wir gehen davon aus, dass die Bewertung entsprechend unserer Eine Überarbeitung der Bewertung Zurückweisung Einwände nochmals überarbeitet wird, wir möchten aber an dieser ist nicht erforderlich (siehe Erläute10 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stelle schon anmerken, dass entsprechend einer Anfrage an das UM BW schriftlich bestätigt wurde, dass durch Waldkalkungen keine Ökopunkte generiert werden können. Das Schreiben des UM kann bei Bedarf angefordert bei uns werden. Was die Entsiegelung der Fläche hinter dem Max-Planck-Gymnasium für einen ökologischen Wert haben soll, können wir nicht erkennen. Aus diesem Grund muss eine Neuberechnung erfolgen. Stellungnahme Beschluss rung oben). Die Anrechenbarkeit der Waldkalkung im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für das Schutzgut Boden erfolgt nach Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis. Es handelt sich um eine bereits seit längerem durchgeführte Kalkung. Das damit verbundene Ökopunkte-Guthaben kann noch bei Bodeneingriffen verwendet werden. Die Beseitigung von versiegelten Flächen, in diesem Fall durch Gebäudeabbruch und Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse, ist eine anerkannte Ausgleichsmaßnahme für das Schutzgut Boden. zu 9.0 Wir begrüßen es, dass eine „fachkundige Person “ die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen begleiten soll. CEF-Maßnahmen sind Sonderregelungen für Ausgleiche von Eingriffen und haben deshalb auch besondere Anforderungen. Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Das geplante Monitoring für die Ausgleichsmaßnahmen ist in der artenschutzrechtlichen Beurteilung des Büros für Landschaftsökologie Allgemeine Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaß- Laufer (2020) beschrieben. nahmen (RUNGE 2010:82ff.) „Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen lassen sich definieren als Maßnahmen, die unmittelbar an der voraussichtlich betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätte ansetzen bzw. mit dieser räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit 11 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert." Im Klartext bedeutet die Definition, dass der Nachweis erbracht werden muss über die Funktion der Maßnahme. Wir gehen davon aus, dass Beobachtungen und Dokumentationen der CEFMaßnahmen über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht ausreichend sind, um festzustellen, dass die Kriterien der Maßnahme erfüllt sind. Wir erwarten, dass alle Verfahrensbeteiligten über die Ergebnisse informiert werden. Artenschutzrechtliche Beurteilung Büro Laufer zu 3.2 Mitte Juli 2019 wurden ... Schneisen ins Gelände gemäht. „Nach § 43 Abs. 2 Naturschutzgesetz ist es zum Schutz der Lebensstätten der Vögel, Kleinsäuger und Insekten deshalb verboten, in dieser Zeit Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen." Es wurde keine Genehmigung der Zurückweisung UNB-Ortenaukreis benötigt. Es handelte sich um BrombeerAufwuchs aus demselben Jahr (2019). Es waren keine Gehölze oder geschützte Biotope von der Rodung betroffen. Wir gehen in „Gutem Glauben“ davon aus, dass die UNBOrtenaukreis dazu eine Genehmigung erteilt hat. zu 3.2.3 Was Fledermäuse anbelangt, sind diese nicht die Stärke vom Büro für Landschaftsökologie, was uns auch seitens der AG Fledermausschutz BW bestätigt wurde. Wir haben als Dachverband natürlich ein großes Netzwerk und stehen auch in Kontakt mit einigen Fachleuten vor Ort. Wir können nur anmerken auf Grund der Einschätzung der AG Fledermausschutz BW, die Untersuchungen zu oberflächlich sind, was auch im Bericht zu entnehmen ist, denn dort sind auch 2 unbekannte/nicht zuordenbare Fledermausarten aufgeführt. Es wurden übliche Standards bzw. Zurückweisung Methoden angewandt. Aus gutachterlicher Sicht hätte eine intensivere Untersuchung der Artengruppe Fledermäuse zu keinem anderen Ergebnis geführt. Entscheidend für dieses Projekt ist der Nachweis von Fledermausquartieren und essentiellen Nahrungshabitaten. Beides wurde aus12 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss Wir möchten das Thema auch nicht weiter ausführen, es muss in reichend untersucht bzw. mögliche diesem Punkt nachgearbeitet werden. Quartierbäume werden unmittelbar vor der Fällung kontrolliert. Nachbearbeitung ist nicht erforderlich. zu 3.2.3 5 Begehungstermine frühmorgens sind uns nicht aussagekräftig genug, gemäß der doch kurzen Abhandlung ca. 1 Seite lässt uns schlussfolgern, dass die Untersuchungstiefe nicht ausreichend ist. Abbildung 11 gibt auf der Karte dargestellt auch kein aussagefähiges Gesamtbild über das Vorkommen der Singvögel im Planungsgebiet wieder. Wir erwarten auch hier noch eine tiefere Untersuchung. Bei der Kartierung der Brutvögel Zurückweisung wurde nach anerkannten Untersuchungsstandards (Anlehnung an die von Südbeck et al. (2015) beschriebene Methodik) vorgegangen. Die Karte zeigt die Revierzentren der Brutvögel auf. Auf eine Karte aller nachgewiesenen Vogelarten wurde verzichtet, da sie keine Mehraussage in Bezug auf die weitere Vorgehensweise erbringen würde. Eine tiefere Untersuchung ist nicht erforderlich. Bis zu 5.0 Wird zu Kenntnis genommen. Überspringen wir die artenschutzrechtliche Beurteilung, da die Stärke des Büros für Landschaftsökologie hier voll zum Tragen kommt und wir davon ausgehen, dass alle Angaben den notwendigen Untersuchungserfordernissen entsprechen. Zu 5.0 Betreffend der Temporärgewässer, in denen Kreuzkröten festgestellt wurden, sind diese zu sichern und dauerhaft zu erhalten gemäß vorgegebener Schutzvorschriften. Dass sich Amphibien nicht statisch an einem Ort aufhalten, ist längst hinreichend untersucht und bekannt. Dass es dabei zu intensiven Wanderbewegungen kommt, dürfte ebenfalls bekannt sein, deshalb ist es nicht auszu- Kenntnisnahme Ein entsprechender Hinweis an die Berücksichtigung Baufirmen erfolgt. Die Überwachung erfolgt durch die Ökologische Baubegleitung. 