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Beschlussvorlage (Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Verfahren nach § 13a BauGB - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Heinzel

Drucksache Nr.: 150/2022
Az.: - 0684/Hei

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
303

ZS 02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

15.06.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Vorlagenkonferenz

22.06.2022

beschließend

nichtöffentlich

Freigabe

Technischer Ausschuss

05.07.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

18.07.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Verfahren nach § 13a BauGB
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes LINDENBERGSTRASSE gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.
2. Die Aufstellung
§ 13a BauGB.

erfolgt

als

Bebauungsplan

der

Innenentwicklung

gemäß

3. Die Planungsziele vom 08.06.2022 werden gebilligt.

Zusammenfassende Begründung:
Der Bebauungsplan ist notwendig, um für ein konkretes Bauvorhaben die Sozialwohnungsquote und angemessene städtebauliche Qualitäten zu sichern.

Drucksache 150/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Im Bereich der Lindenbergstraße 3 liegt aktuell ein Bauantrag vor, welcher die Kriterien der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllt. In dem Bereich ist
kein Bebauungsplan vorhanden.
Auf dem Flurstück 20020/1 und einer Teilfläche von 20020 ist der Abriss eines Bestandsgebäudes
und der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 3 Vollgeschossen, 10 Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 732 m² geplant. Die Parkierung erfolgt oberirdisch mit 14 Stellplätzen, davon
8 Garagen. Auf dem Gesamtareal sind weitere Gebäudeabrisse und Neubaumaßnahmen vorgesehen.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, bei denen sich der Vorhabenträger bindet, Wohnungen zu errichten, die den aktuell geltenden Bedingungen der sozialen Wohnraumförderung entsprechen. Auch weiterhin würden dann in einem Städtebaulichen Vertrag die entsprechenden Bindungen eingegangen werden müssen, wie es den baupolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung
der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
In dem Bebauungsplan können weitere Festsetzungen getroffen werden. Die wesentlichen Städtebaulichen Planungsziele sind als Anlage beigefügt.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB aufgestellt werden. Das Plangebiet umfasst 10 Grundstücke mit einer Gesamtgröße von
gut 9.800 m².
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf)
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als
Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage
beigefügt

Tilman Petters
Anlage(n):
- Städtebauliche Planungsziele
- Bestandsplan
- Anlage 0

Sabine Fink

Drucksache 150/2022

Seite 3

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.