Beschlussvorlage (Anlage 0)
Sitzung: Gemeinderat (5. Sitzung)
16. Mai 2022
Beschlussvorlage (Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr
(Benutzungsordnung Schulhöfe))
Beschlussvorlage (Anlage - 1-2 Grundschulen Kernstadt)
Beschlussvorlage (Anlage - 1-3 Grundschulen Ortsteile)
Beschlussvorlage (Anlage - 1-4 Weiterführende Schulen)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzung über die Benutzung der Schulhöfe)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Schulhof - Übersicht Schulen -)
16. Mai 2022
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Beschlussvorlage (Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr
(Benutzungsordnung Schulhöfe))
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Stadt Lahr L Beschlussvorlage Federführende Stelle: 501 Sachbearbeitung: Ott/Kammerer Drucksache Nr.: 38/2022 Az.: An der Vorlagenerstellung beteilig te Stellen 603 602 ZS 02 Gebäude Öffentliches Grün- und Recht/Justiziariat management Umwelt Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Vorlagenkonferenz 02.03.2022 vorberatend nichtöffentlich Vorlagenkonferenz 09.03.2022 beschließend nichtöffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 15.03.2022 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Reichenbach 23.03.2022 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Mietershelm 07.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Sulz 07.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 12.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Langenwinkei 26.04.2022 vorberatend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss 02.05.2022 vorberatend . nichtöffentlich Gemeiridefat 16.05.2022 beschließend öffentlich Abstimmung Freigabe Betreff: Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr (Benutzungsordnung Schu höfe) Beschlussvorschlag: 1. Der „Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr (Benutzungsordnung Schulhöfe) vom XX.XX.2022 wird zugestimmt 2. Die Benutzungsschifderfür sämtliche Schulhöfe werden erneuert. Die hierfür anfallen den Ausgaben sind von den laufenden Schuibudgets zu übernehmen Zusammenfassende Begründung: Die Benutzung sämtlicher städtischer Schulhöfe sollen künftig als Teil des öffentlichen Rau mes einheitlich auf der Grundlage einer Benutzungsordnung geregelt werden. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 38/2022 Seite 2 Drucksache 38/2022 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit; In der Polizeiverordnung der Stadt Lahr gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allge meinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung vom 09.04.2013) sind bereits für einen Großteil des öffentli chen Raums Verhaltensregeln durch Rechtsverordnung definiert. Ergänzend besteht für den Bereich der öffentlichen Kinderspielplätze eine Benutzungsordnung, die der Gemeinderat zuletzt am 15.09.2009 geändert hat. Da die Schulhöfe der städtischen Schulen künftig auch zu den öffentlichen Plätzen zählen sollen und die individuellen Erfordernisse vor Ort zu berücksichtigen sind, muss für diesen Bereich noch eine entsprechende Benutzungsordnung gefasst werden. Insbesondere greift die Benutzungsordnung die deutliche Zunahme von Lärm- und Verhaltensbe schwerden im Zusammenhang mit Schulhöfen auf. Dabei muss die Stadt im öffentlichen Raum stets einen Interessensäusgleich hersteilen und dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen berücksich tigen. Anwohnerinteressen und Nutzerinteressen widersprechen sich häufig, es bedarf deshalb klarer Regelungen. Von den zuständigen Fachabteiiungen wurden alle Schulhöfe der städtischen Schulen, die künftig durch die Benutzungsordnung als öffentliche Plätze gewidmet sind, systematisch durchgegangen. Folgende Kriterien / Zielsetzungen waren dabei insbesondere maßgeblich: • Schulhöfe sollen öffentliche Flächen sein • Schulhöfe sind Aufenthäitsflächen für alle Bürger/in'nen und sollen insbesondere auch Fami lien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen, wann immer möglich • Rechtssicherheit in der Nutzung • , Klarstellung hinsichtlich Vorrangs schulischer Nutzung • Bestmögliche Umsetzung von Sicherheitsaspekten (Vandalismus, Drogenkonsum, starke Ver schmutzungen, etc.) ■ • Klare, verständliche Beschilderung an allen Plätzen (auch durch Piktogramme) und gleiche Re geln für gleiche Plätze • Kontrolle durch Kommunalen Ordnungsdienst, Polizei, von der Stadt beauftragte Sicherheits dienste sowie ergänzend aufsuchende Jugendarbeit. • Ausübung des Hausrechts durch die Schulleitungen • Geltungsbereich der einheitlichen Regelungen in der Kernstadt und den Stadtteilen , • Berücksichtigung von möglichen