Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
21. November 2022
21. November 2022
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 186/2022 Az.: 968.4 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 28.09.2022 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 10.10.2022 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Kuhbach 11.10.2022 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Mietersheim 13.10.2022 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Langenwinkel 18.10.2022 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Kippenheimweiler 19.10.2022 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Hugsweier 20.10.2022 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Sulz 27.10.2022 vorberatend öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Reichenbach 02.11.2022 vorberatend öffentlich Einstimmig Gemeinderat 21.11.2022 beschließend öffentlich Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Fehlanzeige Drucksache 186/2022 Seite 2 Sachdarstellung Zielsetzung: Anpassung einzelner Steuersätze Maßnahmen: Änderung der bestehenden Vergnügungssteuersatzung Alternativ geprüfte Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. 170.000 170.000 in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) 170.000 Jährliche Folgekosten Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR 170.000 Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Drucksache 186/2022 Begründung: 1. Allgemeines Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Besteuerung unterliegt dabei der besondere entgeltliche Vergnügungsaufwand des Spielers für die veranstalteten Vergnügungen. Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergnügungssteuer bestehen generell nicht. Sie soll und will regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen im Gemeindegebiet äußert. Sie muss daher auf die sich Vergnügenden abwälzbar und darauf auch angelegt sein, wenn sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zunächst von den Veranstaltern der Vergnügungen erhoben wird. Im Gebiet der Stadt Lahr werden bislang Geld- und Unterhaltungsspielgeräte, Musikboxen, Tanzveranstaltungen, Diskotheken, Striptease und ähnliche Darbietungen, sowie die Vorführung pornografischer Filme (Pornokino) und seit 01.07.2018 auch wieder Wettbüros mit Vergnügungssteuer belegt. Die Besteuerung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten trägt dabei im Wesentlichen zum Aufkommen der Vergnügungssteuer bei. 2. Vergnügungssteuersätze für Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte Der Vergnügungssteuer unterliegen u.a. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungsund ähnliche Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Satzungsgemäße Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist deren Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die Bruttokasse beinhaltet auch den Umsatzsteueranteil. Alternativen zu diesem Maßstab sind die Besteuerung der Nettokasse (ohne Umsatzsteuer) sowie der Spieleinsatz. In der Städtetagsgruppe B (> 40.000 Einwohner) besteuern 10 von 24 Mitgliedskommunen, die an der Abgabenumfrage 2022 teilgenommen haben, nach der Bruttokasse. 8 Mitglieder haben sich für die Besteuerung der Nettokasse und 6 Mitglieder für die Besteuerung des Spieleinsatzes entschieden. Bei der Gesamtanzahl aller Mitglieder in der Städtegruppe B (ohne Größenbeschränkung) ist die Festlegung des Besteuerungsmaßstabes noch eindeutiger. 59 von 84 Mitgliedskommunen, die an der Abgabenumfrage 2022 teilgenommen haben, besteuern demnach nach der Bruttokasse. 13 Mitglieder haben sich für die Besteuerung der Nettokasse und 12 Mitglieder für die Besteuerung des Spieleinsatzes entschieden. Der Steuersatz im Gebiet der Stadt Lahr beträgt nach aktueller Vergnügungssteuersatzung 20 % des Einspielergebnisses (=der elektronisch gezählten Bruttokasse). Im Jahr 2021 wurden von 42 Automatenaufstellern 142 Spielgeräte in 52 Gaststätten und 192 Spielgeräte in 14 Spielhallen betrieben. Der Gerätebestand und das Steueraufkommen entwickelten sich in den vergangenen Jahren wie folgt: Seite 3 Drucksache 186/2022 Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Anzahl Geldspielgeräte Spielhallen Gaststätten Gesamt 192 142 334 182 136 318 170 140 310 159 132 291 162 103 265 160 102 262 140 101 241 Seite 4 Steueraufkommen 1.468.332,40 € 1.616.016,86 € 1.935.504,50 € 2.185.439,42 € 1.995.838,44 € 1.655.231,73 € 812.649,97 € Der Steuersatz lag bis 2017 bei 15 % und wurde im Jahr 2017 auf 18 % festgesetzt. Im Jahr 2018 erfolgte eine weitere Anpassung auf 20 %. Die Steigerung des Aufkommens in 2017 und 2018 ist trotz gesunkenem Gerätebestand hierauf zurückzuführen. Die Jahre 2020 und insbesondere 2021 sind von den Corona bedingten Schließungen geprägt. Das Steueraufkommen dieser Jahre ist daher nicht repräsentativ. