Beschlussvorlage (Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2022 (Ermächtigungsübertragungen 2021))
20. Juni 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Gebhardt Drucksache Nr.: 105/2022 Az.: 902.27/2021 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 11.05.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Vorlagenkonferenz 18.05.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 30.05.2022 vorberatend nichtöffentlich 14 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 0 Enthaltungen Gemeinderat 20.06.2022 beschließend öffentlich Betreff: Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2022 (Ermächtigungsübertragungen 2021) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat genehmigt gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen 2021 in das Haushaltsjahr 2022 wie folgt: a) im Ergebnishaushalt: b) im Finanzhaushalt: mit Aufwendungen in Summe von (werden für übertragbar erklärt) mit Einzahlungen in Summe von mit Auszahlungen in Summe von 7.720.100 Euro 3.438.800 Euro 19.388.650 Euro Zusammenfassende Begründung: Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) für ein Haushaltsjahr. Daraus ergibt sich, dass Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen, die bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommen wurden, grundsätzlich verfallen bzw. als erspart gelten. Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich -abweichend vom Grundsatz der zeitlichen Bindung- nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Die Zurverfügungstellung der Mittel im nächsten Jahr geschieht in Form einer Ermächtigungsübertragung (§ 21 GemHVO). Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Keine vorhanden Drucksache 105/2022 Seite 2 Drucksache 105/2022 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Wenn innerhalb des Haushaltvollzuges Maßnahmen oder verschiedene Anschaffungen in Auftrag gegeben und diese erst gegen Jahresende begonnen werden, tritt oftmals der Fall ein, dass die Lieferung bzw. Leistung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr erfolgen. Die dafür vorhandenen Haushaltsmittel werden grundsätzlich nicht automatisch übertragen. Hierfür gibt es das haushaltsrechtliche Instrument der „Ermächtigungsübertragungen“. Zielsetzung: Durch die Möglichkeit der Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaftung ermöglichen bzw. einen wirtschaftlichen Haushaltsvollzug fördern. Dadurch können auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften (Verpflichtungen einzugehen) bzw. Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt. Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres. Maßnahmen: Nach § 21 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Durch die Übertragung stehen die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. Die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung. Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Gemeindewirtschaftsrechtlich gibt es keine anderen Alternativen als vergleichbare Maßnahme. Drucksache 105/2022 Seite 4 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Drucksache 105/2022 Seite 5 Begründung: Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 bis 2019 sowie die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (-NKHR-) für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf: Haushaltsjahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Kamerales (bis 2019) und Doppisches (ab 2020) Haushaltsrecht Haushaltsreste / Ermächtitungsübertragungen Verwaltungshaushalt / Vermögenshaushalt / Ergebnishaushalt Finanzhaushalt (Investitionstätigkeiten) Ausgabereste / Einnahmereste / Ausgabereste / Aufwendungen Einzahlungen Auszahlungen Euro Euro Euro (*) 3.511.000 3.495.000 3.936.900 4.336.700 4.538.500 6.768.000 3.400.000 5.729.600 7.720.100 3.929.000 3.902.200 5.109.600 4.454.600 6.265.000 4.148.000 1.760.000 3.768.400 3.438.800 9.455.000 10.249.400 9.242.750 12.153.100 20.246.500 14.317.000 19.165.000 21.265.200 19.388.650 (*) Mit der Umstellung auf das NKHR zum 01.01.2020 ist die Bildung von Haushaltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 weder rechtlich noch technisch möglich gewesen (= keine Haushaltsrestebildung 2019); aufgrund dessen sind im Haushaltsplan 2020 sowohl für den Ergebnis- als auch für den Finanzhaushalt einmalig sog. "Mittelneuveranschlagungen" (anstelle