Beschlussvorlage (Umbenennung Gaswerkstraße in E-Werk-Straße)
15. Mai 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 621 Sachbearbeitung: Nerz Drucksache Nr.: 79/2023 Az.: 62/621/Ne An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 622 / BM / OB Büro Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagen- 03.05.2023 konferenz beschließend nichtöffentlich Freigabe Technischer Ausschuss vorberatend nichtöffentlich 13 Ja-Stimmen 10.05.2023 1 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen Gemeinderat 15.05.2023 beschließend öffentlich Betreff: Umbenennung Gaswerkstraße in E-Werk-Straße Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Umbenennung der „Gaswerkstraße“ in zukünftig „E-Werk-Straße“. Zusammenfassende Begründung: Auf Grund der überregionalen Bedeutung des E-Werks wird die oben beschriebene Umbenennung, insbesondere aus Marketinggesichtspunkten, angestrebt. Drucksache 79/2023 Seite 2 Sachdarstellung Die Elektrizitätswerke Mittelbaden AG & Co (EWM) in Lahr befindet sich auf dem Grundstück des ehemaligen Gaswerkes der Stadtwerke Lahr. Im Luftbild von 1995 (siehe Anlage) ist das ehemalige Gaswerk der Stadt Lahr gut zu erkennen. In diesem Gaswerk wurde bis 1964 aus Kohle und Koks das sogenannte Stadtgas hergestellt. Die Straße zum Gaswerk wurde passenderweise mit Gaswerkstraße benannt. Ab 1964 wurden die Gebäude als Verwaltungs- und Lagergebäude der Stadtwerke Lahr bis zur Badenova Fusion 2001 verwendet. Die Badenova hatte keine Verwendung für dieses Grundstück. Dies führte zum Verkauf an die EWM im Jahr 2003. Der Rückbau der Gebäude wurde im Jahr 2012 abgeschlossen. Daraufhin ergab sich die Möglichkeit, das Gelände umfassend von den Altlasten, welche bei der Gasproduktion entstanden sind, zu sanieren. Nach der Altlastensanierung konnte die EWM im Jahr 2013 durch ein weiteres Gebäude den Firmensitz in Lahr weiter ausbauen. Schon zum Zeitpunkt der Einweihung des neuen Gebäudes im Jahr 2013 wurde angedacht, die Gaswerkstraße in E-Werk-Straße umzubenennen. Im Jahr 2019 wurde dies im Gemeinderat behandelt. Zum damaligen Zeitpunkt war diese Umbenennung noch nicht mehrheitsfähig. Das EWM ist ein Stromanbieter, welcher gerade in den letzten Jahren immer mehr auf den Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien gesetzt hat. Ein Gaswerk wird und wurde vom EWM selbst nie betrieben. Somit ist der Name Gaswerkstraße in der Adressanschrift alleine aus diesem Grund schon irreführend. Insbesondere in den Zeiten der Energiewende erscheint die Lagebezeichnung E-WerkStraße erheblich angemessener als die bisherige Lagebezeichnung Gaswerkstraße. Der Verwaltung ist es jedoch auch ein Anliegen den historischen Bezug zu bewahren. Aus diesem Grund wird auch ein Schilderzusatz mit „ehemals Gaswerkstraße“ angestrebt. Auf diesem Schilderzusatz soll neben der historischen Lagebezeichnung auch eine kurzer Geschichtlicher Abriss zum ehemaligen Gaswerk enthalten sein. Wird die Lagebezeichnung aus Marketinggesichtspunkten betrachtet, kann der Straßenname Gaswerkstraße sogar unternehmensschädlich sein, da mit alten Gaswerken oft eine große Umweltbelastung in Verbindung gebracht wird. Dies widerspricht dem Bestreben der EWM, möglichst klimaneutral und umweltverträglich Strom zu erzeugen. Aus diesen Gründen wird seitens des EWM eine Änderung des Straßennamens von Gaswerkstraße in E-Werk-Straße angestrebt. Bei der Gaswerkstraße handelt es sich nur um eine kurze Zufahrtsstraße (siehe Anlage), die auf das Betriebsgelände der EWM führt. Die EWM ist der Eigentümer aller Liegenschaften, die der Gaswerkstraße zugeordnet sind. Jedoch ist die Gaswerkstraße 2 an einen Notar vermietet, der dort seine Kanzlei hat. Das Gebäude in der Gaswerkstraße 1 ist ebenfalls vermietet. Somit wären von der Namensänderung außer dem EWM selbst, die Mieter der Gaswerkstraße 1 und der Notar in der Gaswerkstraße 2 betroffen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Drucksache 79/2023 Seite 3 Anlage(n): Luftbilder 1995 Gaswerkstraße_1964.pdf Übersichtsplan Anlage 0 Tilman Retters Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.