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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))

21. November 2022
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 186/2022
Az.: 968.4

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 28.09.2022
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

10.10.2022

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Kuhbach

11.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Mietersheim

13.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

18.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

19.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Hugsweier

20.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

27.10.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Reichenbach

02.11.2022

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

21.11.2022

beschließend

öffentlich

Betreff:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in
der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung)

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
(Vergnügungssteuersatzung)

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:
Fehlanzeige

Drucksache 186/2022

Seite 2

Sachdarstellung
Zielsetzung:
Anpassung einzelner Steuersätze

Maßnahmen:
Änderung der bestehenden Vergnügungssteuersatzung

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

170.000

170.000

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

170.000

Jährliche Folgekosten

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

170.000

Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Drucksache 186/2022

Begründung:
1. Allgemeines
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Besteuerung unterliegt dabei der besondere entgeltliche Vergnügungsaufwand des Spielers für die
veranstalteten Vergnügungen. Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und
Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu
befriedigen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergnügungssteuer bestehen generell nicht. Sie
soll und will regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen im Gemeindegebiet äußert. Sie muss
daher auf die sich Vergnügenden abwälzbar und darauf auch angelegt sein, wenn sie aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung zunächst von den Veranstaltern der Vergnügungen
erhoben wird.
Im Gebiet der Stadt Lahr werden bislang Geld- und Unterhaltungsspielgeräte, Musikboxen,
Tanzveranstaltungen, Diskotheken, Striptease und ähnliche Darbietungen, sowie die Vorführung pornografischer Filme (Pornokino) und seit 01.07.2018 auch wieder Wettbüros mit Vergnügungssteuer belegt. Die Besteuerung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten trägt dabei im Wesentlichen zum Aufkommen der Vergnügungssteuer bei.
2. Vergnügungssteuersätze für Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte
Der Vergnügungssteuer unterliegen u.a. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungsund ähnliche Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen,
Gaststätten) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Satzungsgemäße Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist deren
Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die Bruttokasse beinhaltet auch den Umsatzsteueranteil. Alternativen zu diesem Maßstab sind die Besteuerung der Nettokasse (ohne Umsatzsteuer) sowie der Spieleinsatz. In der Städtetagsgruppe B (> 40.000 Einwohner) besteuern 10 von 24 Mitgliedskommunen, die an der Abgabenumfrage 2022 teilgenommen haben, nach der Bruttokasse. 8 Mitglieder haben sich für
die Besteuerung der Nettokasse und 6 Mitglieder für die Besteuerung des Spieleinsatzes entschieden.
Bei der Gesamtanzahl aller Mitglieder in der Städtegruppe B (ohne Größenbeschränkung) ist
die Festlegung des Besteuerungsmaßstabes noch eindeutiger. 59 von 84 Mitgliedskommunen, die an der Abgabenumfrage 2022 teilgenommen haben, besteuern demnach nach der
Bruttokasse. 13 Mitglieder haben sich für die Besteuerung der Nettokasse und 12 Mitglieder
für die Besteuerung des Spieleinsatzes entschieden.
Der Steuersatz im Gebiet der Stadt Lahr beträgt nach aktueller Vergnügungssteuersatzung
20 % des Einspielergebnisses (=der elektronisch gezählten Bruttokasse). Im Jahr 2021 wurden von 42 Automatenaufstellern 142 Spielgeräte in 52 Gaststätten und 192 Spielgeräte in
14 Spielhallen betrieben.
Der Gerätebestand und das Steueraufkommen entwickelten sich in den vergangenen Jahren
wie folgt:

Seite 3

Drucksache 186/2022

Jahr
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021

Anzahl Geldspielgeräte
Spielhallen Gaststätten Gesamt
192
142
334
182
136
318
170
140
310
159
132
291
162
103
265
160
102
262
140
101
241

Seite 4

Steueraufkommen
1.468.332,40 €
1.616.016,86 €
1.935.504,50 €
2.185.439,42 €
1.995.838,44 €
1.655.231,73 €
812.649,97 €

