Beschlussvorlage (Bewilligung überplanmäßiger Aufwendungen; Ablieferung von Grund- und Gewerbesteuer an den Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ (Haushaltsjahr 2021))
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
20. Juni 2022
20. Juni 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 84/2022 Az.: 922.5324 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 04.05.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Vorlagenkonferenz 18.05.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 30.05.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 20.06.2022 beschließend öffentlich Betreff: Bewilligung überplanmäßiger Aufwendungen; Ablieferung von Grund- und Gewerbesteuer an den Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ (Haushaltsjahr 2021) Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei Kostenstelle 57105010 (ZV Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr), Kostenart 4453000 Erstattungen an Zweckverbände und dgl.) überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 4.100.710,01 €. 2. Die Deckung erfolgt in voller Höhe durch Mehrerträge bei Kostenstelle 61105000 (Steuern, Zuweisungen), Kostenart 30130000 (Gewerbesteuer). Zusammenfassende Begründung: Durch erhöhte Abführung von Grund- und Gewerbesteuern aus dem Gebiet des Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr kam es zu Mehrausgaben, die nur teilweise durch erhöhte Erträge gedeckt werden können. Die ungedeckten Mehrausgaben liegen bei 4.100.710,01 €. Ein Ausgleich der Budgeteinheit in einer überplanmäßigen Ausgabe ist zwingend notwendig. Eine Deckung soll hierbei aus Mehreinnahmen der Kostenstelle im Sachzusammenhang geschehen. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: keine Drucksache 84/2022 Seite 2 Drucksache 84/2022 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Zielsetzung: Bewilligung der überplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 auf der Budgeteinheit „ZV Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ Maßnahmen: Deckung der ungedeckten Mehrausgaben durch Mehrerträge der Kostenstelle 61105000 (Steuern, Zuweisungen), Kostenart 30130000 (Gewerbesteuer). Alternativ geprüfte Maßnahmen: Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten 2022 2023 2024 2025 in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR 2026 ff. Drucksache 84/2022 Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Seite 4 Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Begründung: Entsprechend der Regelung in § 11 der Verbandssatzung des Zweckverbands „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ führt die Stadt Lahr das ihr zufließende Ist-Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer aus dem Verbandsgebiet nach Abzug der Gewerbesteuerumlage an den Zweckverband ab. Die Einnahmen der Stadt aus den Realsteuern werden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 des Finanzausgleichsgesetz (FAG) zugrunde gelegt. Die Steuerkraftmesszahl ist somit die entscheidende Größe bei der Ermittlung der Schlüsselzuweisungen nach § 5 FAG. Außerdem ist die Steuerkraftmesszahl auch die Grundlage für die Ermittlung der Steuerkraftsumme, welche wiederum bei der Berechnung der Finanzausgleichsumlage, die die Stadt an das Land abzuführen hat, sowie bei der Kreisumlage als Bemessungsgrundlage dient. Somit wird die Stadt Lahr bei der Bemessung der Umlagen und bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen belastet, obwohl ihr das an den Zweckverband abzuführende Grund- und Gewerbesteueraufkommen nicht verbleibt. Konkret werden das im Vorjahr zugeflossene Steueraufkommen aus Grund- und Gewerbesteuern sowie die Hälfte dessen als Abschlag für das laufende Jahr unter Abzug der Finanzausgleichsbelastung an den Zweckverband abgeführt. Im Haushaltsjahr 2021 hat die Stadt Lahr das ihr für das Zweckverbandsareal zugeflossene Grundsteuer- und Gewerbesteueraufkommen des Jahres 2020, abzüglich der im Vorjahr geleisteten Abschlagszahlungen sowie die Hälfte des Jahresergebnisses 2020 als Abschlagszahlung für das Jahr 2021, insgesamt 17.989.994,87 € an den Zweckverband abgeführt. Die insgesamt sehr gute wirtschaftliche Entwicklung der dort angesiedelten Unternehmen, insbesondere die erheblichen Nachzahlungen eines Unternehmens für Vorjahre und Anpassungen für das laufende Jahr, führte zu dem hohen Gewerbesteueraufkommen. Bei der Haushaltsplanung 2021 wurde mit einem Steueraufkommen von 7.500.000,00 € gerechnet. Die Mehraufwendungen hierfür lagen demnach bei 10.489.944,87 €. Das gestiegene Steueraufkommen führt bei der Stadt Lahr zu einer steigenden Finanzausgleichsbelastung. Diese wird der Stadt vom Zweckverband in Form einer Verrechnung erstattet und stellt für die Stadt daher einen Ertrag dar. Die auf die abzuführenden Grund- und Gewerbesteuer für das Zweckverbandsareal anfallende Finanzausgleichsbelastung wurde mit 12.454.234,86 € ermittelt. Bei der Haushaltsplanung 2021 wurde hierfür mit Erträgen von 6.065.000,00 € gerechnet. Die Mehrerträge hierfür lagen demnach bei 6.389.234,86 €. Drucksache 84/2022 Seite 5 Die beiden Aufwands- und Ertragspositionen sind gegenseitig deckungsfähig. D.h. die Mehrerträge können dazu genutzt werden die Mehraufwendungen zu decken. Die Mehrerträge übersteigenden Mehrausgaben führen dann zu (ungedeckten) überplanmäßigen Mehraufwendungen. Die überplanmäßigen Mehraufwendungen aus der Abführung des Grund- und Gewerbesteueraufkommen lag im Jahr 2021 demnach bei 4.100.710,01 €. Die überplanmäßigen Mehraufwendungen in Höhe von 4.100.710,01 € können in voller Höhe durch Mehrerträge bei Kostenstelle 61105000 (Steuern, Zuweisungen), Kostenart 30130000 (Gewerbesteuer) ausgeglichen werden. Das Steueraufkommen des Zweckverbandsgebiets entwickelte sich in den vergangenen Jahren wie folgt: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Grundsteuer 275.791,75 259.656,33 382.501,98 317.894,41 322.927,79 313.540,94 423.028,37 819.395,27 828.353,53 735.993,58 702.468,58 Steuer Gewerbesteuer 283.551,65 210.617,10 395.791,22 291.190,53 725.355,44 802.737,60 1.589.201,27 2.535.088,43 5.273.042,53 13.290.972,77 10.803.606,52 Gesamt 559.343,40 470.273,43 778.293,20 609.084,94 1.048.283,23 1.116.278,54 2.012.229,64 3.354.483,70 6.101.396,06 14.026.966,35 11.506.075,10 Finanzausgleichsbelastung 341.670,39 279.783,03 475.749,54 365.743,34 689.729,47 730.548,01 1.357.158,51 2.236.979,74 1.716.932,20 9.228.056,68 7.543.818,44* * vorläufig Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.