künftigen baulichen Anpassungen (z.B. mehr Licht, Bewe gungsmelder, etc.) Zielsetzung: Wie bereits ausgeführt, hat die Stadt Lahr bislang keine gesonderte Benutzungsordnung für den Be reich der Schulhöfe, die künftig Teil des öffentlichen Raums sein sollen. Die Benutzungsordnung ist notwendig, um die Nutzungszeiten, das Hausrecht der Schule und die jeweils erlaubten Nutzungen zu regeln. Maßnahmen; Eine Neufassung der Benutzungsordnung und Verabschiedung durch den Gemeinderat ist erforderlich (Anlage 1 - Satzung über die Benutzung der Schulhöfe der Stadt Lahr - Benutzungsordnung Schul höfe). Seite 4 Drucksache 38/2022 Mit der Neufassung der Benutzungsordnung soll die Beschilderung erneuert und vereinheitlicht wer den, damit die Nutzungsregeln transparent sind und die Durchsetzung auch seitens der Schulen, Stadt (Kommunaler Ordnungsdienst, von der Stadt Lahr Beauftragte) und Polizei einfacher gelingt. Die hierfür anfallenden Ausgaben können von den laufenden Schulbudgets übernommen werden. Außerdem regen Verwaltung und Schulleitungen an, dass bei künftigen baulichen Maßnahmen ver stärkt Bewegungsmelder, Verbesserungen an der Außenbeleuchtung und gegebenenfalls eine Video überwachung unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingeplant werden sollen. Grundsätzlich wurde die Widmung der Schulhöfe als öffentliche Flächen und die Öffnung der Höfe zu den von der Verwaltung vorgeschlagenen Nutzungszeiten mit den Schulen abgestimmt Eine Umfrage der Verwaltung ergab, dass einige Schulleitungen einer Öffnung ihrer Schulhöfe eher kritisch gegenüberstehen. Überwiegend werden hierfür als Gründe Schäden durch Vandalismus, er hebliche Verschmutzungen und Lärmbelästigung der Anwohner aufgeführt. Die Abteilung Öffentliches Grün und Umwelt hat die Schulhöfe auf ihr Potential für Spiel- und Sport nutzung geprüft. Außerdem sind weitere Faktoren wie Erreichbarkeit, soziale Kontrolle und Nutzungs bedarf in die Bewertung eingeflossen. Die Fachabteilung siebtes im Hinblick auf eine bessere Freiflä chen- und Spielplatzversorgung in der Stadt ist als sinnvoll an, geeignete Flächen von Schulen außer halb der Nutzungszeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. insbesondere die Schulhöfe in der Kernstadt werden bereits seit einigen Jahren im Rahmen der Dele gation von Schließregelungen über beauftragte private Sicherheitsdienste teilweise mehrfach täglich angefahren und kontrolliert. Eine aktuelle Bestandsaufnahme der Schulhöfe ist in Anlage 3 beigefügt. Mit der neuen Nutzungsordnung der Schulhöfe schlägt die Verwaltung gleichzeitig mit der öffentlichen Widmung einheitliche Benutzungsregelungen vor. Diese sollen für Transparenz sorgen und gleichzei tig eine Möglichkeit bieten, Fehlverhalten auch zu sanktionieren. Da der Geltungsbereich der Satzung auch die Schulhöfe der Stadtteilschulen betrifft, ist eine entspre chende Anhörung der Ortschaftsräte erforderlich. Erster Bürgermeister Harry Ott Abteilungsleiter 501 Alternativ geprüfte Maßnahmen: Die künftigen Regelungen der Schulhöfe können nur auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sat zung erfolgen. Drucksache 38/2022 Seite 5 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: j£3 Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun gen IEI Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An lage beigefügt ßä Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent stehenden Foigekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmaliae (lnvestitions->Kosten ;2023'^U'; 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / In vestition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zu schüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Foiaekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkos ten) / Verminderung von Ertrag Ertrag/ Verminderung von Aufwand SALDO; Überschuss (+) / Fehlbetrag {-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stelienbezeichnung, Umfang Entgelt-/Bespldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. •2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?_____________________________ _________________ □Ja, mit den angegebenen Kosten □ Ja, mit abweichenden Kosten DNein Ist äle MaShahme In der mittelfristigen Planung berpcksichtigt?_________________________ _________ □Ja. mit den angegebenen Kosten □ Ja. mit abweichenden Kosten Begründung: Anlage(n): Anlage 1 - Satzung über die Benutzung der Schulhöfe Anlage -1-2 Grundschulen Kernstadt DNein Drucksache 38/2022 Seite 6 Anlage -1-3 Grundschulen Ortsteile Anlage -1-4 Weiterführende Schulen Anlage 2 - Schulhof - Übersicht Schulen Hinweis; Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.