Beschlussvorlage (Bebauungsplan „INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. Änderung“, - Aufstellungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden)
Sitzung: Gemeinderat (7. Sitzung)
18. Juli 2022
18. Juli 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 164/2022 Az.: 922.5325 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 61 ZV IGP Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Vorlagenkonferenz 29.06.2022 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Technischer Ausschuss 05.07.2022 vorberatend nichtöffentlich 5 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 3 Enthaltungen Gemeinderat 18.07.2022 beschließend öffentlich Betreff: Bebauungsplan „INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. Änderung“, - Aufstellungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung des Bebauungsplans INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. ÄNDERUNG zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr entsprechend abzustimmen. Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Fehlanzeige Drucksache 164/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Zielsetzung: Maßnahmen: Alternativ geprüfte Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten 2022 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR Drucksache 164/2022 Seite 3 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen Kosten Ja, mit abweichenden Kosten Nein Begründung: Die Firma Günther Energie und Service GmbH betreibt seit den 1990er Jahre an der Einsteinalle 2 in Lahr ein Dienstleistungszentrum im Bereich des Energiehandels nebst Tankstelle und Waschpark. Um den geänderten Anforderungen an die Versorgung mit klimaneutralen Energien gerecht werden zu können plant die Firma eine Erweiterung ihres Betriebsareals mit einem Mobilitätshub auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 8761/5, das es zu diesem Zwecke im April 2022 vom Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr (ZV IGP) erworben hatte. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Firma Günther auf dem vorhanden Betriebsgelände sind vollumfänglich ausgeschöpft. Die Bauflächen im unmittelbaren Umfeld sind belegt und es stehen auch keine geeigneten Flächen im erweiterten Bereich des Industrie- und Gewerbeparks Raum Lahr I zur Verfügung, die Rast- und Tankanlage zu erweitern. Zudem wird in der rechtsverbindlichen Bauleitplanung das städtebauliche Ziel verfolgt, diese Dienstleistungsangebote an der Zufahrt ins Gebiet zu konzentrieren und im übrigen Gebiet auszuschließen. Die Zweckverbandsverwaltung unterstützt die Zielsetzung, eine treibhausneutrale Energieversorgung im Gebiet anzubieten. Es wird aber auf absehbare Zeit noch erforderlich sein, neben dem Ausbau einer Ladeinfrastruktur und weiterer regenerativer Energieformen parallel auch noch das Angebot einer fossilen Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten. Die Verwaltung sieht daher zu der Absicht, eine Erweiterung des Firma Günther in die östlich angrenzenden öffentlichen Grünflächen zuzulassen, keine Alternativen. Zur Sicherung der Zielsetzung, mit dem Grundstücksverkauf zur klimaschützenden Energiewende beizutragen, wurde mit dem Kaufvertrag über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit festgeschrieben, dass die ca. 6.600 m² großen Erweiterungsfläche ausschließlich für Anlagen zum Vertrieb neuer Energieformen genutzt werden darf. Die geplante Erweiterung ist auf einer Fläche vorgesehen, die im rechtverbindlichen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche für den ökologischen Ausgleich festgesetzt ist und entsprechend gepflegt und unterhalten ist. Zur Schaffung von Bau- und Nutzungsrechten ist daher die Änderung der Bauleitplanung erforderlich, bei der die Anforderung einer klimaschützenden Energieversorgung mit den natur- und artenschutzrechtlichen Belangen abzustimmen sind. Der Umfang der Erweiterung in die Grünfläche wird als noch zulässige Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan bewertet. … Drucksache 164/2022 Seite 4 Zwischen dem Zweckverband und der Firma Günther als Projektträgerin wurde ein Städtebaulichen Vertrag beurkundet, in dem die Absicht und die Konditionen bei der Aufstellung des Bebauungsplans und die Kostenübernahme durch den Projektträger geregelt werden. Eine Verpflichtung zur Planung ist ausgeschlossen, die Planungshoheit des Zweckverbands wird mit dem Vertrag nicht eingeschränkt. Im Vorfeld wurde eine artenschutzrechtliche Beurteilung veranlasst und ein Ausgleichskonzept durch das Büro für Landschaftsökologie Laufer entwickelt. Danach ist zu erwarten, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können. Der Zweckverband wird dazu in der angrenzenden Grünfläche der Anlage von Ersatzhabitaten für Eidechsen zustimmen. Ein naturschutzrechtliches Ausgleichsdefizit muss gegebenenfalls über externe Maßnahmen oder Ökokonten kompensiert werden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) sublit. ee) der Hauptsatzung der Stadt Lahr unterliegt die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen nicht der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Der in der Verbandsversammlung des ZV IGP vorgesehene Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. ÄNDERUNG bedarf daher einer vorherigen Beschlussfassung des Gemeinderats nebst Ermächtigungserteilung des Vertreters der Stadt in der Verbandsversammlung entsprechend zu votieren. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage 0 Übersichtslageplan vom 24.06.2022 Masterplan "Vision-Mobilitätshub" v. 15.03.2022 Bebauungsplan-Vorentwurf- zecihn. Teil. v. 24.06.2022 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.