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Beschlussvorlage (1. Änderungsentwurf der Geschäftsordnung)

                                    
                                        Geschäftsordnung des Interkulturellen Beirats
1. Aufgaben
Der Interkulturelle Beirat versteht sich als Plattform der Meinungsbildung und des
Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem
Gebiet.
Die Aufgaben des Interkulturellen Beirats sind insbesondere:
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Förderung des Miteinanderlebens in Lahr
Interessenvertretung der Migrantinnen und Migranten in Lahr
Erarbeiten von Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu Fragen der
Lebenssituationen von Lahrer/-innen mit Migrationshintergrund
Beratung von Themen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Verwaltung, die
das Leben in der Lahrer Einwanderungsgesellschaft betreffen
Öffentlichkeitsarbeit
Integrationsbezogene und interkulturelle Projekte vorschlagen, durchführen und
begleiten
Erwerb der deutschen Sprache und muttersprachliche Angebote unterstützen
Vernetzung von Einrichtungen, Initiativen und Institutionen mit integrativer und
(inter-)kultureller Ausrichtung unterstützen
Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Lahrer/-innen mit
Migrationshintergrund

2. Rechte
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Der Interkulturelle Beirat soll zu den Fragen, die seinen oben genannten Aufgabenkatalog betreffen durch den Gemeinderat und die Verwaltung rechtzeitig einbezogen
werden. Ihm soll die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Über Anträge und Empfehlungen des Interkulturellen Beirats, über die der Gemeinderat, andere Gremien oder die Verwaltung zu entscheiden haben, wird der Interkulturelle Beirat in seiner darauffolgenden Sitzung unterrichtet.
Für die Aufgabenerledigungen des Interkulturellen Beirats werden Finanzmittel im
Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellt.

3. Zusammensetzung des Interkulturellen Beirats
Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 19.07.2021 besteht der Interkulturelle
Beirat aus:
- Dem Oberbürgermeister, der beständig durch den Ersten Bürgermeister vertreten wird
- Je einem Mitglied jeder Fraktion des Gemeinderats sowie

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- Sachkundigen Personen, die von Verbänden, Vereinen, Parteien, Kirchen,
Schulen und sonstigen Institutionen vorgeschlagen werden. Diese sind:
- Bürger aktiv Lahr e.V.
- Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V.
- Diyanet Türkisch-Islamischer Kulturverein e.V.
- Demokratisches Kurdisches Gesellschaftszentrum Lahr e. V.
- Interessengemeinschaft der Lahrer Turn- und Sportvereine
- Evangelisches Dekanat
- Katholisches Dekanat
- Liga der Träger der freien Wohlfahrtspflege
- Gesamtelternbeirat der Lahrer Schulen
- Gesamtelternbeirat der Lahrer Kindertagesstätten
- Geschäftsführendes Rektorat der Lahrer Schulen
- Interessengemeinschaft der Lahrer Gesang- und Musikvereine e. V.
- Jugendgemeinderat
- Elternbeirat der Türkischen Schule Lahr
- Ahmadiyya Muslim Jamaat
- Treffpunkt Lahrer Kulturen e.V.
- Freundeskreis Flüchtlinge Lahr
Weitere sachkundige Personen können von der Verwaltung oder gemäß eines Beschlusses
des Interkulturellen Beirats hinzugezogen werden.

4. Amtszeit und Wahl
Der Interkulturelle Beirat wird unbeschadet des Rechts des Gemeinderats auf jederzeitige
Neuwahl auf fünf Jahre durch den Gemeinderat gewählt. Die Amtszeit der bisherigen
Mitglieder endet mit der Neubildung des Interkulturellen Beirats durch den Gemeinderat. Die
Neuwahl erfolgt regelmäßig durch den Gemeinderat.
Einzelne Mitglieder scheiden durch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr aus oder können
durch andere wichtige Gründe, insbesondere berufliche oder gesundheitliche Gründe,
ausscheiden. Scheidet ein/-e Vertreter/-in im Laufe der Wahlperiode aus, wird eine weitere
Person in den Beirat gewählt.

5. Vorsitz
Vorsitzender des Interkulturellen Beirats ist der Oberbürgermeister, sein ständiger Vertreter
ist der Erste Bürgermeister.
Der/die Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht im
Sitzungssaal aus. Der/die Vorsitzende beruft den Interkulturellen Beirat zu Sitzungen schriftlich durch Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei
Wochen vor der Sitzung.

6. Sprecher/-innen
Der Interkulturelle Beirat wählt aus seiner Mitte zwei bis drei Sprecher/-innen, die den
Interkulturellen Beirat gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der Öffentlichkeit
vertreten.

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7. Teilnahmepflicht
Die Mitglieder des Interkulturellen Beirats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe
der/dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und für ihre gewählte Vertretung zu sorgen.

8. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Interkulturellen Beirats sind in der Regel öffentlich.

9. Arbeitsgruppen
Der Interkulturelle Beirat kann Arbeitsgruppen bilden, um seine Aktivitäten und gegebenenfalls die jeweils folgende Tagesordnung vorzubereiten.

10. Beschlussfassung
Der Interkulturelle Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Interkulturellen
Beirats und der Zustimmung des Gemeinderats. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen.

11. Umsetzung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Interkulturellen Beirats gelten als Vorschläge für Gemeinderat und
Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt.

12. Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Interkulturellen Beirats ist eine Niederschrift
zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der
anwesenden Mitglieder des Interkulturellen Beirats, die wesentlichen Inhalte der Verhandlungsgegenstände, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der
Beschlüsse enthalten.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und der Protokollantin zu unterzeichnen.
Die Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung des Interkulturellen Beirats genehmigt.

13. In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung tritt am 19.07.2021 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige
Geschäftsordnung.