13 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss schließen, dass sich Kreuzkröten im Planungsbereich sowie bei den Eingriffen (Baufeldräumung bzw. Überwinterung in diesem Bereich aufhalten. Es ist zu untersuchen, wie weit diese Annahme zutrifft und es sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten, die den Schutz der dort lebenden Individuen gewährleisten. Seite 48 letzter Absatz, hier möchten wir klarstellen, dass es für die europ. Vogelschutzlinie keine Ausnahme nach §45 Abs. 7 gibt. Gemäß einem Rechtsgutachten sowie einem Urteil vom EUGH von 2012, sieht die europäische Vogelschutzrichtlinie im Artikel 9 keine Ausnahme für diesen Eingriff vor. Die entsprechenden Unterlagen des Gutachtens können ebenfalls bei uns angefordert werden. Zu 5.3.3 Betreffend der Rohrammer, möchten wir anmerken, dass 60 m für einen Vogel keine Entfernung ist. Wir möchten an dieser Stelle auch anmerken, dass die ständige Bagetellisierung des Eingriffs nicht angemessen erscheint. Es gibt klare Richtlinien, wie mit Eingriffen zu verfahren ist. Es muss festgestellt werden, dass Arten welche aus ihrem angestammten Habitat vertrieben werden, in bereits von Artgenossen besiedelte umliegende Habitate eindringen und somit der Nahrungsdruck steigt, wie auch die räumliche Einengung Stress für die Tiere darstellt. Die vertriebenen Tiere finden in der Umgebung keine leeren Räume! Die zusammenfassenden Tabellen geben über die Bagatellisierung besseren Aufschluss. Im Kontext lässt sich allgemein keine Betroffenheit feststellen, keine erheblichen Störungen usw. Es handelt sich um subjektive Einschätzungen, um solche zu vermeiden wurden die CEF-Maßnahmen eingeführt. Siehe Auszug BfN. Für den Artenschutz ist das Kenntnisnahme BNatSchG mit §§ 44 und 45 maßgeblich. Nach der aktuellsten und gültigen Version des BNatSchG ist eine Ausnahme auch für europ. Vogelarten unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglich. Bei der Distanz des Revierzent- Zurückweisung rums von 60 m vom Eingriffsbereich können die Verbotstatbestände der Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) und der Zerstörung (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) von vornherein ausgeschlossen werden. Eine erhebliche Störung nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, beispielsweise durch erhöhtes Lärm- oder Verkehrsaufkommen, ist bei dieser nicht als besonders störungsempfindlich einzustufenden Art und dieser Entfernung ebenfalls mit ausreichend großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Bleibt die Frage, ob im Eingriffsbereich esAn vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind damit folgende Anforde- senzielle Nahrungshabitate dieses 14 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten rungen zu stellen: Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, d.h. nach Eingriffsrealisierung muss die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte unter Berücksichtigung der „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme" mindestens die gleiche Ausdehnung und Qualität für die zu schützende Art aufweisen bzw. es darf nicht zur Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten des Individuums bzw. der Individuengemeinschaft der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen. Lage im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte. Maßgeblich hierfür sind die im Einzelfall betroffenen Habitatstrukturen, das Raumnutzungsverhalten der betroffenen Arten und die Entwicklungspotenziale im räumlich funktionalen Umfeld der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Vollständige Wirksamkeit der Maßnahmen bereits zum Eingriffszeitpunkt und dauerhaft über den Eingriffszeitpunkt hinaus, so dass die Funktionalität der Stätte kontinuierlich gewährleistet wird. Unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit einer ausreichend sicheren Erfolgsprognose sowie unter Praktikabilitätsgesichtspunkten kann im Sinne eines Konventionsvorschlages davon ausgegangen werden, dass die zeitliche Eignung von Maßnahmen bei einer Entwicklungsdauer von bis zu 5 Jahren als sehr gut bis gut und bei einer Entwicklungsdauer zwischen 5 und 10 Jahren als mittel bis gering zu bewerten ist. Maßnahmen mit Entwicklungszeiten von mehr als 10 Jahren sind i.d.R. nicht als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen geeignet. Sie können aber ggf. ergänzend zur Unterstützung der langfristigen Maßnahmenwirksamkeit eingesetzt werden. Ausreichende Sicherheit, dass die Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen eine große, objektiv belegbare Erfolgsaussicht haben. Festlegung eines hinreichenden Risikomanagements aus Funktionskontrollen und Korrekturmaßnahmen, insbesondere wenn trotz hoher Erfolgsaussichten Zweifel verbleiben. Einbindung in ein fachlich sinnvolles Gesamtkonzept, um möglicherweise auftretende Zielkonflikte zwischen einzelnen Arten bewältigen zu können. Ein geeignetes Instrument für die Bereitstellung entsprechender Zielvorgaben ist insbesondere die Landschaftsplanung. Stellungnahme Beschluss Brutpaares liegen. Reviere der Rohrammer sind zur Brutzeit verhältnismäßig klein: Laut BAUER et al. 2005, Kompendium der Vögel Mitteleuropas (Passeriformes – Sperlingsvögel), und BLÜMEL 1982, Die Rohrammer (Neue Brehm-Bücherei Bd. 544), ist von einer Reviergröße von max. 0,3 ha auszugehen, was einem fiktiven Kreisradius von ca. 55 m entspricht. Die Nahrungssuche kann während der Fütterungszeit der Nestlinge allerdings auch außerhalb des eigentlichen Nestrevieres stattfinden. Die Nestlingsnahrung besteht größtenteils aus Raupen, Schnaken, (frischgeschlüpften) Kleinlibellen, Spinnen, kleinen Schnecken etc. Es gab keinen Hinweis darauf, dass das Angebot oder die Erreichbarkeit einer solchen Nahrung im Eingriffsbereich (deutlich) besser als auf der aus Biotopsicht hochwertigen Fläche des Brutrevieres gewesen ist. Im Untersuchungsgebiet wurde die Art auch gar nie beobachtet. Die Einstufung des Eingriffsbereiches als essenzielles Nahrungshabitat ist daher ebenfalls nicht plausibel. Somit liegt keine artenschutzrecht15 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss liche Betroffenheit des Rohrammer-Revieres/-Brutpaares vor. Die zusammenfassende Einschätzung, dass keine Betroffenheit, keine erheblichen Störungen etc. vorliegen, basiert auf der Annahme, dass die CEF-Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, resultiert aus dem Gutachten, dass von einer Betroffenheit, erheblichen Störungen etc. ausgegangen werden muss und der Eingriff somit nicht stattfinden darf. Anmerkung: Es stehen noch Ergebnisse zu Recherchen bezüglich der Anwesenheit von Wildkatzen im Planungsraum aus, auf Grund eines Fundes eines Jungtieres von Wildkatzen von vor 3 Jahren. Über die Veröffentlichung in der Presse über die Abgabe eines aufgefundenen Jungtieres im Bereich des Postfrachtzentrums von Wildkatzen im Tierheim Lahr. Wo Jungtiere sind, sind bekanntlich auch adulte Tiere. Da es sich bei der Wildkatze um eine FFH-Art handelt mit besonderer Aufmerksamkeit innerhalb der Bevölkerung, muss auf jeden Fall tiefgründiger recherchiert werden. Hierzu äußern wir uns zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss unserer Recherche. Kleinräumige Flächengröße, feh- Zurückweisung lende Vernetzungslinien und die Nähe zum besiedelten Bereich lassen generell nicht auf eine Lebensraumeignung für die Wildkatze schließen. Auf der Grundlage der artenschutzrechtlichen Potentialeinschätzung wurden der Untersuchungsumfang zur artenschutzrechtlichen Beurteilung mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Dabei wurden keine speziellen Recherchen bezgl. Wildkatzen vereinbart. Bei zahlreichen Geländebegehungen wurden auch keine Hinweise auf einen 16 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss Wildkatzenbestand gefunden. Zur Ausführung Wald + Corbe Zum Thema Grundwasser sowie Einleitungen aus Straßenabfluss haben wir unsere Einstellung dazu bereits mitgeteilt. Wir möchten nur darauf hinweisen, dass im Eingriffsraum eine hohe Biodiversität vorhanden ist und auch wenn nicht untersucht, aber doch mehrfach beobachtet, sich dort auch zur Fortpflanzung wassergebunden Arten (z. Bsp. Libellen usw.) aufhalten, deshalb ist es aus Gründen des Naturschutzrechtes unerlässlich einen ganzjährigen Mindestwasserstand zu definieren und dessen Einhaltung zu kontrollieren. Eine genauere Untersuchung bezüglich wassergebundener Insekten und anderer Tierarten erwarten wir im Antragverfahren bezüglich der Umverlegung von betroffenen Gräben. Landratsamt Ortenaukreis Amt für Umweltschutz 08.01.2021 Wird zur Kenntnis genommen. Wie Kenntnisnahme vom LNV dargestellt, handelt es sich um ein gesondertes eigenständiges Verfahren. Aus der Sicht des LNV ist diese Stellungnahme als Grundlage eines weiterführenden Dialogs zu verstehen, an dem wir im Interesse Wird zur Kenntnis genommen. Die Kenntnisnahme ausgewogener Lösungen, die der dauerhaften Harmonie von Stadt hat ebenfalls ein großes Mensch und Natur Rechnung tragen, gerne mitzuwirken bereit sind. Interesse an ausgewogenen Lösungen. Artenschutz Die in der artenschutzrechtlichen Beurteilung (erstellt durch Büro Die vorgeschlagenen Änderungen Berücksichtigung Laufer im Oktober 2020) dargestellten Maßnahmen sind umzuset- werden im Umweltbericht, Stand zen. Sie sind mit einer ökologisch qualifizierten Fachkraft (ökologi- 26.01.2021, berücksichtigt. sche Baubegleitung) durchzuführen. Die ökologische Baubegleitung hat der unteren Naturschutzbehörde alle 4 Wochen während der Umsetzung der Maßnahmen einen Bericht vorzulegen. Die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen für die betroffenen Tierarten Kann aus fachlicher Sicht bestätigt Berücksichtigung ist mit einem 5-jährigen Monitoring zu belegen. Der unteren Natur- werden und wird berücksichtigt. schutzbehörde ist jährlich ein Bericht vorzulegen. Beschreibungen zur Durchführung des Monitorings sind zu ergänzen. 17 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Es sollten Aussagen zum Vorkommen aller artenschutzrechtlich relevanter Arten ergänzt werden (Anhang IV und europäische Vogelarten). Gemäß Relevanzabschätzung aus der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan könnten auch Tagfalter betroffen sein. Stellungnahme Beschluss Es war zu Beginn der Untersu- Kenntnisnahme chungen zum strengen Artenschutz (2020) absehbar, dass der große Feuerfalter und beiden Wiesenknopf-Ameisenbläulinge als streng geschützte Tagfalterarten aufgrund der Habitatausstattung nicht vorkommen. Für die beiden Wiesenknopf-Ameisenbläulinge gibt es keine Futterpflanzen im Untersuchungsgebiet. Vorhandene Nachtkerzenpflanzen (Nachtkerzenschwärmer) befanden sich eindeutig außerhalb des Eingriffsgebiets und können geschützt werden. Daher wurde auf eine vertiefende Untersuchung der Schmetterlinge verzichtet. Zur Vermeidung eines Umweltschadens nach § 19, empfehlen wir Aufgrund der Habitatausstattung Kenntnisnahme zudem Arten des Anhang II (z. B. Hirschkäfer) und Lebensräume ist das Vorkommen von Anhang IIder FFH–Richtlinie zu beachten. Arten auszuschließen. Wir möchten zudem auf die unmittelbar angrenzende ASP Fläche hinweisen. Hier findet sich ein Lebensraum der streng geschützten Grünen Strandschrecke. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf dieses Vorkommen sind (z.B. im Rahmen der saP) abzubilden. Das Eingriffsgebiet erstreckt sich Kenntnisnahme nicht ganz bis zum westlichen Rand des Geltungsbereichs, d.h. im Westen bleibt ein Streifen von etwa 3 bis 30 m Breite bestehen, der im Bestand aus grasreicher Ruderalvegetation gebildet wird und künftig als Magerwiese gepflegt werden wird. Die Grüne 18 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss Strandschrecke hat ihren Lebensraum vorwiegend in Verlandungszonen von Gewässern, daneben kommt sie auch in ehemaligen Abbaustätten und in kiesigsandigen Trockenhabitaten mit einer lückigen und offenen Bodenstruktur vor. Diese Habitatbeschaffenheit ist im Geltungsbereich nicht gegeben, und außerhalb des Geltungsbereichs findet kein Eingriff statt. Daher kann nicht von einer Beeinträchtigung des Lebensraums der Grünen Strandschrecke ausgegangen werden. Gemäß Anhang 4 des B-Planes sind die CEF–Maßnahmen lediglich für die die Feuerwache sowie die dafür notwendige Entwässerung vorgesehen. Für die langfristige Entwässerung (mit Abfluss in Richtung Süden) sind ebenfalls Erweiterungen des bestehenden Grabens innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes notwendig. Hierzu sind ebenfalls die artenschutzrechtlichen Belange zu beachten. Erläuterungen zu Vermeidungsmaßnahmen und ggf. weiteren CEF–Maßnahmen sind zu ergänzen. Der Eingriff für die Erweiterung des Ostgrabens ist in der artenschutzrechtlichen Beurteilung erfasst und beschrieben. Für die betroffene Art (Eidechsen) wird als Ersatzmaßnahme die Anlage von Steinriegeln mit niedrigen Gehölzen (20% Flächenanteil) auf einer externen Ersatzfläche mit einer Größe von 8.960 m² erforderlich. Davon ist ein Anteil von 4.560m² der externen Ausgleichsfläche E1/Rheinstraße Süd zugeordnet. Verortung und Zuordnung einer ergänzenden Ersatzfläche in der Größenordnung von 4.400 m² Kenntnisnahme Berücksichtigung zu späterem Zeitpunkt im Zusammenhang mit neuem Eingriff oder Umsetzung des Entwässerungskonzeptes 19 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss konnten noch nicht erfolgen. Die Darstellung im Umweltbericht, Anhang 4, wird entsprechend ergänzt. Der Eingriff wird erwartet im Jahr 2023, die Umsetzung der Ersatzmaßnahmen hat spätestens 2022 zu erfolgen. Es ist vorgesehen, die Genehmigung und Zuordnung der noch fehlenden Ersatzfläche als CEF-Maßnahme im Rahmen der wasserrechtlichen Verfahren einzuholen. Zu den einzelnen Tierarten möchten wir folgende Hinweise geben: Vögel: Arten, die im Gebiet nachgewiesen wurden, deren Status jedoch unsicher ist, sind im Sinne einer „worst-case“ Betrachtung als Brutvögel zu bearbeiten. Die streng geschützte Waldohreule ist daher als Brutvogel zu betrachten. Vermeidungsmaßnahmen sind zu ergänzen. Alle europäischen Vogelarten Kenntnisnahme werden wie (europarechtlich) streng geschützte Arten betrachtet Die beobachteten juvenilen Waldohreulen waren bei der Beobachtung schon recht mobil, so dass es ziemlich spekulativ ist, wo der Brutplatz gewesen sein könnte. Für die Beurteilung der Betroffenheit und die Formulierung von Maßnahmen braucht man einen konkreten Ortsbezug (Reviermittelpunkt/Brutplatz). Das dafür in Frage kommende Rabenvogelnest, das 2019 nicht nachweislich besetzt war, ist als mehrjährig/wiederkehrend nutzbarer Brutplatz sowieso ganzjährig geschützt 20 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss und müsste bei einer Betroffenheit auf jeden Fall umgesetzt oder durch das Aufhängen von Nistkörben ausgeglichen werden. Das Nest bzw. der entsprechende Horstbaum liegt aber außerhalb des Eingriffsbereichs und ist daher nicht vom Eingriff betroffen. Erläuterungen zur Herleitung der Größe der CEF–Flächen sind zu Ersatzhabitat Altgras/Halme: Kenntnisnahme ergänzen. Durch den Eingriff sind 2 Brutpaare (BP) des Feldschwirls vom Eingriff betroffen. Ausgehend von ca. 0,26 ha Reviergröße (BAUER et al. 2005, Kompendium der Vögel Mitteleuropas (Passeriformes – Sperlingsvögel)) und 0,5 ha benötigter Gesamtfläche je BP (LANUV) schlagen wir die Entwicklung von Altgrasstreifen in einem Flächenumfang von 3.000 m² / 0,3 ha (z.B. 2 x 150 m x 10 m) als Kernhabitat vor. Da die Altgrasstreifen in extensiv genutztem, zumindest randlich mit einzelnen niedrigen Sträuchern bewachsenem Grünland angelegt werden, ist die insgesamt als Bruthabitat nutzbare Fläche dann in jedem Fall (deutlich) größer als 0,3 ha. Der Sumpfrohrsänger (1BP betrof21 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss fen) profitiert von denselben Ausgleichsmaßnahmen und muss aufgrund durchschnittlich geringerer Reviergrößen (ca. 0,1 ha) flächenmäßig nicht separat berücksichtigt werden, zumal die interspezifische Konkurrenz zwischen beiden Arten aufgrund unterschiedlicher ökologischer Feineinnischung unerheblich ist. Ersatzhabitat Hecke: Es handelt sich nach BAUER et al. (2016, Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs) bei den betroffenen Arten fast ausschließlich um allgemein häufige bis sehr häufige Arten (Ausnahme: Goldammer), so dass die Berechnung des Ausgleichsflächenbedarfs anhand des verloren gehenden Bruthabitats und der Verzicht auf eine artspezifische Herleitung hierbei aus fachgutachterlicher Sicht plausibel erscheinen. Insgesamt entfällt eine Fläche von ca. 1.900 m² an Bruthabitat Hecke durch den Eingriff. Da neu hergestellte Habitatflächen nicht sofort ihre volle Funktion erfüllen können, wird die betroffene Fläche mit 22 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss 1,5 multipliziert. 