Beschlussvorlage (Neuausweisung von Naturdenkmalen)
24. Oktober 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 602 Sachbearbeitung: Sottru Drucksache Nr.: 116/2022 Az.: 60/602 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 25.05.2022 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Umweltausschuss 14.07.2022 vorberatend nichtöffentlich Abgesetzt Gemeinderat 18.07.2022 beschließend öffentlich Abgesetzt Umweltausschuss 06.10.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 24.10.2022 beschließend öffentlich Betreff: Neuausweisung von Naturdenkmalen Beschlussvorschlag: Das Gremium beschließt die beiden Linden (Tilia cordata) vor der Eichrodtschule in die Liste der Naturdenkmale und geschützter Grünbestände aufzunehmen. Zusammenfassende Begründung: Es sollen weitere Naturdenkmäler ausgewiesen werden Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: entfällt Drucksache 116/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Naturschutz Zielsetzung: Naturschutz Maßnahmen: Verordnung zu Naturdenkmalen Alternativ geprüfte Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Begründung: Drucksache 116/2022 Seite 3 Im Zuge der Verwaltungsreform ging die Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturdenkmalen 1992 vom Landratsamt auf die Stadt Lahr als Große Kreisstadt als Untere Verwaltungsbehörde über. Als Naturdenkmale nach § 31 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg können sowohl Einzelgebilde (z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu fünf Hektar Größe (z.B. kleinere Wasserflächen, Hohlwege u.a.) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar. Die Ausweisung als Naturdenkmale erfolgt durch den Erlass einer Rechtsverordnung. Die Ausweisung als geschützter Grünbestand gemäß § 33 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg ermöglicht einen zusätzlichen Schutz z.B. für wertvolle Grünflächen, Parkanlagen oder ähnliches. Die letzte Ausweisung von Naturdenkmalen erfolgte 2008. (Vgl. angehängte Liste) Naturdenkmale und geschützte Grünbestände sind ebenfalls im Terraweb der Stadt Lahr dargestellt. Begründung zur Neuausweisung: Vor der Eichrodtschule stehen zwei Winterlinden (Tilia cordata). Die Bäume geben Zeugnis von früherer Schularchitektur und Schulhofgestaltung. In der dicht bebauten Innenstadt kommt den Bäumen eine wichtige Funktion als Lebensraum und Bedeutung für das Kleinklima zu. Es sind markante Bäume für das Stadtbild. Beide Bäume weisen eine gute Vitalität auf. Tilman Petters Richard Sottru Anlage(n): Anlage 0 2011-08 Bestand ND Lahr Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.