Beschlussvorlage (Beteiligung der Stadt an der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH; Beschluss zur Auflösung)
20. Juni 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 95/2022 Az.: 922.5620 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 27.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Vorlagenkonferenz 04.05.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 30.05.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 20.06.2022 beschließend öffentlich Betreff: Beteiligung der Stadt an der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH; Beschluss zur Auflösung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt 1. die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH zum 31.12.2022 aufzulösen, 2. den Geschäftsführer Dieter Singler zum 31.12.2022 als Geschäftsführer abzuberufen und ihn ab 01.01.2023 als alleinigen Liquidator zu bestellen. Er soll die Gesellschaft dabei alleine vertreten, solange er alleiniger Liquidator ist. 3. Die Vertretung der Stadt wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der entsprechenden Beschlussfassung zuzustimmen. Zusammenfassende Begründung: Die Zielsetzungen mit der Gründung der Landesgartenschau Lahr GmbH (LGS GmbH) sind weitestgehend erreicht. Die Verfolgung der restlichen Ansprüche ist durch Abtretung an die Stadt Lahr gesichert und erfolgt nunmehr durch diese. Eine weitere Aufrechterhaltung der LGS GmbH ist auch nach Ende der Gewährleistungsfristen zum 31.12.2022 nicht mehr erforderlich. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: keine Drucksache 95/2022 Seite 2 Drucksache 95/2022 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Zielsetzung: Auflösung und Liquidierung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH Maßnahmen: Alternativ geprüfte Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten 2022 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR Drucksache 95/2022 Seite 4 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Begründung: Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 06.04.2009 die Bewerbung um die Durchführung der Landesgartenschau im Zeitraum 2015 – 2025 beschlossen. Am 15.12.2009 hat der Ministerrat Baden-Württemberg der Stadt Lahr den Zuschlag für die Ausrichtung der Landesgartenschau 2018 gegeben. Zur Durchführung der Landesgartenschau war die Gründung einer entsprechenden Landesgartenschaugesellschaft gefordert. Der Gemeinderat hat deshalb in seiner Sitzung am 12.05.2014 die Gründung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH beschlossen. Die Gründung der Gesellschaft erfolgte am 19.05.2014. Gegenstand des Unternehmens sind im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung die Planung, Vorbereitung und Ausführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Landesgartenschau Lahr 2018 und deren Durchführung sowie von öffentlichen Erschließungsmaßnahmen. Es dürfen auch Aufgaben übernommen werden, die mit der Abwicklung der Landesgartenschau nach deren Beendigung in Zusammenhang stehen. Das Unternehmen erfüllt öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung. Die Durchführung der Landesgartenschau ist zwar abgeschlossen. Alle damit zusammenhängenden Aufgaben hingegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Nach wie vor sind Rechnungen aus den damals vergebenen Bauaufträgen zu begleichen. Hierbei handelt es sich nahezu ausschließlich um die Abrechnung der Leistungsphasen 9. In sehr geringem Umfang werden auch noch Forderungen aus der ursprünglichen Beauftragung erhoben. Neue (Bau-)Aufträge werden nicht mehr erteilt. Nach § 15 Nr. 9 HOAI schuldet der Architekt, der die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) übernommen hat, die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen, die Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, das Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen und die systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes. Die Gewährleistungsfristen enden spätestens zum 31.12.2023. Zu diesem Zeitpunkt sollte aus Sicht der Verwaltung dann auch die LGS GmbH aufgelöst werden. Sollte es bis dahin erforderlich werden, dass die LGS GmbH trotz der Abtretung agieren müsste, wäre dies in der Übergangszeit gewährleistet. Drucksache 95/2022 Seite 5 Die gesetzlichen Grundlagen für die Auflösung einer Gesellschaft finden sich in §§ 60 ff GmbHG. Demnach wird eine Gesellschaft u.a. durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die entsprechende Regelung findet sich in § 15 des Gesellschaftsvertrages (§ 15 Abs. 2 Buchstabe j). Die Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Auflösung ist von den/dem Liquidator/en in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung sind die Gläubiger aufzufordern sich bei der Gesellschaft zu melden (sog. Gläubigeraufruf). Zusätzlich erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung durch das Handelsregister im elektronischen Bundesanzeiger. Mit der Bekanntmachung wird der Lauf der Jahresfrist des § 73 GmbHG (Sperrfrist) in Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser kann die LGS GmbH vollständig abgewickelt werden. Die Verwaltung empfiehlt der Beschlussempfehlung zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.