Personalangelegenheiten (Nutzung des Dienstwagens durch den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin)
21. November 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 101 Sachbearbeitung: Brandenburger Drucksache Nr.: 171/2022 Az.: 045.590 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 07.11.2022 vorberatend nichtöffentlich 12 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 0 Enthaltungen Gemeinderat 21.11.2022 beschließend öffentlich Gemeinderat 19.12.2022 beschließend öffentlich Abgesetzt Betreff: Nutzung des Dienstwagens durch den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin Beschlussvorschlag: 1. Das Dienstfahrzeug wird dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin auch für außerdienstliche / private Fahrten gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. 2. Außerdienstliche / private Fahrten des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin innerhalb des Stadtgebietes werden unentgeltlich zugelassen. 3. Die private Nutzung ist weiterhin anhand von Eintragungen im Fahrtenbuch zu dokumentieren und wird auf der Grundlage des Landesreisekostengesetzes in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums für den Kfz-Betrieb des Landes (VwVKfz) abgerechnet. 4. Kostenerstattungen Dritter sind an die Stadt abzuführen. Begründung: Der Gemeinderat hat am 14. Juli 2003 beschlossen, dem Oberbürgermeister das Dienstfahrzeug für gelegentliche private Fahrten zur Verfügung zu stellen. Eine Aktualisierung des Beschlusses insbesondere mit Aufnahme der Fahrten innerhalb des Stadtgebietes (Nr. 2) wird empfohlen. Für kommunale Wahlbeamte geht das Innenministerium davon aus, dass die Kommunen eine unentgeltliche Nutzung für außerdienstliche Fahrten im Stadtgebiet zulassen können. Diese Vorgehensweise wird in vergleichbaren Städten angewandt. Die Differenzierung von dienstlichen und außerdienstlichen / privaten Fahrten erfolgt in einem Fahrtenbuch. Außerdienstlich sind alle Zwecke, die nicht mit der Erledigung von Drucksache 171/2022 Seite 2 Dienstgeschäften des jeweiligen Amts zusammenhängen wie beispielsweise die Wahrnehmung von Aufgaben in der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Offenburg/Ortenau und bei Aufsichtsrats-Mandaten. Das Entgelt wird weiterhin – wie im oben genannten Gemeinderatsbeschluss als Grundlage festgelegt – gemäß dem Landesreisekostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums für den Kraftfahrzeugbetrieb des Landes (VwVKfz) abgerechnet. Zum damaligen Zeitpunkt wurden zunächst 0,45 Euro/km (Selbstfahrer) bzw. 0,75 Euro/km (mit Fahrer) zugrunde gelegt. Seit Dienstantritt des derzeitigen Amtsinhabers werden 0,53 Euro/km bei Fahrten ohne bzw. 0,88 Euro/km mit Fahrer in Rechnung gestellt. Dies entspricht 150 % bzw. 250 % des Kilometersatzes von 0,35 Euro/km gemäß VwVKfz, Anlage 3 zu Nummer 8.3. Dabei handelt es sich um Höchstsätze. Bei Anpassung des Kilometersatzes in den rechtlichen Grundlagen wird künftig auch das abzurechnende Entgelt aktualisiert, so dass keine erneute Beschlussfassung erforderlich wird. Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die letzte Beschlussfassung erfolgte bereits im Juli 2003. Zielsetzung: Die Vorgaben sollen aktualisiert werden. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Friederike Ohnemus Abteilungsleitung Ratsarbeit, Marketing und Internationales Simone Brandenburger Sachgebietsleitung Ratsarbeit Drucksache 171/2022 Seite 3 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.