Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr Anschlussvereinbarung über das gemeindliche Darlehen)
26. September 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Lehmann Drucksache Nr.: 181/2022 Az.: 922.6031 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 03.08.2022 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.08.2022 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss vorberatend nichtöffentlich 14 Ja-Stimmen 12.09.2022 1 Nein-Stimme 0 Enthaltungen Gemeinderat 26.09.2022 beschließend öffentlich Betreff: Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr Anschlussvereinbarung über das gemeindliche Darlehen Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs den Abschluss einer schriftlichen Anschlussvereinbarung über das gemeindliche Darlehen mit dem Bauund Gartenbetrieb Lahr. Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 181/2022 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Der Gemeinderat hat am 19.04.1999 beschlossen, die bisherigen Regiebetriebe Bauhof, Stadtgärtnerei, Friedhof und das Sachgebiet “Betriebsabrechnung” zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Der Eigenbetrieb wurde zum 01.01.2000 gegründet. Der Eigenbetrieb wurde zunächst mit einem Stammkapital von € 818.067,01 ausgestattet. Dieses wurde zum 01.01.2004 vollständig in ein gemeindliches Darlehen umgewandelt. Das gemeindliche Darlehen wurde mit dem Beschluss des Gemeindesrates vom 24.11.2008 um € 253.322,85 auf € 1.071.389,86 erhöht. Der Darlehensstand ist seither unverändert. Im Wirtschaftsplan 2021 des Eigenbetriebs war die vollständige Rückführung des Darlehens an den Haushalt der Stadt zur Jahresmitte vorgesehen. Im Gegenzug sollte sich der Eigenbetrieb am Kapitalmarkt finanzieren. Hierfür wurde zwischen der Stadt Lahr und dem Eigenbetrieb Bauund Gartenbetrieb Lahr eine Vereinbarung über das hingegebene gemeindliche Darlehen geschlossen. In § 3 der Vereinbarung sind die Modalitäten der Kündigung geregelt. Im Hinblick auf die städtische Liquiditätsplanung wurde die Vereinbarung fristgerecht auf den 30.06.2021 gekündigt. Eine Anschlussvereinbarung war zum dortigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen. Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Liquidität im städtischen Haushalt und des geringer als ursprünglich geplanten Mittelabflusses wird die Rückführung des gemeindlichen Darlehen im Wirtschaftsjahr 2021 nicht erforderlich. Laut den aktuellen Planungen soll das gemeindliche Darlehen im Jahr 2022 an den Haushalt der Stadt fließen. Das gemeindliche Darlehen wurde bislang analog der Vorgehensweise beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung verzinst. Die jährlichen Zinssätze lagen in den Jahren 1998 –2008 bei 5,5 %. In den Jahren 2009 –2013 wurde jährlich ein Zinssatz von 5 % und seit 2014 von 4,5 % beschlossen. Seit dem 01.01.2017 erfolgt die Verzinsung laut der schriftlich getroffenen Vereinbarungen für die jeweiligen Jahre. Da die Rückführung des Darlehens nun erst 2022 erfolgen soll, wird eine Anschlussvereinbarung über das gemeindliche Darlehen notwendig. Die Darlehenskonditionen bleiben unverändert und erfolgen analog der beschlossenen Regelung für den Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr zum 01.01.2017. Beim zu vereinbarenden Zinssatz soll ebenfalls eine Orientierung am EURIBOR erfolgen. Beim Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr hat das Finanzamt diese Orientierung zuzüglich eines Aufschlages von 2,5 % akzeptiert. Gleichlautende Regelung soll daher auch beim Eigenbetrieb Bau-und Gartenbetrieb Lahr beibehalten werden. Die Verwaltung schlägt vor, der schriftlichen Anschlussvereinbarung über das gemeindliche Darlehen mit dem Eigenbetrieb Bau-und Gartenbetrieb Lahr auf Basis der beigefügten Darlehensvereinbarung zuzustimmen. Zielsetzung: Maßnahmen: Alternativ geprüfte Maßnahmen: Seite 2 Drucksache 181/2022 Seite 3 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten Begründung: ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Drucksache 181/2022 Seite 4 Anlage(n): Anlage0 2022-07-22 Darlehensvereinbarung Eigenbetrieb BGL Markus Ibert Oberbürgermeister Andreas Kopecky stellv. Betriebsleiter Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.