Beschlussvorlage (Bewilligung von außerplanmäßigen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2021 (Mittelumschichtung))
Sitzung: Haupt- und Personalausschuss (12. Sitzung)
29. November 2021
29. November 2021
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 10/103 Sachbearbeitung: Kees Drucksache Nr.: 257/2021 Az.: 902.41/13 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 201 Freigabe Durch den Oberbürgermeister / Ersten Bürgermeister / Bürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am 17.11.2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 29.11.2021 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Bewilligung von außerplanmäßigen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2021 (Mittelumschichtung) Beschlussvorschlag: Gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) werden im HHJahr 2021 bei Kostenstelle 11205001 „EDV“, Kostenart 42220000 „Erwerb von geringwertigen Vermögensgegenständen“, überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 80.000 EUR bewilligt. Die Deckung erfolgt durch Inanspruchnahme der bei Kostenstelle 61205000 „Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft“, Kostenart 44980000 „Deckungsreserve“, veranschlagten Mittel in entsprechender Höhe. Drucksache 257/2021 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit Im Haushaltsplan für das Jahr 2021 wurden im Finanzhaushalt bei Investitionsauftrag I11200100010 „Erwerb Anlagevermögen EDV Gesamtverwaltung“, Kostenart 78312000 „Erwerb beweglicher Vermögensgegenstände oberhalb der Wertgrenze“, Mittel i.H.v. 100.000 EUR für den Austausch und die Neubeschaffung von EDV Ausstattung für Arbeitsplätze veranschlagt. Nach den Vorgaben der GemHVO sind grundsätzlich alle selbstständig nutzbaren beweglichen Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. § 38 Abs 4 GemHVO lässt hiervon eine Ausnahme als Vereinfachungsregelung zu. Danach kann der Oberbürgermeister eine Wertgrenze festlegen (hier 800 EUR netto), bis zu der die Anschaffung eines geringwertigen Vermögensgegenstands nicht zu einer Aktivierung führt, sondern direkt als Aufwand im Ergebnishaushalt abgewickelt wird. Da im Jahr 2021 vermehrt Geräte angeschafft wurden, deren Anschaffungskosten unterhalb der Wertgrenze von 800 EUR netto liegen, wird der Großteil der im Finanzhaushalt veranschlagten Mittel i.H.v. 100.000 EUR im Ergebnishaushalt bei Kostenstelle 11205001 „EDV“, Kostenart 42220000 „Erwerb von geringwertigen Vermögensgegenständen“ benötigt. Mittelansätze für investive Maßnahmen im Finanzhaushalt können aufgrund der haushaltsrechtlichen Regelungen allerdings nicht zur Deckung von Aufwendungen im Ergebnishaushalt verwendet werden. Aus diesem Grund ist der hier vorgeschlagene Beschluss über die Genehmigung überplanmäßiger Aufwendungen erforderlich. Die im Finanzhaushalt veranschlagten Mittel werden folglich nicht wie geplant benötigt und mit einer systemtechnischen Sperre versehen. Markus Ibert Peter Kees Oberbürgermeister Abteilungsleitung 103 Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.