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren mehrere ordnungsrechtliche Einschränkungen des Automatenspiels mit Gewinnmöglichkeit vorgenommen. So sank die zulässige Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten und es wurden Mehrfachkonzessionen bei Spielhallen untersagt. (Mehrfachkonzession = im gleichen Gebäude werden mehrere Spielhallen mit unterschiedlichen Eingängen betrieben). Zudem wurden restriktive Abstandsregelungen untereinander und zu Kinder- und Jungendeinrichtungen eingeführt. Viele Spielhallen erfüllen die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht und entsprechende Schließungsverfügungen drohen. Gegen die verfügten Schließungen laufen mehrere Klagen. Sollte die gesetzliche Regelung höchstrichterlich entschieden Bestand haben und die Härtefall-Regelung nicht zur Anwendung kommen, werden die Anzahl der Spielhallen und die dort betriebenen Geldspielgeräte künftig zurückgehen. Das Steueraufkommen wird dadurch perspektivisch zurückgehen. Neben der Besteuerung von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeiten erfolgt noch eine Besteuerung sogenannter Unterhaltungsgeräte. Die Unterhaltungsgeräte werden nach Stückzahl besteuert. In Gaststätten wird für solche Geräte monatlich 50 € und in Spielhallen 80 € Vergnügungssteuer erhoben. Im Gegensatz zur Besteuerung von Geldspielgeräten ist es bei Unterhaltungsgeräten noch zulässig diese pauschal mit fixen Steuersätzen zu besteuern. Dies liegt darin begründet, dass Unterhaltungsgeräte nicht mit manipulationssicheren Zählwerken bestückt sind und somit der individuelle Vergnügungsaufwand der Spieler nicht besser ermittelt werden kann. … 3. Interkommunaler Vergleich Eine Auswertung der Städtetagsgruppe B (> 40.000 Einwohner) zeigt, dass der durchschnittliche Steuersatz bei der Besteuerung nach der Bruttokasse bei 23,9 % liegt. Von den 24 Mitgliedern, die sich an der Abgabenumfrage beteiligten, haben 10 Mitglieder dieser Größenordnung sich für den Bruttokassenmaßstab entschieden. Der niedrigste Steuersatz liegt dabei bei 15 %. Der höchste Steuersatz liegt bei 28 %. Weitere 8 Mitglieder dieser Größenordnung besteuern nach der sogenannten Nettokasse . Der durchschnittliche Steuersatz liegt dort bei 21,875 %. 6 Mitglieder besteuern nach dem Spieleinsatz. Bei den Großen Kreisstädten des Ortenaukreises und in der Raumschaft Lahr ergibt sich folgendes Bild: Drucksache 186/2022 Ort Offenburg Kehl Achern Oberkirch Ettenheim Mahlberg Friesenheim Steuersatz 20% 6% 20% 20% 20% 20% 15% Seite 5 Maßstab Nettokasse Spieleinsatz Nettokasse Nettokasse Bruttokasse Bruttokasse Bruttokasse Die Besteuerung der Unterhaltungsgeräte mit fixen Steuersätzen ergibt in der Städtetagsgruppe B einen durchschnittlichen monatlichen Steuerbetrag von 74 € in Gaststätten sowie 132 € in Spielhallen. Die Steuersätze in Lahr liegen in Gaststätten bei 50 € und in Spielhallen bei 80 €. 4. Grenzen der Besteuerung Eine allgemeine Grenze der Lenkungsfunktion bei der Erhebung der Vergnügungssteuer besteht als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip und Art. 12 Grundgesetz, als der Vergnügungssteuer keine Erdrosselungswirkung zukommen darf. Eine Erdrosselung ist dann gegeben, wenn in die freie persönliche oder wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen durch die Steuerbemessung in einer Weise eingegriffen wird, dass die Betätigung praktisch unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert wird und wenn die Steuerbemessung durch diese Wirkung dem steuerlichen Zweck der Einnahmeerzielung gerade zuwiderlaufen würde. Bei der erdrosselnden Steuer schlägt die Einnahmeerzielungsfunktion der Steuererhebung in eine Verwaltungsgebühr mit Verbotscharakter um. Die Vergnügungssteuer soll den Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden (des Spielers) erfassen, wird jedoch als indirekte Steuer