von kameralen Haushaltsresten 2019) eingestellt worden. Drucksache 105/2022 Seite 6 Anhand dieser Übersichten wird ersichtlich, dass die Haushaltsermächtigungen weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegen. Insbesondere der Ergebnishaushalt ist auf einen neuen Höchstwert angestiegen. Einen maßgeblichen Anteil daran haben die Unterhaltungsmaßnahmen im Hoch- und Tiefbaubereich. Auch ist die Gesamtanzahl der eingereichten Anträge (330) im Vergleich zum Vorjahr (320) um 10 gestiegen. Es lässt sich festhalten, dass bei den Begründungen für Ermächtigungsübertragungen häufig nicht bzw. nicht durchgängig besetzte Personalstellen bei den Facheinheiten angegeben wurde, weshalb in der Folge etliche Vorhaben nicht angegangen bzw. nicht konsequent umgesetzt werden konnten. Zudem werden nach wie vor einige Maßnahmen zur erneuten Übertragung angemeldet, die weiterhin auf dem politischen Arbeitsprogramm stehen. Auch haben die Rahmenbedingungen der CoronaPandemie die Umsetzung von Vorhaben erschwert. Sicherlich trägt auch dazu bei, dass die Haushaltssatzung 2021 erst Mitte des Jahres rechtskräftig wurde und erst danach ein vollumfänglicher Haushaltsvollzug umgesetzt werden konnte. Die jüngsten Beschlüsse zum Stellenplan 2022 sowie die laufende Priorisierung im Rahmen der Haushaltskonsolidierung sollen dazu beitragen, einen Abbau dieser großen Bugwelle an zusätzlichen Maßnahmen zu erreichen. In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2021 in das Jahr 2022 übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 7.720.100 Euro. In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen aus dem Finanzhaushalt 2021 in das Jahr 2022 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich um Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 3.438.800 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v. 19.388.650 Euro. Verglichen mit den Ermächtigungsübertragungen 2020 (in das Haushaltsjahr 2021) kann folgendes festgehalten werden: Die Gesamtsumme von Aufwendungen (im Ergebnishaushalt) und Auszahlungen (im Finanzhaushalt) bewegen sich etwas auf gleichem Niveau. Haushaltsjahr 2020 2021 Differenz Aufwendungen (ErgebnisHH) 5.729.600 7.720.100 + 1.990.500 investive Auszahlungen (FinanzHH) 21.265.200 19.388.650 - 1.876.550 Summe 26.994.800 27.108.750 + 113.950 Bezogen auf die Ermächtigungsübertragungen 2021 ist eine zahlenmäßige Verschiebung vom Finanzhaushalt in der Ergebnishaushalt festzustellen. Während die investiven Auszahlungen um rund 1,88 Mio. € gesunken sind, haben sich die Aufwendungen um rund 2,0 Mio. € erhöht. Drucksache 105/2022 Seite 7 Die wesentlichen Ursachen für den Anstieg der Summe des Ergebnishaushalt lassen sich anhand folgender Darstellung erläutern: EÜ = Ermächtigungsübertragung ErgebnisHH: Summe EÜ Abt. Gebäudemanagement Summe EÜ Abt. Tiefbau Summe EÜ Abt. Bildung und Soziales Externe Beratung HH-Konsolidierung Stadtgulden 2020 2021 Differenz 3.389.650 4.344.100 954.450 226.400 641.150 414.750 319.900 449.400 129.500 0 101.700 101.700 131.800 225.650 93.850 Summe 1.694.250 Folgende Auflistung gibt die wesentlichen Positionen des Finanzhaushalts wieder: FinanzHH: Summe EÜ Abt. Öffentliches Grün Summe EÜ Abt. Gebäudemanagement Summe EÜ Abt. Tiefbau Summe EÜ Abt. Digitalisierung und IT 2020 2021 2.388.800 2.175.000 12.379.050 10.157.750 4.760.650 4.903.700 0 309.000 Summe Differenz - 213.800 - 2.221.300 143.050 309.000 - 1.983.050 Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2021 wirkt sich auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2022 aus. Da diese im Haushaltsplan 2021 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind, ergibt sich automatisch eine entsprechende Verbesserung des Gesamtergebnisses 2021 bzw. des Finanzierungsmittelbestandes 2021. Die Belastung durch die übertragenen Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis 2022 bzw. der Finanzierungsmittelbestand 2022. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesserung des Jahres 2021 bzw. die Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2021 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert. Es wird darum gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage 1_Ermächtigungsübertragungen ErgebnisHH Anlage 2_Ermächtigungsübertragungen FinanzHH Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.