Beschlussvorlage (Anlage 0)
19. Juli 2021
Stadt Lahr L Beschlussvorlage Amt: Stabsstelle Umwelt, Kaiser Datum: 09.06.2021 Az.: 02/UW -06 21 -J Drucksache Nr.: 133/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 05.07.2021 vorberatend öffentlich Gemeinderat 19.07.2021 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Amt 20 erfolgt Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister JHaypt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei //y Stabsstelle Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 16.06.2021 Betreff: Kommunale Wärmeplanung - Zuweisung gemäß Klimaschutzgesetz BadenWürttemberg Beschlussvorschlag: 1. Das Gremium bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg für das Haushaltsjahr 2021 auf der Kostenstelle 56105030 „Klimaschutz“ mit der Kostenart 4291000 überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 42.000 Euro. Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch Mehrerträge bei der Kostenstelle 56105030 „Klimaschutz“ mit der Kostenart 31410000 „Zuweisungen vom Land“ in Höhe von 42.000 Euro. 2. Das Gremium stimmt der entsprechenden, haushaltsneutralen Mittelveranschlagung für die Aufwendungen und Fördermittel in den Jahren 2022 und 2023 mit jeweils 21.000 Euro zu (haushaltsrechtliche Bindungswirkung). 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Umsetzung der oben genannten Maßnahmen in die Wege zu leiten. Sitzungstag: BERATUNGSERGEBNIS Bearbeitungsvermerk □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Seite - 2 - Drucksache 133/2021 Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EÜR □ Die finanziellen/personelien Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllen- Finanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) □ Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR 41.916,24 21.000,00 21.000,00 41.916,24 21.000,00 21.000,00 0,00 0,00 0,00 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (-*■) / Fehlbetrag (-) Arbeitgeberaufwand p.a. Entgeltgruppe/ Personalmehrbedarf (dauerhaft) (Lohn- und Nebenkosten) in EUR Besoldungsgruppe Stelle / Bezeichnung 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten OJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) SSlNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten OJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) lElNein Drucksache 133/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung Am 14.10.2020 hat der Landtag Baden-Württemberg das Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes beschlossen (KSG BW). Neben vielen anderen Maßnahmen hat der Landtag mit dem Gesetz auch die Verpflichtung der großen Kreisstädte und kreisfreien Städte zur Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans beschlossen. Zur Finanzierung der entstehenden Kosten werden die verpflichteten Kommunen in den Jahren 2020 bis 2023 jährlich 12.000 Euro plus 0,19 Euro je Einwohner erhalten. Die Höhe der einwohnerzahlbezogenen Zahlung richtet sich nach dem durch das statistische Landesamt zur Verfügung gestellten Bevölkerungsstand zum 30. Juni des Vorjahres. Für das Jahr 2020 hat die Stadt Lahr zum Jahreswechsel 20.930,38 Euro erhalten. Diese wurde jedoch aufgrund des Haushaltsabschlusses 2020 in das Jahr 2021 gebucht. Für das Jahr 2021 wird die Stadt Lahr im Juni/Juli 2021 20.985,86 Euro erhalten. In den Haushaltsjahren 2020 und 2021 waren diese Fördermittel nicht veranschlagt, weil die konkreten Informationen des Landes Baden-Württemberg erst im Frühjahr 2021 zu den Kommunen kamen. Somit ergeben sich im laufenden Haushaltsjahr Mehrerträge in Höhe von 41.916,24 Euro, welche zur Deckung herangezogen werden können. Mit dem vom Land Baden-Württemberg bis 2023 zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag von rund 84.000 Euro soll in Lahr ein Kommunaler Wärmeplan nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg und den Vorgaben der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA) erarbeitet werden. Überblick zur Kommunalen Wärmeplanung aus dem Leitfaden der KEA Der Kommunale Wärmeplan ist ein zentrales Instrument für eine klimaneutrale Stadtentwicklung und für das Erreichen des klimaneutralen Gebäudebestands aller Kommunen in Baden-Württemberg spätestens bis zum Jahr 2050. Der große Mehrwert eines Kommunalen Wärmeplans besteht darin, dass er kommunalen Entscheidungsträgerinnen und -trägem sowie der Verwaltung mit ihren Fachabteilungen einen strategischen Fahrplan und Handlungsmöglichkeiten für eine erfolgreiche Wärmewende für die kommenden Jahrzehnte liefert. Die zentralen Schritte zur Erstellung des Kommunalen Wärmeplans sind im KSG BW geregelt: „Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan im Sinne von § 7c Absatz 2 zu erstellen. Dieser ist spätestens alle sieben Jahre nach der jeweiligen Erstellung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben.“ Der Kommunale Wärmeplan betrifft die gesamte Gemarkung der jeweiligen Kommune und die Sektoren private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie und öffentliche Liegenschaften: 1. Bestandsanalyse Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs und -Verbrauchs und der daraus resultierenden TreibhausgasEmissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen, der Versorgungsstruktur aus Gas- und Wärmenetzen, Heizzentralen und Speichern sowie Ermittlung der Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude 2. Potenzialanalyse Ermittlung der Potenziale zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den Sektoren Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie und öffentlichen Liegenschaften sowie Erhebung der lokal verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien und Abwärmepotenziale 3. Aufstellung Zielszenario Entwicklung eines Szenarios zur Deckung des zukünftigen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zur Erreichung einer kiimaneutraien Wärmeversorgung. Dazu gehört eine räumlich aufgelöste Beschreibung der dafür benötigten zukünftigen Versorgungsstruktur im Jahr 2050 mit einem Zwischenziel für 2030. Dies gelingt durch die Ermittlung von Eignungsgebieten für Wärmenetze und Einzelversorgung. Drucksache 133/2021 Seite - 4 4. Wärmewendestrategie Formulierung eines Transformationspfads zur Umsetzung des Kommunalen Wärmeplans, mit ausgearbeiteten Maßnahmen, Umsetzungsprioritäten und Zeitplan für die nächsten Jahre und einer Beschreibung möglicher Maßnahmen für die Erreichung der erforderlichen Energieeinsparung und den Aufbau der zukünftigen Energieversorgungsstruktur. Informationen aus den oben genannten Schritten werden für das gesamte Gebiet der jeweiligen Kommune räumlich aufgelöst dargestellt, Hierauf aufbauend werden im Kommunalen Wärmeplan mögliche Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und damit einhergehend zur Reduzierung und klimaneutralen Deckung des Wärmeenergiebedarfs entwickelt. Ein Kommunaler Wärmeplan ist Grundlage für die Verknüpfung der energetischen Gebäudesanierung mit einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Diese strategische Planung der Wärmeversorgung einer Kommune bildet die Grundlage für die Umsetzung. Die Verpflichtung zur Fortschreibung der Wärmepläne macht deutlich, dass die Wärmeplanung nicht mit Erstellung eines Wärmeplans abgeschlossen ist, sondern als fortlaufender Prozess in rollierender Weise zu verstehen ist. Mit der Novelle des KSG BW wird Wärmepianung damit Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. Bedeutung der Kommunalen Wärmeplanung In der Wärmewende Um die Klimaziele auf globaler, europäischer und nationaler Ebene sowie auf Landesebene zu erreichen, ist eine vollständige Transformation des Energiesystems erforderlich. Eine der größten Herausforderungen ist dabei, den Wärmesektor zu dekarbonisieren, also langfristig ohne fossile Energieträger auszukommen. Dieser Sektor umfasst das Heizen von Gebäuden, die Warmwasserbereitung, die Bereitstellung von Prozesswärme aber auch das Kühlen. Die Transformation zum klimaneutralen Gebäudebestand spätestens im Jahr 2050 muss dabei mit Blick auf die möglichen Synergien zwischen allen Sektoren durchgeführt werden. Die Frage, wie in Zukunft Gebäude ohne den Einsatz fossiler Energien effizient und kostengünstig beheizen sowie Gewerbe- und Industriebetriebe mit Prozesswärme versorgen, kann nicht ausschließlich auf der Ebene des einzelnen Gebäudes oder Unternehmens beantwortet werden. Genauso wenig darf die notwendige Transformation in den Sektoren Stromversorgung, industrielle Prozesswärme und Verkehr außer Acht gelassen werden. Die Weiterentwicklung der Wärmeversorgung und der dafür notwendigen Infrastruktur sowie die Bereitstellung der erforderlichen Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien und thermischer Speicher sind ohne kommunale Wärmeplanung vor Ort kaum möglich, Dabei ist es notwendig, immer das gesamte Energiesystem und Ziele sowie Planungen auf übergeordneter Ebene im Blick zu behalten. Die kommunale Wärmeplanung muss die Grundlagen dafür liefern, vollständig auf erneuerbare Energien