beim Automatenaufsteller erhoben. Die bislang ergangenen Urteile sahen auch bei Steuersätzen von 25 % der Bruttokasse noch keine erdrosselnde Wirkung. Dennoch sind gerade solche hohen Steuersätze regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Eine Rechtsanwaltskanzlei, welche auch schon im Gebiet der Stadt Lahr tätige Aufsteller vertreten hat, hat bezüglich dieser Frage in der Vergangenheit schon Verfassungsbeschwerde eingereicht. Bei der Erhebung der Vergnügungssteuer wird wie eingangs ausgeführt der Aufwand des sich Vergnügenden besteuert. Damit wird dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist jedoch landesweit unterschiedlich stark ausgeprägt, d.h. in Gebieten mit hohen Einkommen haben die Spieler mehr Mittel zur Verfügung, die sie zum Spielen verwenden können als in Gebieten mit geringeren Einkommen. Ein Vergleich der Einkommensteueranteile im Land lässt den Schluss zu, dass im Gebiet der Stadt Lahr eher geringere Mittel für Vergnügungen eingesetzt werden können, als dies andernorts der Fall ist. Auf der anderen Seite wird in den grenznahen Kommunen zu Frankreich, wo das Automatenspiel verboten ist, deutlich mehr gespielt und mehr Vergnügungssteuer eingespielt als im übrigen Landesgebiet. Daher kann ein interkommunaler Vergleich allenfalls nur eine grobe Orientierung für die Festlegung des Steuersatzes darstellen. Drucksache 186/2022 Seite 6 5. Anpassungsvorschlag / weitere Änderungsvorschläge der Vergnügungssteuersatzung Unter Berücksichtigung der Belastungswirkungen und der einzuhaltenden Grenzen der Besteuerung schlägt die Verwaltung vor, den Steuersatz für Geldspielgeräte ab 01.01.2023 von 20 % auf 22 % der Bruttokasse zu erhöhen. Die Verwaltung erwartet hierdurch Steuermehreinnahmen von rd. 164.000 €/a. Zudem wird vorgeschlagen die Mindeststeuersätze in etwa auf das Niveau des Durchschnitts der Städtetagsgruppe B anzuheben. Hierzu wird vorgeschlagen den Mindeststeuersatz für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit in Gaststätten auf 70 € und in Spielhallen auf 130 € zu erhöhen. Erwartete Steuermehreinnahmen hierdurch: rd. 4.500 €/a. Die Mindestbesteuerung von Geldgewinnspielgeräten folgt dem Ansatz, dass mit der Vergnügungssteuer neben dem fiskalischen Zweck der Einnahmeerzielung auch ein Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung der Spielsucht verfolgt wird. Durch die prozentuale Besteuerung der Gewinnspielgeräte ergänzt um eine Mindeststeuer wird insgesamt eine Verringerung der Anzahl der Gewinnspielgeräte bewirkt, weil diese an schwächer frequentierten Standorten nicht mehr lohnend betrieben werden können. Die Konzentration auf umsatzstarke Standorte erschwert wiederum die Nutzung der Geräte durch die Spieler und dämmt damit zumindest in gewissem Umfang die Spielsucht ein. Des Weiteren schlägt die Verwaltung vor, den pauschalen monatlichen Steuersatz für Unterhaltungsgeräte in Spielhallen ebenfalls auf das Niveau des Durchschnitts der Städtetagsgruppe B anzuheben und auf 95 € zu erhöhen. Der Steuersatz für Unterhaltungsgeräte in Gaststätten liegt bereits im Bereich des Städtetagsdurchschnitts und soll deshalb unverändert bleiben. Erwartete Steuermehreinnahmen hierdurch: rd. 900 €/a. Weitere wird vorgeschlagen, die Steuersätze für Tanzveranstaltungen sowie die Steuersätze für Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art der allgemeinen Preissteigerung folgend anzupassen und auf 1,80 € bzw. 3,00 € je Veranstaltungstag zu erhöhen. Ebenfalls soll dementsprechend auch der pauschale Steuersatz für Diskoveranstaltungen auf monatlich 180 € angepasst werden. Erwartete Steuermehreinnahmen hierdurch: rd. 700 €/a. Durch die Steuersatzanpassungen erwartet die Verwaltung Steuermehreinnahmen von jährlich geschätzt 170.000 €. Die Entwicklung des Gesamtvergnügungssteueraufkommens hängt jedoch maßgeblich vom Zeitpunkt und Umfang der erforderlichen Schließungen von Spielhallen ab. Die Verwaltung schlägt vor, den Anpassungen der Steuersätze zuzustimmen und hierfür die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) zu beschließen. Markus Ibert Oberbürgermeister Anlage(n): Vergnuegungssteuersatzung - Aenderungssatzung 2022-07-21 Synopse Aenderung Vergnuegungssteuersatzung Anlage 0 Hinweis: Markus Wurth Stadtkämmerer Drucksache 186/2022 Seite 7 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.