1.900 m² x 1,5 = 2.850 m², das entspricht einer neu anzulegenden Hecke von 285 m Länge und 10 m Breite (inkl. vorgelagertem krautreichem Saum). In dieser Hecke können die betroffenen BP von Freibrütern der Heckenstrukturen (Goldammer 1 BP, Dorngrasmücke 4 BP, Mönchsgrasmücke 3 BP, Jagdfasan 1 BP) einen Brutplatz finden. Ersatzhabitat Gestrüpp Die mittlere Reviergröße des Schwarzkehlchens liegt bei 0,5-2 ha (BAUER et al. 2005), dichte Konzentrationen auf Kleinstflächen sind aber möglich (in diesem Fall als „Nestrevier“ zu sehen, die Nahrungssuche findet dann außerhalb statt). Nach LANUV sind bei Funktionsverlust des Reviers Maßnahmen mind. im Umfang der lokal ausgeprägten Reviergröße und mind. 2 ha erforderlich. Die beobachtete Raumnutzung der beiden BP im Untersuchungsgebiet und die dortige Habitatausstattung ließen vermuten, dass die Reviergröße hier deutlich weniger als 2 ha betrug; als Ausgleichsfläche für das betroffene BP wird daher ein 23 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss (eher unterer) Durchschnittswert von 1 ha vorgeschlagen. Der Flächenbedarf von Bluthänfling (1 BP) und Heckenbraunelle (1 BP) ist geringer als der des Schwarzkehlchens, so dass beide Arten sich bei Vorhandensein bestimmter Strukturen auf einer Ausgleichsfläche dieser Größe zusätzlich ansiedeln können. Fledermäuse: Auf Grund der Nutzung des Gebietes als Nahrungshabitat auch für Myotis – Arten und dem Vorhandensein einer Leitlinie, empfehlen wir nächtliche Beleuchtungen zu vermeiden. Sollte dies nichtmöglich sein, empfehlen wir zur Reduzierung der Lichtemissionen einen insekten- / fledermausfreundliche Beleuchtung anzubringen. Es sollten Leuchtmittel mit einem Lichtspektrum um 590 nm bzw. 3000 Kelvin oder weniger und warmen (bernsteinfarbenem) Licht verwendet werden. Die Leuchtkörper sollten zudem ausschließlich im oberen Bereich der Gebäude angebracht werden, wobei der Lichtkegel zielgerichtet nach unten zeigen sollte. Die Lichtquellen sollten nach oben abgeschirmt sein um Streulicht zu vermeiden (genauere Ausführungen siehe Schroer et. al. 2019 „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung“, BFn – Skripten 543). In den textlichen Festsetzungen ist Berücksichtigung unter 6.5 der Einsatz einer Außenbeleuchtung mit geringem UVAnteil (LED und/oder Natriumdampflampen) zum Schutz nachaktiver Insekten festgesetzt. Die Lage und Pflege der Ersatzquartiere für Fledermäuse ist zu Angaben zur Anzahl der Ersatz- Zurückweisung konkretisieren. quartiere können erst nach der Kontrolle der möglichen Quartierbäume gemacht werden (Fällung der Bäume erst im Rahmen der 24 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss Grabenaufweitung). Die Lage der Ersatzquartiere wird normalerweise vor Ort von der Ökologischen Baubegleitung festgelegt. Die anschließende jährliche Pflege läuft in den ersten Jahren im Rahmen des Monitorings (die Lage wird dort auch dokumentiert), danach muss sie durch die Stadt gewährleistet werden. Reptilien: Eidechsen sind gemäß der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung innerhalb des ganzen Untersuchungsgebiets regelmäßig anzutreffen. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände innerhalb des Eingriffsbereiches sind daher von Reptilien nicht überwindbare Zäune um die jeweiligen Eingriffsbereiche zu stellen. Erläuterungen zum Vorgehen der Vergrämung bzw. der Umsiedelung sind zu ergänzen. Auf das Vorgehen bei der Vergrä- Zurückweisung, da mung wurde in der artenschutz- bereits berücksichrechtlichen Beurteilung ausführlich tigt eingegangen. Da die CEF-Flächen nicht unmittelbar angrenzend an den Eingriffsbereich angelegt werden können (Entfernung der Flächen ca. 600-1.400 m zum Eingriffsgebiet), müssen die Eidechsen gefangen und in die CEFFlächen verbracht werden. Die Vorbereitung des Eingriffsbereichs läuft weitgehend analog zur Vergrämung ab (oberflächliches Entfernen der Gehölze – schonende Mahd der Fläche mit Belassen von Rückzugsräumen – Abfangen Eidechsen, währenddessen nach und nach Entfernen der Rückzugsräume/Versteckplätze). Vor Beginn der Aktivitätszeit der Eidech25 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss sen wird der Eingriffsbereich eingezäunt, ebenso wie die CEFFlächen, in die die Eidechsen eingesetzt werden. Amphibien: Innerhalb des Untersuchungsgebietes fand sich ein temporäres Gewässer das durch die Kreuzkröte nutzbar war. Somit ist diese Pionierart im nahen Umfeld als vorhanden anzunehmen. Zur Vermeidung von der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist daher bei den Bauarbeiten darauf zu achten, dass sich im Eingriffsbereich keine Kleinstgewässer bilden die durch die Kreuzkröte oder weitere Pionierarten nutzbar wären. Ein entsprechender Hinweis an die Kenntnisnahme Baufirmen erfolgt regelmäßig. Die Überwachung erfolgt durch die Ökologische Baubegleitung. Biotop: Gemäß Umweltbericht bzw. Biotoptypenkartierung sind die Die Antragstellung erfolgte vor- Kenntnisnahme 2016 bestätigten Biotope im Bereich des Plangebietes nicht mehr sorglich aufgrund des engen Zeitvorhanden. Eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung rahmens. von den Vorschriften