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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        r-

Stadt Lahr L —i

Beschlussvorlage
Datum: 09.03.2021

Amt: 10/102
Tricard

1

Drucksache Nr.: 351/2020 1. Ergänzung

Az.: 054.123

Abstimmung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

08.03.2021

vorberatend

vertraulich

Gemeinderat

22.03.2021

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

7

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht
—

Betreff:

Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der
Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse
Hier: Amt des Ersten Beigeordneten

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat fasst folgenden Beschluss:

1. Herr Erster Bürgermeister Guido Schöneboom wird mit Wirkung ab 01.01.2021 in
die Besoldungsgruppe B 6 LBesG Baden-Württemberg eingewiesen.

Sitzungstag:
BERATUNGSERGEBNIS
□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Bearbeitungsvermerk
Datum
Handzeichen

Seite - 2 -

Drucksache 351/2020 1. Ergänzung

□

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

Kl

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Fol­
gekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

□

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle
dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)

Kl Investition

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt

Investition/
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Auszahlunq
Ertrag / Einmalig ver­
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
minderter Aufwand
SALDO: Finanzierungs­ SALDO:
bedarf:
Überschuss (+) /
Eigenmittel oder Kredite Fehlbetrag (-)
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeltgruppe/ Be­
soldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?

□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

Seite - 3 -

Drucksache 351/2020 1. Ergänzung

Sachdarstellung:
Besoldunqsfestsetzunq und Einweisung in eine Planstelle
1. Einweisung durch den Gemeinderat
Gemäß § 1 Abs. 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) sind die kommunalen
Wahlbeamten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der
Einwohnerzahl sowie des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der
nach § 2 LKomBesG in Betracht kommende Besoldungsgruppe einzuweisen. Je nach Ein­
wohnerzahlen werden die Gemeinden in Größengruppen eingeteilt. Für jede Größengruppe
stehen zwei Besoldungsgruppen zur Verfügung.
In der ersten Amtsperiode befinden sich Bürgermeister in der niedrigeren bzw. nach entspre­
chender .Entscheidung durch den Gemeinderat in der höheren der beiden Besoldungsgrup­
pen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit unmittelbar wiedergewählt, richtet
sich die Besoldung zwangsläufig nach der höheren Besoldungsgruppe.
Nach dem LKomBesG sind die Ämter der Bürgermeister, auf der Grundlage der maßgebli­
chen Größengruppe der Gemeinde, den jeweils dieser Größengruppe entsprechenden Be­
soldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung BW zugeordnet. Maßgebliche Einwohner­
zahl im Sinne des LKomBesG ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statisti­
schen Landesamt BW auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölke­
rung. Dieser Einwohnerzahl ist bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwal­
tungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemein­
schaft beteiligten Gemeinden hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 2 Ziff 2 LKomBesG).
Herr Erster Bürgermeister Schöneboom befindet sich seit 01.06.2018 in seiner zweiten
Amtsperiode. Nach dem LKomBesG hat die Besoldung somit zwangsläufig nach der höheren
Besoldungsgruppe zu erfolgen.
Bisher befand sich die Stadt Lahr in der Größengruppe von 30.001 bis 50.000 Einwohner.
Für das Amt des Ersten Beigeordneten waren im LKomBesG die Besoldungsgruppen B4 / B5
ausgewiesen. Herr Erster Bürgermeister Schöneboom ist somit gegenwärtig folgerichtig in
die Besoldungsgruppe B 5 eingewiesen.
Zum Stichtag 30.06.2020 beträgt gemäß Fortschreibung des Statistischen Landesamtes Ba­
den-Württemberg die Einwohnerzahl:
der Stadt Lahr:
der Gemeinde Kippenheim:

47.284
5.538

Unter Anrechnung der Hälfte der Einwohner der Gemeinde Kippenheim, beträgt die für die
Besoldung der Bürgermeister maßgebliche Einwohnerzahl demnach 50.053 Einwohner und
damit erstmalig mehr als 50.000.
In der Größengruppe 50.001 bis 100.000 Einwohner stehen für erste Beigeordnete die Be­
soldungsgruppen B5 und B6 zur Verfügung. Herr Erster Bürgermeister Schöneboom ist da­
her ab dem 01.01.2021 in die Besoldungsgruppe B 6 einzuweisen.

Drucksache 351/2020 1. Ergänzung

Seite - 4 -

2. Einweisunqsverfüqunq
Der kommunale Wahlbeamte ist in der maßgeblichen Besoldungsgruppe B 6 in eine Planstel­
le einzuweisen (§ 89 LBesG BW i.V. mit § 49 LHO). Die Einweisung ist haushaltsrechtlich
vorgeschrieben und muss als Verwaltungsakt „erlassen“ werden.
Auch bei einer, wie hier vorliegenden bindenden Entscheidung, hat der Gemeinderat gern.
LKomBesG über die Einweisung per Beschluss zu entscheiden.
3. Bindunqswirkunq / Änderung der Einweisung
Die vom Gemeinderat festgelegte Einweisung gilt grundsätzlich für die gesamte achtjährige
Amtsperiode. Sie muss bzw. kann nur geändert werden, wenn
- eine erhebliche und nachhaltige Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen
eingetreten ist
- die ursprüngliche Beschlussfassung rechtswidrig war
- die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.
4. Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzunq
Nichtöffentlich darf gern. § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW nur verhandelt werden, wenn es das öf­
fentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern.
Die Rechtsaufsichtsbehörden vertreten hierzu bezüglich der Behandlung von Einweisungs­
entscheidungen nach dem LKomBesG die Auffassung, dass kein schutzwürdiges Interesse
des Amtsinhabers vorliegt. Dies unter den Aspekten, dass die Einweisungsentscheidung
ausschließlich unteramtsbezogenen, objektiven und nicht personenbezogenen Gesichts­
punkten zu treffen ist. Auch die Höhe der Besoldung des Bürgermeisters lässt sich aus öf­
fentlichen Informationsquellen wie Haushaltsplan und Landeskommunalbesoldungsgesetz
nachvollziehen. Daher wird der Beschluss in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
gefasst.

Oberbürgermeister

Abt. Personal und Organisation