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Beschlussvorlage (Mobilitätsnetzwerk Ortenau - Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach vollzogener Überführung in die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Stehr

Drucksache Nr.: 56/2023
Az.: - 0692/MS

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 05.04.2023
renz

beschließend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

vorberatend

öffentlich

11 Ja-Stimmen

24.04.2023

1 Nein-Stimme
3 Enthaltungen
Gemeinderat

15.05.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Mobilitätsnetzwerk Ortenau
- Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach vollzogener Überführung in
die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt
des öffentlichen Rechts (gKA)“

Beschlussvorschlag:
1. Die Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR wird aufgelöst. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Beschlussfassung gemäß Anlage 1 in einem schriftlichen Umlaufverfahren
als Gesellschafterversammlung mit den übrigen Städten und Gemeinden durchzuführen.
2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, sofern und soweit erforderlich, die Übertragung
aller bisherigen Vertragsverhältnisse der Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR auf die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ zu beschließen.

Zusammenfassende Begründung:
Damit der interkommunale Zusammenschluss seine Arbeit wie bisher unter guter Nutzung
der personellen und finanziellen Synergieeffekte und Kooperationen in einem bereits bewährten und funktionierenden System – dem Mobilitätsnetzwerk Ortenau – fortführen kann,
insbesondere von der Konzeptionsphase in die Umsetzungsphase übergehen kann, wurde
im Herbst 2022 die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ gegründet. Die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts soll nun aufgelöst werden.

Drucksache 56/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Die Gesellschafter haben sich zusammengeschlossen, um in interkommunaler Zusammenarbeit innovative und ressourceneffiziente Mobilitätslösungen zu erarbeiten. Während in der Vergangenheit die
damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder in der
Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR gebündelt wurden, haben sich die Gesellschafter mit vier weiteren
Kommunen zusammengeschlossen, um den vorgenannten Zweck in einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt fortzuführen. Die Gründe für den Wechsel der Rechtsform sind die Erweiterung
des rechtlichen Rahmens zur Durchführung gemeinsamer Ausschreibungen und Beschaffungen für die
Umsetzung der Mobilitätsstationen.
Im vergangenen Jahr haben die Gemeinderäte des Mobilitätsnetzwerks Ortenau die Beschlüsse zur
Überführung der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt herbeigeführt. Diese ist am 29.10.2022 wirksam entstanden und hat ihre Tätigkeit bereits
aufgenommen. Es ist kein Erfordernis ersichtlich, aufgrund dessen die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts fortgeführt werden müsste, so dass die Gesellschafter beabsichtigen, diese zu beenden und
abzuwickeln. Im Zuge dessen sollen Vertragsverhältnisse, in denen die Gesellschaft Vertragspartnerin
ist und die zukünftig von der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (gKA)“ benötigt werden, auf diese übergeleitet werden.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

Tilman Petters

Sabine Fink

Anlage(n):
- Anlage 0
- Anlage 1: Gesellschafterbeschluss zur Auflösung der GbR
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.