zum Biotopschutz wird somit nicht erforderlich. Eingriff- / Ausgleichsbilanzierung: Gemäß Bestandstabelle der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung, finden sich Wildobst-Feldhecken. Hecken sind lineare Gebilde. Ggf. handelt es sich um ein Feldgehölz, das ein nach § 30 geschütztes Biotop ist. Erläuterungen hierzu sind zu ergänzen. Für die ehemals intensiv genutzte Anlage aus Halbstammobstbäumen mit Stockausschlägen, überwiegend mit Brombeeren durchwachsen gibt es keinen passenden Biotoptyp in der ÖKOV. Es handelt sich aber nicht um einen ehemaligen Streuobstbestand. Die Einordnung als geschütztes Biotop wäre nicht gerechtfertigt. Es wird daher ein neuer Biotoptyp gebildet: 41.26 Brachgefallene Intensivobstbaumanlage; die Bewertung bleibt unverändert. Zurückweisung, aber Schaffung eines neuen Biotoptyps 26 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss Es wurde zudem ein Gebüsch feuchter Standorte kartiert. Hier kann Der Einstufung als gesetzlich ge- Berücksichtigung es sich ggf. um ein gesetzlich geschütztes Biotop handeln. Es sind schütztes Biotop wird zugestimmt. Erläuterungen zum Biotopstatus zu ergänzen. Die Antragstellung auf Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften zum Biotopschutz wird ergänzt. Ebenfalls wird eine Magerwiese mittlerer Standorte gemäß Biotoptypenkartierung im Bestand nachgewiesen. Erläuterungen (Artvorkommen, Struktur der Wiese) inwiefern es sich um den Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiese handeln könnte, sind zu ergänzen. Die Artenzusammensetzung recht- Zurückweisung fertigt nicht die Ausweisung einer mageren Flachlandmähwiese Lebensraumtyp 6510; es sind zu wenige der kennzeichnenden Arten vorhanden und die strukturelle Diversität ist nicht sehr ausgeprägt. Den Biotoptypen der CEF–Flächen wurden höhere Punktwerte aufgrund der hohen artenschutzfachlichen Relevanz zugeordnet. Da sich das gesamte Untersuchungsgebiet als artenschutzfachlich hochwertig beschreiben lässt, wäre somit eine höhere Punktevergabe für das gesamte Gebiet anzuwenden. Erläuterungen zur Punktevergabe sind zu ergänzen. Der Einschätzung wird entspro- Berücksichtigung chen. Die Ruderalvegetation als Aufenthaltsort der meisten Eidechsen erhält 15 Punkte. Das überdurchschnittlich wertvolle Brombeer-Gestrüpp soll mit 14 statt 9 Punkte eingestuft werden. Der Brennnessel-Bestand ist schon beim höchsten Wert von 8 Punkten angesetzt. Die Gebüsche erhalten aufgrund ihrer temperaturregulierenden Funktion jeweils 2 Punkte zusätzlich. Die Erstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu den Ausgleichsflä- Die Maßnahmen sind im Grünord- Berücksichtigung 27 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss chen innerhalb des Plangebiets (West und Süd sowie Entwässe- nungsplan dargestellt und im Text rungsgrabens Ost) sind zu erläutern. Die Punktevergabe für die öst- (Seiten 9, 24) sowie in den textliliche Fläche „Entwässerungsgraben Ost“ ist zu erläutern. chen Festsetzungen des B-Plans beschrieben. Entwicklungsziel ist Schaffung der Biotoptypen gem. Ökokontoverordnung (ÖKVO). Im Umweltbericht werden zusätzliche Erläuterungen eingefügt. Für die Flächen wird außerdem ein Pflege- und Entwicklungskonzept erstellt. Die detaillierte Entwicklung der östlichen Fläche ist noch abhängig von der anstehenden Entwässerungsplanung in Richtung Süden. Die Punktevergabe auch der östlichen Fläche erfolgt gem. ÖKVO. Für den Biotopkomplex aus Fettwiese, Flutrasen und Magerwiese wurde ein Mittelwert aus den beteiligten Biotoptypen festgesetzt. Dachbegrünung kann gemäß ÖKVO nur für das Schutzgut Boden Anrechnung wird geändert. angerechnet werden. Zum Boden und den daraus resultierenden Kompensationsmaßnahmen ist die Bodenbehörde zu hören. Berücksichtigung Gemäß Umweltbericht liegt der Eingriffsbereich randlich im Vor- Der Regionalverband ist in das Kenntnisnahme ranggebiet für Natur und Landschaft und eines Regionalen Grünzu- Verfahren eingebunden. ges. Wir empfehlen hierzu den Regionalverband zu hören. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass Eingriffe außerhalb des Wird zur Kenntnis genommen; die Berücksichtigung Plangebietes z.B. zur Erstellung des Retentionsvolumens (Entwäs- Durchführung erfolgt im Zuge ei28 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss serung in Richtung Süden) im jeweiligen Verfahren abzubilden sind. nes zukünftigen GenehmigungsGgf. ist eine Natura2000 - Vorprüfung und weitere artenschutzrecht- verfahrens. liche Untersuchungen notwendig. Der zuständige Naturschutzbeauftragte regt eine dezente Farbge- Es wird empfohlen, die Anregung staltung des Gebäudes an. zur dezenten Farbgestaltung bei der baulichen Realisierung zu berücksichtigen. Der mit Schreiben vom 24.11.2020 übersandte Bebauungsplan fin- Zustimmung wird zur Kenntnis Kenntnisnahme det in dieser Form unsere Zustimmung. Im Einzelnen nehmen wir zu genommen. den wasserwirtschaftlichen Themen wie folgt Stellung: I. Oberflächengewässer 10 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 08.01.2021 Abflussverschärfung durch Versiegelung - Sachstand Es befinden sich keine Gewässer im räumlichen Geltungsbereich des B-Plans. Laut Antragsunterlagen erfolgt die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebiets im Trennsystem. Das anfallende Niederschlagswasser soll gedrosselt über ein neu zu bauendes Grabensystem dem Muserebach zugeleitet werden. Rechtl. Vorgaben, die i.d.R. nicht überwunden werden können Hinsichtlich einer nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung ist nachzuweisen, dass zusätzlich