Beschlussvorlage (Gewährung eines Zuschusses an den Tennisclub Lahr e.V. für die Erneuerung des Bodenbelags in der Tennishalle)
Sitzung: Haupt- und Personalausschuss (8. Sitzung)
12. September 2022
12. September 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 501 Sachbearbeitung: Walter Drucksache Nr.: 190/2022 Az.: 50/501 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.08.2022 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 31.08.2022 renz vorberatend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss beschließend öffentlich 12.09.2022 Betreff: Gewährung eines Zuschusses an den Tennisclub Lahr e.V. für die Erneuerung des Bodenbelags in der Tennishalle Beschlussvorschlag: Der Tennisclub Lahr e.V. erhält für die Erneuerung des Bodenbelags in der Tennishalle einen Zuschuss i.H.v. € 15.000,-. Die entsprechenden Haushaltsmittel stehen zur Verfügung. Zusammenfassende Begründung: Gemäß Sportförderrichtlinien unterstützt die Stadt Lahr die Erneuerung des Bodenbelags der zwei Tennisfelder in der Tennishalle mit einem Zuschuss i.H.v. € 15.000,-. Drucksache 190/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Der Tennisclub Lahr e.V. hat im Herbst 2021 die zwei stark sanierungsbedürftigen Tennisplätze in der Halle Unterer Dammen 7 erneuert. Der alte Belag wurde durch einen modernen, tennisspezifischen Teppichboden ersetzt. Die Kosten für die Bodenbeläge beliefen sich auf € 62.600,-. Kleinere Nebenarbeiten wurden durch den Verein in Eigenarbeit geleistet. Die städtischen Zuschussmittel i.H.v. € 15.000,- wurden gemäß Sportförderrichtlinien fristgerecht beantragt und sind im Haushaltsplan 2022 als Investitionszuschuss I42100400000 (Sachkonto 78180000) berücksichtigt. Der Eigenanteil des Vereins liegt damit deutlich über den in den Sportförderrichtlinien geforderten 20 %. Zielsetzung: Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Fertigstellung der Maßnahme, spricht sich die Verwaltung dafür aus, den Zuschuss i.H.v. € 15.000,- an den Verein auszuzahlen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Harry Ott Abteilungsleitung Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Drucksache 190/2022 Seite 3 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) € 15.000,- - € 15.000,- Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☒Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.