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Beschlussvorlage (Schwimmbad im Stadtteil Reichenbach; Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion zur Sanierung des Kinderschwimmbeckens)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 622
Sachbearbeitung: Brucker

Drucksache Nr.: 228/2022 1. Ergänzung
Az.: 62/622/Br

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
101 / 20 / 603 / ZS02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

10.10.2022

vorberatend

nichtöffentlich

einstimmig

Gemeinderat

24.10.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Schwimmbad im Stadtteil Reichenbach;
Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion zur Sanierung des Kinderschwimmbeckens

Beschlussvorschlag:
1. Der Sanierung des Kinderschwimmbeckens für das Schwimmbad im Stadtteil Reichenbach wird zugestimmt.
2. Der Gemeinderat bewilligt zur zeitnahen Sanierung dieses Kinderschwimmbeckens
(Kostenstelle 11243601) für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 84 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von
60.000,- €. Die haushaltstechnische Deckung der Planabweichung erfolgt durch eine
betragsidentische Inanspruchnahme von Mitteln der Deckungsreserve (Kostenstelle
61205000 – Sonstige allg. Finanzwirtschaft).
3. Der Verein Familien- und Freizeitbad Reichenbach übernimmt die Bauherrschaft für
das Vorhaben sowie die Beantragung möglicher Fördermittel. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu weiteren vertraglichen Grundlagen zu schaffen und mit dem Verein
abzustimmen.

Zusammenfassende Begründung:
Antrag der SPD-Fraktion vom 28.08.2022 (siehe Anlage)

Drucksache 228/2022 1. Ergänzung

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Die SPD-Gemeinderatsfraktion hat mit Schreiben vom 28.08.2022 einen Antrag bzgl. der Sanierung des Kinderschwimmbeckens gestellt. Hierfür sollen dem Schwimmbadverein noch in diesem Haushaltsjahr 60.000,- €
zur Verfügung gestellt werden. Eine Mitteldeckung soll die Verwaltung aus noch nicht durchgeführten Baumaßnahmen bewerkstelligen. Dieser Antrag wurde in der ersten Sitzung des Gemeinderates nach der Sommersitzungspause am 26.09.2022 im eingebracht, diskutiert und schließlich zur weiteren Bearbeitung an den Hauptund Personalausschuss am 10.10.2022 verwiesen.
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 10.10.2022 einem geänderten Beschlussvorschlag auf Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion zugestimmt. Der Text hierzu entspricht dem nun aufgeführten
Beschlussvorschlag und wird somit dem Gemeinderat zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt.
Fachliche Gegebenheiten:
Die Badanlage ist im Vermögen der Stadt Lahr. Die Sanierungserforderlichkeit ist der Abteilung 603 seit längerem bekannt und fachlich begründet; bisher konnten Mittelanmeldungen im HH der Stadt nicht aufgenommen
werden.
Vertragssituation:
Es besteht ein Betreibervertrag zwischen dem Schwimmbadverein und der Stadt. Der Verein erhält jährlich
wiederkehrend einen Zuschuss der Stadt in Höhe von 34.500,- €. Der ursprüngliche Zweck dieses Zuschusses war die Abdeckung der Personalkosten, die für den Teil einer öffentlichen Nutzung durch alle Bürger und
Gäste entstehen und die Anwesenheit einer Fachkraft bedingt. Mit den Gemeindratsbeschlüssen vom 8.7.2019
und 25.05.2020 wurde diese Abhängigkeit entkoppelt und der Betriebskostenzuschuss wird bezahlt, ohne dass
öffentliche Badezeiten angeboten werden müssen. Kurz- bis mittelfristig sind jedoch Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit nach wie vor angestrebt.
Des Weiteren übernimmt die Stadt Reparatur- und Unterhaltungskosten sofern diese eine Summe von
2.000,- €/Jahr übersteigen. In den Jahren 2011 – 2019 waren dies nach einer Aufstellung der Abteilung 603 im
Durchschnitt rd. 20.000,- €/Jahr.
Technische Beurteilung:
Das Kinderbecken in Reichenbach ist aufgrund dessen Konstruktionsaufbaus und des Alters sanierungsbedürftig. Bereits im Jahr 2007 wurde die Beschichtung saniert. In 2018 wurde wiederum die Beschichtung im Becken
saniert und die Fliesenfugen in der Beckenumrandung wurden ausgebessert. Die Kosten für diese Maßnahmen im Jahr 2018 beliefen sich auf rund 14.000 Euro.
Dass diese Sanierung nicht dauerhaft sein wird, war damals schon bekannt. Daher wurden in den Jahren 2021
und 2022 weitere Mittel zur Überplanung des Kinderbereichs beantragt, wurden jedoch vom Gemeinderat nicht
für den jeweiligen Haushalt beschlossen.
Die vom Schwimmbadverein vorgelegten Pläne sind technisch plausibel. Eine konkrete technische Bewertung
ist dem TGM aufgrund fehlender Leistungsbeschreibung nicht möglich. Bezogen auf die Flächen und Massen
sind jedoch die Sanierungskosten mit 150.000 Euro realistisch.
Andere Schwimmbadvereine:
Mit dem Naturbadverein in Sulz bestehen ähnliche Regelungen wie in Reichenbach. Das Aktienbad in Lahr erhält keinerlei Zuschüsse der Stadt, wobei hier, im Gegensatz zu Reichenbach und Sulz, die Badanlage nicht in
städtischem Eigentum ist.
Zielsetzung:
Mit der Einstellung von überplanmäßigen Aufwendungen soll bereits im laufenden Jahr die Sanierungsmaßnahme durch den Verein gestartet werden. Eine Auftragserteilung müsste noch in diesem Jahr erfolgen, damit
die Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig im Frühjahr 2023 begonnen werden können und das sanierte
Schwimmbecken im Mai 2023 wieder für den Badebetrieb der Vereinsmitglieder zur Verfügung steht. Der Gemeinderat stimmt der Sanierung des Kinderschwimmbeckens grds. zu. Ebenso stimmt er zu, dass die bauliche
Umsetzung durch den Schwimmbadverein in eigener Verantwortung erfolgt. Die Verwaltung wird beauftragt,
die hierzu erforderlichen, weiteren vertraglichen Grundlagen zu schaffen und mit dem Schwimmbadverein abzustimmen.

