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Beschlussvorlage (Gewährung eines Zuschusses an den Tennisclub Lahr e.V. für die Erneuerung des Bodenbelags in der Tennishalle)

12. September 2022
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 501
Sachbearbeitung: Walter

Drucksache Nr.: 190/2022
Az.: 50/501

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.08.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 31.08.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Haupt- und Personalausschuss

beschließend

öffentlich

12.09.2022

Betreff:
Gewährung eines Zuschusses an den Tennisclub Lahr e.V. für die Erneuerung des Bodenbelags in der Tennishalle

Beschlussvorschlag:
Der Tennisclub Lahr e.V. erhält für die Erneuerung des Bodenbelags in der Tennishalle
einen Zuschuss i.H.v. € 15.000,-. Die entsprechenden Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.

Zusammenfassende Begründung:
Gemäß Sportförderrichtlinien unterstützt die Stadt Lahr die Erneuerung des Bodenbelags
der zwei Tennisfelder in der Tennishalle mit einem Zuschuss i.H.v. € 15.000,-.

Drucksache 190/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Der Tennisclub Lahr e.V. hat im Herbst 2021 die zwei stark sanierungsbedürftigen Tennisplätze in der
Halle Unterer Dammen 7 erneuert. Der alte Belag wurde durch einen modernen, tennisspezifischen
Teppichboden ersetzt.

Die Kosten für die Bodenbeläge beliefen sich auf € 62.600,-. Kleinere Nebenarbeiten wurden durch den
Verein in Eigenarbeit geleistet. Die städtischen Zuschussmittel i.H.v. € 15.000,- wurden gemäß Sportförderrichtlinien fristgerecht beantragt und sind im Haushaltsplan 2022 als Investitionszuschuss
I42100400000 (Sachkonto 78180000) berücksichtigt. Der Eigenanteil des Vereins liegt damit deutlich
über den in den Sportförderrichtlinien geforderten 20 %.

Zielsetzung:
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Fertigstellung der Maßnahme, spricht sich die Verwaltung dafür
aus, den Zuschuss i.H.v. € 15.000,- an den Verein auszuzahlen.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Harry Ott
Abteilungsleitung

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Drucksache 190/2022

Seite 3

2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

€ 15.000,-

- € 15.000,-

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☒Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.