Der Steuersatz lag bis 2017 bei 15 % und wurde im Jahr 2017 auf 18 % festgesetzt. Im Jahr
2018 erfolgte eine weitere Anpassung auf 20 %. Die Steigerung des Aufkommens in 2017
und 2018 ist trotz gesunkenem Gerätebestand hierauf zurückzuführen.
Die Jahre 2020 und insbesondere 2021 sind von den Corona bedingten Schließungen geprägt. Das Steueraufkommen dieser Jahre ist daher nicht repräsentativ.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren mehrere ordnungsrechtliche Einschränkungen des Automatenspiels mit Gewinnmöglichkeit vorgenommen. So sank die zulässige Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten und es wurden Mehrfachkonzessionen bei Spielhallen untersagt. (Mehrfachkonzession = im gleichen Gebäude werden mehrere Spielhallen mit
unterschiedlichen Eingängen betrieben). Zudem wurden restriktive Abstandsregelungen untereinander und zu Kinder- und Jungendeinrichtungen eingeführt. Viele Spielhallen erfüllen
die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht und entsprechende Schließungsverfügungen drohen.
Gegen die verfügten Schließungen laufen mehrere Klagen. Sollte die gesetzliche Regelung
höchstrichterlich entschieden Bestand haben und die Härtefall-Regelung nicht zur Anwendung kommen, werden die Anzahl der Spielhallen und die dort betriebenen Geldspielgeräte
künftig zurückgehen. Das Steueraufkommen wird dadurch perspektivisch zurückgehen.
Neben der Besteuerung von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeiten erfolgt noch eine Besteuerung sogenannter Unterhaltungsgeräte. Die Unterhaltungsgeräte werden nach Stückzahl besteuert. In Gaststätten wird für solche Geräte monatlich 50 € und in Spielhallen 80 €
Vergnügungssteuer erhoben. Im Gegensatz zur Besteuerung von Geldspielgeräten ist es bei
Unterhaltungsgeräten noch zulässig diese pauschal mit fixen Steuersätzen zu besteuern.
Dies liegt darin begründet, dass Unterhaltungsgeräte nicht mit manipulationssicheren Zählwerken bestückt sind und somit der individuelle Vergnügungsaufwand der Spieler nicht besser ermittelt werden kann.
…
3. Interkommunaler Vergleich
Eine Auswertung der Städtetagsgruppe B (> 40.000 Einwohner) zeigt, dass der durchschnittliche Steuersatz bei der Besteuerung nach der Bruttokasse bei 23,9 % liegt. Von den 24 Mitgliedern, die sich an der Abgabenumfrage beteiligten, haben 10 Mitglieder dieser Größenordnung sich für den Bruttokassenmaßstab entschieden. Der niedrigste Steuersatz liegt dabei
bei 15 %. Der höchste Steuersatz liegt bei 28 %.
Weitere 8 Mitglieder dieser Größenordnung besteuern nach der sogenannten Nettokasse .
Der durchschnittliche Steuersatz liegt dort bei 21,875 %. 6 Mitglieder besteuern nach dem
Spieleinsatz.
Bei den Großen Kreisstädten des Ortenaukreises und in der Raumschaft Lahr ergibt sich folgendes Bild:

Drucksache 186/2022

Ort
Offenburg
Kehl
Achern
Oberkirch
Ettenheim
Mahlberg
Friesenheim

Steuersatz
20%
6%
20%
20%
20%
20%
15%

Seite 5

Maßstab
Nettokasse
Spieleinsatz
Nettokasse
Nettokasse
Bruttokasse
Bruttokasse
Bruttokasse

Die Besteuerung der Unterhaltungsgeräte mit fixen Steuersätzen ergibt in der Städtetagsgruppe B einen durchschnittlichen monatlichen Steuerbetrag von 74 € in Gaststätten sowie
132 € in Spielhallen. Die Steuersätze in Lahr liegen in Gaststätten bei 50 € und in Spielhallen
bei 80 €.
4. Grenzen der Besteuerung
Eine allgemeine Grenze der Lenkungsfunktion bei der Erhebung der Vergnügungssteuer besteht als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip und Art. 12 Grundgesetz, als der Vergnügungssteuer keine Erdrosselungswirkung zukommen darf. Eine Erdrosselung ist dann gegeben,
wenn in die freie persönliche oder wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen durch die Steuerbemessung in einer Weise eingegriffen wird, dass die Betätigung praktisch unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert wird und wenn die Steuerbemessung durch diese
Wirkung dem steuerlichen Zweck der Einnahmeerzielung gerade zuwiderlaufen würde. Bei
der erdrosselnden Steuer schlägt die Einnahmeerzielungsfunktion der Steuererhebung in
eine Verwaltungsgebühr mit Verbotscharakter um.
Die Vergnügungssteuer soll den Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden (des Spielers) erfassen, wird jedoch als indirekte Steuer beim Automatenaufsteller erhoben. Die bislang ergangenen Urteile sahen auch bei Steuersätzen von 25 % der Bruttokasse noch keine
erdrosselnde Wirkung.
Dennoch sind gerade solche hohen Steuersätze regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Eine Rechtsanwaltskanzlei, welche auch schon im Gebiet der Stadt Lahr
tätige Aufsteller vertreten hat, hat bezüglich dieser Frage in der Vergangenheit schon Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Bei der Erhebung der Vergnügungssteuer wird wie eingangs ausgeführt der Aufwand des
sich Vergnügenden besteuert. Damit wird dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist jedoch landesweit unterschiedlich stark ausgeprägt,
d.h. in Gebieten mit hohen Einkommen haben die Spieler mehr Mittel zur Verfügung, die sie
zum Spielen verwenden können als in Gebieten mit geringeren Einkommen. Ein Vergleich
der Einkommensteueranteile im Land lässt den Schluss zu, dass im Gebiet der Stadt Lahr
eher geringere Mittel für Vergnügungen eingesetzt werden können, als dies andernorts der
Fall ist. Auf der anderen Seite wird in den grenznahen Kommunen zu Frankreich, wo das Automatenspiel verboten ist, deutlich mehr gespielt und mehr Vergnügungssteuer eingespielt
als im übrigen Landesgebiet. Daher kann ein interkommunaler Vergleich allenfalls nur eine
grobe Orientierung für die Festlegung des Steuersatzes darstellen.