Drucksache 228/2022 1. Ergänzung

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Maßnahmen:
Planung und bauliche Umsetzung der Kinderschwimmbeckensanierung durch den Schwimmbadverein.
Der Vollzug wird durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Verein und der Stadt Lahr
gesichert.
Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Alternativ bestünde
a. die Möglichkeit, die notwendigen Mittel im Rahmen der Haushaltsberatungen für das kommende HHJahr im Gremium beschließen zu lassen. Die Stadt könnte in diesem Fall die Baumaßnahmen selbst in
Bauherreneigenschaft durchführen lassen. Dies hätte vermutlich die Konsequenz, dass zu Beginn der
Freibadesaison 2023 das Kinderbecken nicht zur Verfügung stünde und erst im Laufe der Saison in Betrieb gehen könnte. Ggf. fielen dann Zuschussmittel Dritter weg.
b. Sollte der Gemeinderat grds. die Mittelzahlung- /Bereitstellung ablehnen, müsste der Schwimmbadverein die Finanzierung selbst übernehmen oder ggf. auf das Kinderschwimmbecken verzichten.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten
Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR
60.000.-€

- 60.000,-€

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

1.
2.

SUMME

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 228/2022 1. Ergänzung

Seite 4

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☒Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Begründung:
Die Mittelbereitstellung im laufenden Haushaltsjahr kann durch Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen
in Höhe von 60.000,- € bei der Kostenstelle „11243601, Badstraße1 Schwimmbad Reichenbach“ erfolgen. Für
die Deckung der Planabweichung wird eine betragsidentische Inanspruchnahme von Mitteln der Deckungsreserve (Kostenstelle 61205000 - Sonstige allg. Finanzwirtschaft) vorgeschlagen. Die Deckungsreserve als Pauschal- bzw. Vorsorgeansatz ist im Haushaltsplan 2022 in Höhe von 100.000,- € veranschlagt. Eine Mittelinanspruchnahme erfolgte bislang noch nicht.
Die in der Gemeinderatssitzung am 26.09.2022 aus der Mitte des Gremiums vorgeschlagenen Deckungsmöglichkeiten können für die geplante Maßnahme nicht eingesetzt werden, weil:
(1)

Sanierung Sanitäranlagen Alte Schule Reichenbach (64.000 €)
Hier handelt es sich um eine Anmeldung für den Plan 2023 (ErgebnisHH); eine Aufnahme in den Planentwurf 2023 ist nicht erfolgt
--> somit nicht als Deckungsbeitrag möglich, zumal die Deckungsmittel in 2022 benötigt werden und
hier eine Anmeldung für 2023 erfolgte

(2)

späterer Ausbau Gereutertalstraße Reichenbach
Hier handelt es sich um Mittel, die per Ermächtigungsübertragung (aus 2021) im Jahr 2022
i.H.v. 61.400 € im FinanzHH zur Verfügung standen; diese Mittel sind aber bereits zur anteiligen Deckung der Mittelmehrbedarfes im Kontext "Erschließung B-Plan Schneidfeld" (200 T€) herangezogen
worden (Vorlage Nr. 155/2022, GR-Beschluss vom 18.07.2022)
--> somit nicht als Deckungsbeitrag möglich (stehen nicht mehr zur Verfügung + FinanzHH und nicht
ErgebnisHH)

_____________________
Markus Ibert
Oberbürgermeister

_________________
Tilman Petters
2. Beigeordneter

Anlage(n):
Anlage 0
Antrag SPD Gemeindratsfraktion v. 28.08.22
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.