eingeleitetes Regenwasser im Gewässer zu keinen schädlichen Veränderungen der Gewässermorphologie durch lokale hydraulische Überlastung führt. Um den vorhandenen Hochwasserschutz nicht zu verschlechtern, ist nachzuweisen, dass durch die zusätzlichen Einleitungsmengen in Gewässer keine Hochwasserschäden entstehen – dies betrifft insbesondere auch Unterlieger. Fachtechnische Beurteilung 29 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss Die geplante Ableitung des Niederschlagswassers in das Gewässer II. Ordnung Muserebach dient auch einer hydraulischen Entlastung des südöstlich des Baugebiets liegenden Ostgrabens. Die vorgeschlagene Variante 1 wird daher ausdrücklich begrüßt: Das vorhandene Grabensystem soll zu diesem Zwecke auf einer Länge von rd. 1165 Metern ausgebaut und ertüchtigt werden. Zur vorgeschlagenen gedrosselten Einleitung von Regenwasser in den Muserebach (lt. Variante 1) bestehen keine Bedenken. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das Besprechungsprotokoll vom 9.6.2020 (Büro W+C) in Anlage. II. Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit Im Zusammenhang mit der Aufstellung dieses B-Planes ergaben sich bzgl. entwässerungstechnischer Belange und der neu geplanten Ableitung des anfallenden Niederschlagswasser Richtung Muserebach eine Vielzahl von telefonischen Abstimmungen mit unserem Hause und dem Ing. Büro Wald und Corbe (Frau Krickmeyer, Frau Prsa) sowie mit Herrn Heer (Freier Architekt, Lahr). Auf die entsprechenden Telefonnotizen des Büros Wald und Corbe wird verwiesen. Ebenfalls wird auf die gemeinsame Besprechung vom 29. Oktober 2020 u.a. mit BM Petters in unserem Hause verwiesen. Die beabsichtigte Entwässerungskonzeption ist in der Anlage „Genehmigungsplanung Entwässerung“ (Anl. 1.1: Erläuterungsbericht, Stand 10.11.2020, Büro Wald und Corbe) der Antragsunterlagen zum B-Plan für den Zwischenzustand und bis zur Realisierung der teilweisen neuen Ableitungstrasse zum Muserebach dargestellt. Das hierzu erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wurde uns von der Stadt Lahr, Abt. Tiefbau vorgelegt. Aktuell erfolgte eine Rücksendung der Antragsunterlagen mit der Die Antragsunterlagen wurden mit Berücksichtigung Bitte um Aktualisierung. Stand vom 18.12.2020 aktualisiert. 30 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Durch das Büro Wald und Corbe wurde das bestehende öffentliche Entwässerungssystem bzgl. der hydraulischen Leistungsfähigkeit geprüft. Im Ergebnis hat sich bereits für den Bestand eine hydraulische Überlastung für die Bemessungsjährlichkeiten T = 3a und T = 5a ergeben (Überstau von ca. 730 m³). Lediglich für den 1jährlichen Bemessungsregen kann für Bestand und Erweiterungsflächen ein überstaufreier Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers gewährleistet werden. Um die bestehende Entwässerungssituation in diesem Bereich nicht weiter zu verschlechtern, wurde ein zusätzliches Retentionsvolumen von rund 250 m³ ermittelt. Mit Mail vom 15.12.2020 des Büros Wald und Corbe wurde uns eine Stellungnahme zur Einschätzung der Überflutungsgefährdung im Zwischenzustand mit Datum vom 09.12.2020 vorgelegt. Berücksichtig wurde dabei, dass seitens der Stadt Lahr die Entwässerung im Zwischenzustand nun ohne die Herstellung von zusätzlichem Rückhaltevolumen erfolgen soll. Bei dieser erneuten Überprüfung / Überrechnung hat sich ergeben, dass durch die Erschließungsmaßnahme „Feuerwache West“ von keiner Erhöhung der bereits bestehenden Überflutungsgefährdung auszugehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsergebnisse sowie den weiteren Aussagen in dieser Stellungnahme kann aus unserer Sicht der Verzicht auf zusätzliches Retentionsvolumen bis zur Realisierung der neuen Ableitungstrasse zum 31.12.2022 mitgetragen werden. Im Zusammenhang mit der Grundstückentwässerung und der Ableitung über das öffentliche Entwässerungssystem weisen wir aber drauf hin, dass die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Lahr obliegt und hierzu im Rahmen der satzungsrechtlichen Genehmigung der Grundstücksentwässerung eine entsprechende Prüfung und Zustimmung zu erfolgen hat. Bzgl. der bestehenden und der zusätzlichen Ableitung von nichtbehandlungsbedürftigem Niederschlagswasser über das vorhandene Stellungnahme Beschluss Wird zur Kenntnis genommen und Kenntnisnahme im Rahmen der entsprechenden Genehmigung berücksichtigt, ist jedoch nicht Gegenstand des BPlanverfahrens. Die Verwaltung bekräftigt die Ab- Kenntnisnahme sicht, die Realisierung der neuen 31 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss Mischsystem der Stadt Lahr zur Verbandsklaranlage Friesenheim Ableitungstrasse umgehend zu ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine zügige Realisierung der veranlassen; die vorbereitenden neuen Ableitungstrasse zum Muserebach zwingend erforderlich. Wir Arbeiten sind eingeleitet. gehen davon aus, dass die bislang korrespondierte Frist zum 31.12.2022 weiterhin Gültigkeit hat. Im Zusammenhang mit den in den textlichen Festsetzungen Ziffer 4.2 und Ziffer 4.4 gewählten Formulierungen bzgl. „genehmigungspflichtig" und „Entwässerungsgenehmigung“ weisen wir darauf hin, dass der östlich angrenzende Retentionsgraben und der künftig im weiteren Verlauf noch auszubauende Ableitungsgraben zum Muserebach Teil des öffentlichen Entwässerungssystems der Stadt Lahr ist. Somit ist die Einleitung von anfallendem ggf. auch behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser aus den privaten Grundstücksflächen in den Retentionsgraben im Rahmen der satzungsrechtlichen Genehmigung der Grundstücksentwässerung durch die Stadt Lahr, Abt. Tiefbau, zu prüfen und zu genehmigen. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, bitten wir diesen Sachverhalt in den textlichen Festsetzungen entsprechend zu berücksichtigen und die gewählten Formulierungen anzupassen. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir bei der textlichen Anpassung der Ziffer 4.2 Regelungen für den Umgang mit anfallendem und ggf. behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser aufzunehmen, z.B. im Sinne von „für die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers aus den privaten Grundstücksflächen in das öffentliche Entwässerungssystem (hier: Retentionsgraben) ist das Bewertungsverfahren gemäß den entsprechenden Arbeitshilfen der LUBW durchzufuhren“. Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass die Formulierung in Ziffer 5 der textlichen Festsetzung ebenfalls missverständlich ist. Wir bitten auch hier bei der gewählten Formulierung im 2. Satz den Bezug zum erforderlichen „Ausbau des Retentionsgraben mit Drossel- Die angeregten redaktionellen Teilweise Überarbeitungen werden in die sichtigung Begründung des Bebauungsplans aufgenommen. Berück- 32 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss abgabe Richtung Süden“ herzustellen, dass hier die wasserrechtliche Erlaubnis für die künftige Einleitung in den Muserebach gemeint ist. Anmerkung hierzu: Für den Ausbau des vorhandenen Retentionsgraben und dem Bau der Ableitungstrasse bis zum Muserebach sowie sonstige kanaltechnische Erschließungsmaßnahmen ist gem. § 48 WG die „Herstellung des Benehmens“ erforderlich. Die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in den Muserebach bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Für die Gesamtentwässerungssituation des Flugplatzbereiches weisen wir nochmals darauf hin, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 29.07.1996 (Gesamteinleitung in den Pfitzengraben) zum 31.12.2016 abgelaufen ist. Genehmigungsfähige Antragsunterlagen für eine Neuerteilung wurden uns bislang nicht vorgelegt. Auf die Gespräche im Zusammenhang mit der erforderlichen Neuaufstellung eines Generalentwässerungsplanes sowie dem Antragsumfang mit Vertretern der Abt. Tiefbau sowie der IGZ Raum Lahr GmbH und den jeweils beauftragten Ingenieurbüros wird verwiesen. III. Altlasten Hinweis: Die altlastrelevanten Themen sind im Textteil abschlie- Die Abbildung 5 im Umweltbericht Berücksichtigung ßend und treffend formuliert. Die Abbildung 5 im Umweltbericht stellt wird aktualisiert. allerdings noch einen alten Sachstand bzw. früheren Bewertungsstand dar. IV. Hinsichtlich der Themen „Grundwasserschutz", „Wasserver- Wird zur Kenntnis genommen sorgung" und „Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen erforderlich. Kenntnisnahme Hinweis: Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis - Amt für 33 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss Wasserwirtschaft und Bodenschutz -. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden. Zum vorliegenden Bebauungsplan ergeben sich aus abfallwirt- Wird berücksichtigt. Die Hinweise Berücksichtigung schaftlicher und abfuhrtechnischer Sicht keine grundsätzlichen Be- werden unter 8.6 entsprechend denken. Ergänzend bitten wir nachfolgende Punkte in den schriftli- ergänzt. chen Festsetzungen unter Ziffer 8 „Hinweise“ aufzunehmen: 11 Landratsamt Ortenaukreis Eigenbetrieb Abfallwirtschaft 08.01.2021 Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen. Hinweis hierzu: Die Zufahrtsstraße (Stichstraße) aus Norden (Planstraße B) und Süden (Planstraße A) wird von Abfallsammelfahrzeugen im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, aufgrund fehlender Wendeanlage für ein 3-achsiges Abfallsammelfahrzeug, nicht befahren (auch nicht in Rückwärtsfahrt). Dies bedeutet, dass die Abfallbehälter (Graue Tonne, Grüne Tonne, Gelbe Säcke) sowie die sonstigen Abfälle (Sperrmüll, Grünabfälle) im Einmündungsbereich zur Erschließungsstraße „Dr. Georg-Schaeffler-Straße“ zur Abholung bereitgestellt werden müssen. Abfallwirtschaftssatzung Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung. Des Weiteren weisen wir auf Folgendes hin: Erdaushub Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch und § 10 Nr. 3 und § 74 Abs. 3 Nr. 1 der Landesbauordnung sowie § 6 Abs. 1 (Abfallhierarchie) des Kreislaufwirt34 Bebauungsplan FEUERWACHE WEST – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 26.11.2020 bis einschließlich 8.1.2021) OZ Beteiligter Anregungen des Beteiligten Stellungnahme Beschluss schaftsgesetzes vom 24.02.2012 wird hingewiesen. Bei Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche im Plangebiet ist auf sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten und jegliche Bodenbelastung auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im Plangebiet zur Geländegestaltung zu verwenden bzw. auf den einzelnen Baugrundstücken zu verwerten (Erdmassenausgleich). Überschüssiger Bodenaushub ist zu vermeiden. Die Möglichkeit zur Vermeidung bzw. Verwertung von Bodenaushub ist bei der Festlegung von Gründungshöhen und Höhen von Erschließungsstraßen gegeben. Des Weiteren kann überschüssiger Bodenaushub ggf. in Lärmschutzwälle eingebaut werden. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht muss bei der Bauleitplanung das Ziel verfolgt werden, die Menge von überschüssigem Bodenaushub auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Dies kann durch die Erstellung eines Gutachtens zum Erdmassenausgleich erfolgen. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 35