Drucksache 186/2022

Seite 6

5. Anpassungsvorschlag / weitere Änderungsvorschläge der Vergnügungssteuersatzung
Unter Berücksichtigung der Belastungswirkungen und der einzuhaltenden Grenzen der Besteuerung schlägt die Verwaltung vor, den Steuersatz für Geldspielgeräte ab 01.01.2023 von
20 % auf 22 % der Bruttokasse zu erhöhen. Die Verwaltung erwartet hierdurch Steuermehreinnahmen von rd. 164.000 €/a.
Zudem wird vorgeschlagen die Mindeststeuersätze in etwa auf das Niveau des Durchschnitts
der Städtetagsgruppe B anzuheben. Hierzu wird vorgeschlagen den Mindeststeuersatz für
Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit in Gaststätten auf 70 € und in Spielhallen auf 130 €
zu erhöhen. Erwartete Steuermehreinnahmen hierdurch: rd. 4.500 €/a.
Die Mindestbesteuerung von Geldgewinnspielgeräten folgt dem Ansatz, dass mit der Vergnügungssteuer neben dem fiskalischen Zweck der Einnahmeerzielung auch ein Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung der Spielsucht verfolgt wird. Durch die prozentuale Besteuerung der Gewinnspielgeräte ergänzt um eine Mindeststeuer wird insgesamt eine Verringerung der Anzahl der Gewinnspielgeräte bewirkt, weil diese an schwächer frequentierten
Standorten nicht mehr lohnend betrieben werden können. Die Konzentration auf umsatzstarke Standorte erschwert wiederum die Nutzung der Geräte durch die Spieler und dämmt
damit zumindest in gewissem Umfang die Spielsucht ein.
Des Weiteren schlägt die Verwaltung vor, den pauschalen monatlichen Steuersatz für Unterhaltungsgeräte in Spielhallen ebenfalls auf das Niveau des Durchschnitts der Städtetagsgruppe B anzuheben und auf 95 € zu erhöhen. Der Steuersatz für Unterhaltungsgeräte in
Gaststätten liegt bereits im Bereich des Städtetagsdurchschnitts und soll deshalb unverändert bleiben. Erwartete Steuermehreinnahmen hierdurch: rd. 900 €/a.
Weitere wird vorgeschlagen, die Steuersätze für Tanzveranstaltungen sowie die Steuersätze für Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art der
allgemeinen Preissteigerung folgend anzupassen und auf 1,80 € bzw. 3,00 € je Veranstaltungstag zu erhöhen. Ebenfalls soll dementsprechend auch der pauschale Steuersatz für
Diskoveranstaltungen auf monatlich 180 € angepasst werden. Erwartete Steuermehreinnahmen hierdurch: rd. 700 €/a.
Durch die Steuersatzanpassungen erwartet die Verwaltung Steuermehreinnahmen von jährlich geschätzt 170.000 €. Die Entwicklung des Gesamtvergnügungssteueraufkommens hängt
jedoch maßgeblich vom Zeitpunkt und Umfang der erforderlichen Schließungen von Spielhallen ab.
Die Verwaltung schlägt vor, den Anpassungen der Steuersätze zuzustimmen und hierfür die
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt
Lahr (Vergnügungssteuersatzung) zu beschließen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister
Anlage(n):
Vergnuegungssteuersatzung - Aenderungssatzung
2022-07-21 Synopse Aenderung Vergnuegungssteuersatzung
Anlage 0
Hinweis:

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Drucksache 186/2022

Seite 7

Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.