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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzung über die Benutzung der Schulhöfe)

                                    
                                        Satzung über die Benutzung der Schulhöfe
Der Stadt Lahr
(Benutzungsordnung Schulhöfe)
vom XX.XX.2022
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit den §§ 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden
Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in öffentlicher Sitzung am
XX.XX.2022 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:
§1
Zweck der Benutzungsordnung
Die Stadt Lahr betreibt die Schulhöfe als öffentliche Einrichtung. Diese Benutzungsordnung
regelt den Aufenthalt auf Schulhöfen der Stadt Lahr und die schutzwürdigen Belange der
Schule, der Anwohnende und der Stadt.
§2
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schulen in städtischer Trägerschaft, diese sind:
• GRUNDSCHULEN:
Eichrodtschule, Geroldseckerschule, Johann-Peter-Hebel-Schule, Luisenschule,
Schutterlindenbergschule, GS Langenwinkel, GS Kippenheimweiler, GS Kuhbach,
GS Mietersheim, GS Reichenbach und GS Sulz
• Max-Planck-Gymnasium und Scheffel-Gymnasium
• Verbundschule
• Gemeinschaftsschule Friedrichschule
• Gutenbergschule
Der Geltungsbereich ist in den als Anlage 1 beigefügten Lageplänen dargestellt.
§3
Zweckbestimmung und Nutzung
Die Schulhöfe dienen dem Schulbetrieb, insbesondere dem Abhalten des regelmäßigen
Unterrichts, einschließlich der Durchführung von Betreuungsangeboten im Rahmen eines
Ganztagsbetriebs sowie schulischen und außerunterrichtlichen Veranstaltungen z.B.
Schulfeste. Außerhalb des Schulbetriebs können die Schulhöfe von der Öffentlichkeit nach
Maßgabe dieser Benutzungsordnung betreten und genutzt werden.
§4
Einschränkung des Aufenthaltsrechts
Einzelnen Personen kann der Aufenthalt auf diesen öffentlichen Schulhöfen für eine
bestimmte Frist oder Dauer untersagt werden, wenn sie gegen die Benutzungsregeln
verstoßen – gemäß § 7.
§5
Benutzungszeiten
Die Schulhöfe sind während des Schulbetriebs von Montag bis Freitag von 16:00 – 22:00
Uhr zur außerschulischen Nutzung freigegeben. Außerhalb des Schulbetriebs sind die
Schulhöfe täglich von 08:00 – 22:00 Uhr zur außerschulischen Nutzung freigegeben.
Schulische Nutzungen gemäß § 3 Satz I haben während der Benutzungszeiten Vorrang.
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Außerhalb dieser Benutzungszeiten besteht ein Benutzungsverbot.

§6
Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung können bei schulischen Belangen die Schulleitungen und bei gemeindlichen Belangen die Stadt Lahr erteilen.
§7
Benutzungsregeln
(1) Beim Aufenthalt auf Schulhöfen sind Störungen und Belästigungen Dritter untersagt.
(2) Die Benutzungszeiten gem. § 5 der Benutzungsordnung sind einzuhalten.
(3) Das Mitführen und Konsumieren von alkoholischen Getränken außerhalb genehmigter
Veranstaltungen ist untersagt.
(4) Das Gelände darf nicht verunreinigt oder zweckentfremdet werden.
(5) Das Ballspielen ist nur auf den hierfür ausgewiesen bzw. ausgeschilderten Flächen
zulässig.
(6) Das Wegwerfen von Abfällen ist untersagt. Das Schulgelände ist sauber zu halten und
Beschädigungen sind zu vermeiden. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
(7) Der Aufenthalt in offensichtlich betrunkenem oder Anstoß erregenden Zustand ist
verboten.
(8) Das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen oder motorisierten Zweirädern ohne
Genehmigung ist untersagt.
(9) Das Mitführen von Hunden, mit der Ausnahme von Dienst- und Schulhunden auf dem
Schulgelände ist untersagt.
(10) Das Rauchen auf dem Schulgelände ist verboten.
(11) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente
sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch Smartphones und Bluetooth
Lautsprecheranlagen) dürfen nur in dem Maße genutzt werden, dass Dritte nicht gestört
werden.
(12) Es ist verboten, unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art anzubieten oder zu
bewerben. Dies gilt auch für das Betrieben von Informationsständen oder die Verteilung von
Flugblättern zu politischen Zwecken.
(13) Es ist verboten, Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze
abzubrennen.
§8
Aufsicht
(1) Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die den Schulhof außerhalb des
Schulbetriebs benutzen, obliegt den Erziehungsberechtigten.
(2) Anordnungen des Aufsichtspersonals insbesondere der Schulleitung und der Lehrkräfte,
des Hausmeisters, der Ortspolizeibehörde und der Polizei sowie von Beauftragten der Stadt
Lahr (u.a. Sicherheitsdienst) ist stets unverzüglich Folge zu leisten.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs.1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1. sich auf dem Schulhof außerhalb der in § 5 genannten Benutzungszeiten aufhält,
2. ruhestörenden Lärm verursacht,
3. alkoholische Getränke außerhalb genehmigter Veranstaltungen mitführt oder konsumiert
4. das Gelände verunreinigt, zweckentfremdet oder Abfälle wegwirft,
5. außerhalb der gekennzeichneten bzw. ausgeschilderten Flächen Ball spielt,
6. sich in offensichtlich betrunkenem oder Anstoß erregenden Zustand auf dem Schulhof
aufhält,
7. den Schulhof mit Kraftfahrzeugen oder motorisierten Zweirädern ohne Genehmigung
befährt oder dort parkt,
8. Hunde mitführt,
9. auf dem Schulhof raucht,
10. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente
sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch Smartphones und Bluetooth
Lautsprecheranlagen) in einer Weise nutzt, dass Dritte gestört werden,
11. unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art anbietet oder bewirbt oder ohne
Genehmigung Informationsstände betreibt oder Flugblätter zu politischen Zwecken verteilt,
12. Feuer anzündet oder Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 der Gemeindeordnung und § 17 (1), (2) des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in ihrer gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet
werden.
(3) § 9 (1) gilt nicht, sowie eine Ausnahme nach § 6 zugelassen wurde.
(4) Ergänzend wird auf die Vorschriften des Strafgesetzbuches § 303 Sachbeschädigung
und § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung hingewiesen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lahr, XX.XX.2022
Ausgefertigt am

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen
dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung bei der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne
tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der*die
Oberbürgermeister*in in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor

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Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die
Verletzung gerügt hat.

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