Beschlussvorlage (Arbeitsfördergesellschaft Ortenau gGmbH (Afög); Wahlen zum Aufsichtsrat)
27. Februar 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 273/2022 Az.: 922.5521 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen ZS02 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 25.01.2023 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Gemeinderat beschließend öffentlich 27.02.2023 Betreff: Arbeitsfördergesellschaft Ortenau gGmbH (Afög); Wahlen zum Aufsichtsrat Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat bestätigt nachträglich den Wahlvorschlag von Frau Senja Dewes in den Aufsichtsrat der Arbeitsfördergesellschaft Ortenau gGmbH Drucksache 273/2022 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Frau Senja Dewes wurde nach Erörterung im Aufsichtsrat der Afög zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen. Das Vorschlagsrecht zur Wahl in den Aufsichtsrat liegt jedoch nach der Gemeindeordnung beim Gemeinderat. Zielsetzung: Absicherung des Vorschlagsrechts des Gemeinderats Maßnahmen: Bestätigung des Wahlvorschlages Alternativ geprüfte Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Begründung: Die Arbeitsfördergesellschaft Ortenau gGmbH (Afög) ist eine gemeinnützige Gesellschaft deren Gegenstand die befristete Beschäftigung, Qualifizierung, Bildung und Beratung und sozialpädagogische Betreuung von schwervermittelbaren Menschen ohne Arbeit ist, um die dauerhafte Eingliederung in Arbeit und Gesellschaft zu fördern. Die Afög hat ihren Sitz in Offenburg. Die Afög hat 36 kommunale Gesellschafter aus dem Ortenaukreis. Nach Offenburg ist die Stadt Lahr mit einem Kapitalanteil von 6.800 € bzw. 4,22 % zweitgrößte kommunale Gesellschafterin. Die Arbeit und Zukunft Offenburg AG stellt mit 108.000 € von insgesamt 162.000 € den größten Kapitalanteil. Nach dem Gesellschaftsvertrag hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat von 3 bis maximal 9 Mitgliedern. Über dessen Besetzung kann der Aufsichtsrat laut Gesellschaftsvertrag Vorschläge machen. Die Stadt Lahr stellte bislang mit dem Ersten Bürgermeister ein Aufsichtsratsmitglied. Der auf den Ersten Bürgermeister lautende Wahlvorschlag des Gemeinderats erfolgte 2010 und zuletzt 2014. Für das in 2018 auslaufende Mandat hatte man sich auf das letzte Votum des Gemeinderats berufen. Nach der Gemeindeordnung (§ 104 GemO) ist der Gemeinderat für den Wahlvorschlag über die Besetzung eines Aufsichtsratsmandats zuständig, sofern in der Hauptsatzung keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. In der Hauptsatzung der Stadt Lahr sind keine Regelungen über den Wahlvorschlag zum Aufsichtsrat von Beteiligungsunternehmen enthalten. Beim Drucksache 273/2022 Seite 3 Wahlvorschlag des Gemeinderats ist nicht festgelegt, durch wen die Stadt vertreten wird. Der Wahlvorschlag muss nicht zwingend auf den Oberbürgermeister oder einen Beigeordneten lauten. Über den Wahlvorschlag muss hingegen Konsens im Gemeinderat herrschen. Üblicherweise wird im Vorfeld der Gesellschafterversammlungen das Votum des Gemeinderats über den Wahlvorschlag in den Aufsichtsrat durch Wahl herbeigeführt. Am 28.07.2022 fand die letzte Gesellschafterversammlung der Afög statt. Dort standen auch Wahlen zum Aufsichtsrat an. Der Aufsichtsrat hatte sich im Vorfeld darauf verständigt, Frau Senja Dewes, Leiterin des Amtes für Soziales, Schulen und Sport, der Gesellschafterversammlung zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Herr Erster Bürgermeister Schöneboom stand nicht mehr zur Wahl in den Aufsichtsrat zur Verfügung. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der Afög zur Wahl von Frau Dewes missachtete das Vorschlagsrecht des Gemeinderats der Stadt Lahr. Aus diesem Grund wird der Gemeinderat nun gebeten, den Wahlvorschlag von Frau Dewes nachträglich zu bestätigen. Sollte hierüber kein Konsens zu erzielen sein, müsste ein anderer Vertreter der Stadt zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. Der Wahlvorschlag ergibt sich dann aus der Diskussion im Gemeinderat. Frau Dewes müsste in diesem Falle aufgefordert werden das bestehende Mandat niederzulegen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.