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Beschlussvorlage (Bebauungsplan „INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. Änderung“, - Aufstellungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 164/2022
Az.: 922.5325

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
61

ZV IGP

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Vorlagenkonferenz

29.06.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Technischer Ausschuss

05.07.2022

vorberatend

nichtöffentlich

5 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
3 Enthaltungen

Gemeinderat

18.07.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bebauungsplan „INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. Änderung“,
- Aufstellungsbeschluss
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung des Bebauungsplans INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. ÄNDERUNG zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der
Verbandsversammlung des Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr entsprechend abzustimmen.

Zusammenfassende Begründung:

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
Fehlanzeige

Drucksache 164/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:

Zielsetzung:

Maßnahmen:

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 164/2022

Seite 3

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
Ja, mit den angegebenen Kosten

Ja, mit abweichenden Kosten

Nein

Begründung:
Die Firma Günther Energie und Service GmbH betreibt seit den 1990er Jahre an der Einsteinalle 2 in Lahr ein Dienstleistungszentrum im Bereich des Energiehandels nebst Tankstelle und
Waschpark. Um den geänderten Anforderungen an die Versorgung mit klimaneutralen Energien
gerecht werden zu können plant die Firma eine Erweiterung ihres Betriebsareals mit einem Mobilitätshub auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 8761/5, das es zu diesem Zwecke im April 2022 vom Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr (ZV IGP) erworben hatte.
Die Entwicklungsmöglichkeiten der Firma Günther auf dem vorhanden Betriebsgelände sind
vollumfänglich ausgeschöpft. Die Bauflächen im unmittelbaren Umfeld sind belegt und es stehen auch keine geeigneten Flächen im erweiterten Bereich des Industrie- und Gewerbeparks
Raum Lahr I zur Verfügung, die Rast- und Tankanlage zu erweitern. Zudem wird in der rechtsverbindlichen Bauleitplanung das städtebauliche Ziel verfolgt, diese Dienstleistungsangebote an
der Zufahrt ins Gebiet zu konzentrieren und im übrigen Gebiet auszuschließen.
Die Zweckverbandsverwaltung unterstützt die Zielsetzung, eine treibhausneutrale Energieversorgung im Gebiet anzubieten. Es wird aber auf absehbare Zeit noch erforderlich sein, neben
dem Ausbau einer Ladeinfrastruktur und weiterer regenerativer Energieformen parallel auch
noch das Angebot einer fossilen Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten. Die Verwaltung sieht
daher zu der Absicht, eine Erweiterung des Firma Günther in die östlich angrenzenden öffentlichen Grünflächen zuzulassen, keine Alternativen. Zur Sicherung der Zielsetzung, mit dem
Grundstücksverkauf zur klimaschützenden Energiewende beizutragen, wurde mit dem Kaufvertrag über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit festgeschrieben, dass die ca. 6.600 m²
großen Erweiterungsfläche ausschließlich für Anlagen zum Vertrieb neuer Energieformen genutzt werden darf.
Die geplante Erweiterung ist auf einer Fläche vorgesehen, die im rechtverbindlichen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche für den ökologischen Ausgleich festgesetzt ist und entsprechend gepflegt und unterhalten ist. Zur Schaffung von Bau- und Nutzungsrechten ist daher die
Änderung der Bauleitplanung erforderlich, bei der die Anforderung einer klimaschützenden
Energieversorgung mit den natur- und artenschutzrechtlichen Belangen abzustimmen sind.
Der Umfang der Erweiterung in die Grünfläche wird als noch zulässige Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan bewertet.

…

Drucksache 164/2022

Seite 4

Zwischen dem Zweckverband und der Firma Günther als Projektträgerin wurde ein Städtebaulichen Vertrag beurkundet, in dem die Absicht und die Konditionen bei der Aufstellung des Bebauungsplans und die Kostenübernahme durch den Projektträger geregelt werden. Eine Verpflichtung zur Planung ist ausgeschlossen, die Planungshoheit des Zweckverbands wird mit
dem Vertrag nicht eingeschränkt.
Im Vorfeld wurde eine artenschutzrechtliche Beurteilung veranlasst und ein Ausgleichskonzept
durch das Büro für Landschaftsökologie Laufer entwickelt. Danach ist zu erwarten, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können. Der Zweckverband wird dazu in der angrenzenden Grünfläche der Anlage von Ersatzhabitaten für Eidechsen zustimmen. Ein naturschutzrechtliches Ausgleichsdefizit muss gegebenenfalls über externe Maßnahmen oder Ökokonten kompensiert werden.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) sublit. ee) der Hauptsatzung der Stadt Lahr unterliegt die
Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen nicht der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Der in der Verbandsversammlung des ZV IGP vorgesehene Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. ÄNDERUNG bedarf daher einer vorherigen Beschlussfassung des Gemeinderats nebst Ermächtigungserteilung des Vertreters der Stadt in der Verbandsversammlung entsprechend zu votieren.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage 0
Übersichtslageplan vom 24.06.2022
Masterplan "Vision-Mobilitätshub" v. 15.03.2022
Bebauungsplan-Vorentwurf- zecihn. Teil. v. 24.06.2022
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.