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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L _j

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: St. Feuerwehr/Bevölkerungss.
Sachbearbeitung: Becherer

Drucksache Nr.; 254/2021
Az.: StFW/BS

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Abt. 102

Amt 20

Freigabe

Beratungsfolge

Termin

Gemeinderat

22.11.2021

Beratung

Kennung

Abstimmung

öffentlich

Betreff:
Beschluss zur Verlängerung der Beschaffung von COVID-19-Schnelltests
bis Ostern 2022

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse:
1. Der Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2021 wird für den Zeitraum bis Os­
tern 2022 verlängert. Demzufolge können Tests für die Testung von Schüle­
rinnen- und Schüler für die Testung von Kinder der Kitas der Stadt Lahr und
der freien Träger sowie dem verpflichtenden Testangebot für das Personal
der Stadtverwaltung bis zu oben genanntem Zeitpunkt beschafft werden.
2. Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme (bis Ostern) erfolgt über die im
Haushaltsplan des Jahres 2021 eingestellte Position „pauschaler Mehrauf­
wand Corona“. Von den im Zusammenhang mit dem 19.04.2021 getroffenen
Beschluss vorgesehenen Mittel von 350.000 € sind noch 187.881,91 € ver­
fügbar. Diese Mittel sollen zur Finanzierung der bis Ostern 2022 vorgesehe­
nen Verlängerung der Beschaffung von Covid-19-Schnelltests herangezogen
werden. Hiervon bis zum Jahresende 2021 nicht eingesetzte Mittel sollen
dann in bedarfsgerechter Höhe per Ermächtigungsübertragung im Jahr 2022
zur Verfügung gestellt werden.
Erstattungen vom Land wurden bisher in der Höhe von 159.112,50 € geleistet.
Im Weiteren erfolgte eine Kostenzusage für den Zeitraum bis Ende 2021. Darüber
hinaus wurde die Verlängerung der Maßnahme durch das Land bis Ostern 2022 in
Aussicht gestellt.

Drucksache 254/2021

Seite 2

Zusammenfassende Begründung:
Aufgrund der aktuellen hohen Inzidenz in der Stadt Lahr bei einer insgesamt niedrigen Impfquote
von 62 % im Ortenaukreis ist das Testen die einzige Möglichkeit Infektionsketten zu unterbrechen
und darüber hinaus den Betrieb von Schulen und Kitas weitestgehend aufrecht zu erhalten. Dies
gilt auch für den Betrieb der Stadtverwaltung.
Aufgrund der Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit dieser Gesamtmaßnahme wird auf eine Vorberatung
verzichtet. Die Beschlussvorlage wird direkt in die Gemeinderatssitzung am 20.11.2021 einge­
bracht.

Drucksache 254/2021

Seite 3

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit
Für SuS im Präsenzunterricht besteht bei nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler SuS weiter­
hin eine Testpflicht. Beim Auftreten von positiven Corona-Tests in der Kohorte werden für nicht im­
munisierte Schülerinnen und Schüler fünf Werktage hintereinander Antigentests vorgeschrieben.
Sollte das Land mit seinen Landesüeferungen in Verzug geraten, besteht die Notwendigkeit, dass die
Stadt Lahr aus ihren Reserven Tests zur Verfügung stellt, um den Schulbetrieb nach Möglichkeit wei­
testgehend aufrecht zu erhalten.
!m Bereich der Kitas sind zwei Themenstellungen hervorzuheben. Zum einen die Kitas bei denen im
Rahmen der Selbstverpflichtung auch das Testen von Kitakindern zweimal wöchentlich durchgeführt
wird. Diese Maßnahme ist aufgrund der hohen Inzidenz der Gruppe unter 14 Jahren von großer Be­
deutung.
Zum Zweiten besteht die Notwendigkeit beim Auftreten eines positiven Falles, dass alle Kita-Kinder
einmal getestet werden müssen um den Kita-Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Beschaffung der
Tests, insbesondere der Test für den Mund-Rachen-Raum (Spuck-Test) erfolgt nicht durch das Land
sondern durch die Stadt Lahr. 30 % der Kosten werden vom Land Baden-Württemberg über die Betriebspauschaie gedeckt.
Abschließend ist die Verpflichtung des Arbeitgebers Stadt Lahr zu erwähnen, die Nicht-lmmunisierten
weiterhin mindestens zwei Tests pro Woche zur Verfügung stellen muss. Darüber hinaus gilt die
Testpflicht für sämtliche Nicht-lmmunisierten in der Stadtverwaltung, die mit Dritten Kontakt haben.
Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, Schulen, Sportstätten, außerschulische Bildung, etc. gilt
bereits jetzt für Nicht-Immunisierte eine tägliche Testpflicht mit Antigen-Tests.
Um das Leistungsangebot aufrecht zu erhalten ist die Stadt Lahr gezwungen entsprechende Tests
zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 01.12.2021 wird beabsichtigt, dies nur noch durch beaufsichtigte Selbsttests erfolgen zu las­
sen.

Ziele
1. Der Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2021 soll bis zum Zeitraum bis Ostern 2022 verlängert
werden.

2. Von den im Zusammenhang mit dem 19.04.2021 getroffenen Beschluss vorgesehenen Mittel von
350.000 € sind noch 187.881,91 € verfügbar. Diese Mittel sollen zur Finanzierung der bis Ostern
2022 vorgesehenen Verlängerung der Beschaffung von Covid-19-Schne!ltests herangezogen wer­
den.

3. Es ist zwingend notwendig, in der aktuellen pandemischen Lage, den Betrieb in Schulen und Kitas
sowie in der Stadtverwaltung aufrecht zu erhalten.

Drucksache 254/2021

Seite 4

Maßnahmen
Die Bereitstellung der Tests für die Testung von Schülerinnen und Schüler, für die Testung von Kin­
dern der Kitas der Stadt Lahr und der freien Träger sowie dem verpflichtenden Testangebot für das
Personal wird durch die Verlängerung des Gerneinderatsbeschlusses vom 19.04.2021 als auch durch
die noch zur Verfügung gestellten 187.881,91 € erreicht.

Ggf.: Geprüfte alternative Maßnahmen
Es gibt keine alternativen Maßnahmen.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen
□ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbe­
darf)
□ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent­
stehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
[El Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als
Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage
beigefügt

Begründung
Aufgrund der aktuellen hohen Inzidenz in der Stadt Lahr bei einer insgesamt niedrigen Impfquote von
62 % im Ortenaukreis ist das Testen die einzige Möglichkeit Infektionsketten zu unterbrechen und
darüber hinaus den Betrieb von Schulen und Kitas weitestgehend aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch
für den Betrieb der Stadtverwaltung.

Hinweis;
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befan­
genes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlas­
sen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.