umzusteigen. Das gilt einerseits in Gebieten mit Wärmenetzen und andererseits dort, wo Einzeiheizungen zum Einsatz kommen. Außerdem muss sie für alle Bürgerinnen und Bürger transparent aufzeigen wie der Umbau, die sogenannte Transformation der Wärmeversorgung, parallel zur Entwicklung des Wärmeverbrauchs erfolgen soll. Ein Kommunaler Wärmeplan als Planungsgrundlage zeigt der Kommune Handlungsmöglichkeiten auf. Die im Kommunalen Wärmeplan ausgewiesenen Eignungsgebiete für Wärmenetze oder Einzelversorgung sowie Einzelmaßnahmen sind nicht verpflichtender Natur. Sie dienen vielmehr als Grundlage für die weitere Stadt- und Energieplanung und müssen daher an den jeweiligen kommunalen Schnittstellen konsequente Beachtung finden. Der Umbau der Wärmeversorgung wird viele Jahre dauern. Daher und aufgrund der langen Investitionszyklen im Gebäude- und Infrastrukturbereich müssen schon heute wegweisende Entscheidungen getroffen werden, um allen kommunalen Akteuren langfristige Orientierung zu bieten. Der Fokus aller Überlegungen und Strategien muss dabei auf das Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung im Drucksache 133/2021 Seite - 5 - Jahr 2050 gelegt werden. Der große Mehrwert des Kommunalen Wärmeplans liegt also darin, dass kommunale Entscheidungsträger, die Verwaltung mit ihren Fachabteilungen, Energieunternehmen und die Bürgerschaft einen Fahrplan für die kommenden Jahrzehnte erhalten. Es ist sicherzustellen, dass nach Erstellung des Kommunalen Wärmeplans die zum Zielszenario 2050 ausgearbeiteten Maßnahmen mit der lokalen Wärmewendestrategie Einzug in die Fachplanung der Kommune finden. Von der KEA wird für die notwendige Verbindlichkeit für die weiteren Aktivitäten eine Beschlussfassung auf politischer Ebene empfohlen. Kommunale Wärmeplanung für die Stadt Lahr Im Rahmen ihrer Energie und Klima-Aktivitäten hat sich die Stadt Lahr mit diesem wichtigen Themenbereich schon bei der Erarbeitung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes Lahr 2012 befasst, sich im Energie- und Klimapolitischen Leitbild Ziele für den Wärmesektor gegeben und im aktuellen Energie und Klima Arbeitsprogramm 2018-2022 als umzusetzende Maßnahmen aufgenommen. Aus diesem Fahrplan wurden unter anderem schon das Wärmekataster Lahr, die Studie zur Integrierte Wärme- und Kältenutzung Lahr und zwei Machbarkeitsstudien zur Abwasserwärmenutzung erstellt, außerdem konnte die Fernwärmeversorgung in Lahr deutlich erweitert werden. Diese Maßnahmen dienen jetzt als wichtige Grundlagen für die Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung. Eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und wichtiger Akteure werden vom KSG BW und von der KEA nicht vorgegeben. Eine umsetzungsorientierte kommunale Wärmeplanung sollte aber lokal verankert sein, daher soll es in Lahr neben der grundlegenden Information auch die Möglichkeit zur Beteiligung geben. Dazu werden unter anderem neben dem internen Energieteam auch der Energiebeirat als politisches Gremium und der Klimarat mit wichtigen Akteuren und Fachwissen aus den unterschiedlichsten Bereichen und Sektoren eingebunden. Über wichtige Zwischenstände soll auch in den Gremien des Gemeinderates berichtet werden. Innerhalb des begleitenden politischen Prozesses in Lahr wird auch über die zu wählende Möglichkeit für eine notwendige Verbindlichkeit des Kommunalen Wärmeplanes entschieden. Aktuelle Beschlussfassung Dieses Projekt wurde für den Haushalt 2021 und folgende noch nicht berücksichtigt. Für eine haushaltsrechtliche Grundlage für einen Projektstart im laufenden Haushaltsjahr wird • eine (Gesamt-)Ermächtigung zur Beauftragung in Höhe von rund 84.000,00 Euro benötigt, • eine Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 42.000,00 Euro beantragt, • ein Beschluss zur haushaltsneutralen Mittelveranschlagung der weiteren Haushaltsmittel in 2022 und 2023 mit jeweils 21.000,00 Euro (haushaltsrechtliche Bindungswirkung) benötigt. Bei den überplanmäßigen Aufwendungen für 2021 wird erwartet, dass diese auch in voller Höhe abfließen werden. Die weiteren Mittel sollen dann in den Jahren 2022 und 2023 von der entsprechenden Facheinheit angemeldete und anschließend veranschlagt werden. Ein Ausgleich dieser Aufwendungen erfolgt durch erwartete Fördermittel des Landes Baden-Württemberg in Höhe von rund 84.000 Euro über die Jahre 2020 bis 2023 (jährlich rund 21.000 Euro). Daraus ergibt sich also ein haushaltsneutraler Vorgang. Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 zu entnehmen.