Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Haus am See Errichtung einer Verschattungsanlage)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 603
Sachbearbeitung: Kabisch

Drucksache Nr.: 77/2023
Az.: 60/603Ka

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
BM

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ortschaftsrat Mietersheim

11.05.2023

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Technischer Ausschuss

14.06.2023

vorberatend

nichtöffentlich

6 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
3 Enthaltungen

Gemeinderat

26.06.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Haus am See
Errichtung einer Verschattungsanlage

Beschlussvorschlag:
Der Errichtung einer Verschattungsanlage beim Haus am See durch den Pächter wird zugestimmt.
Nach einem Jahr Probezeit entscheidet die Stadt Lahr, ob die Verschattungsanlage dauerhaft auf der Seeterrasse verbleiben kann.

Zusammenfassende Begründung:
Der Pächter der Gastronomie am See wünscht eine größere, massivere Verschattungsanlage mit einer Fläche von ca. 21,0 Meter auf 7,50 Meter. Er verspricht sich daraus u.a.
Mehreinnahmen, da je nach Witterung mehr Gäste bewirtet werden können und, dass die
Handhabung bezogen auf den Personaleinsatz einfacher zu bewerkstelligen wäre.

Drucksache 77/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Das Haus am See ist seit Februar 2021 per Pachtvertrag durch die Scheer GmbH Teningen gastronomisch betrieben.
Der Gastraum im Innern des Gebäudes bietet aktuell 90 Sitzplätze. Im Außenbereich wurde die Bewirtung mit ursprünglich 80 Sitzplätzen begonnen. Die Attraktivität der Seeterrasse verbunden mit
dem gastronomischen Angebot führte zu einer Erhöhung der Sitzplätze auf derzeit 115.
Das Konzept für den Seepark auf Grundlage der Planungen der Daueranlagen im Rahmen der Landegartenschau 2018 sieht auf der Seeterrasse, bzw. im Seepark als einzige bauliche Anlage das
Haus am See vor. Entsprechend ist das Gebäude architektonisch konzipiert.
Die Seeterrasse ist bespielt mit Sitzmöglichkeiten und Verschattungen in Form von Sonnenschirmen.
Hierzu sind im Bereich der Seeterrasse Hülsen für die Sonnenschirme eingelassen worden. Während
der Durchführung der Landesgartenschau und im Anschluss daran bis heute wurden die Sonnenschirme entsprechend genutzt. Sonnenschirme stellen einen vertretbaren Maßstab zur Terrasse und
zum Gebäude dar. Sie versperren die Sicht aus dem Gebäude in die Freianlage und den See nur geringfügig. Die Schirme sind flexibel. Dies bedeutet, man kann je nach Sonneneinstrahlung individuell
auf die Tische und Gäste abgestimmt diese öffnen und schließen. Im geschlossenen Zustand ordnen
sich die Schirme als vertikale Silhouetten unter. In den Wintermonaten können diese komplett von der
Seeterrasse entfernt werden.
Bisheriges Konzept:

Drucksache 77/2023

Seite 3

Der Pächter der Gastronomie am See wünscht eine größere, massivere Verschattungsanlage mit einer Fläche von ca. 21,0 Meter auf 7,50 Meter. Er verspricht sich daraus u.a. Mehreinnahmen, da je
nach Witterung mehr Gäste bewirtet werden können und die Handhabung bezogen auf den Personaleinsatz einfacher zu bewerkstelligen wäre.
Vorschlag Pächter:

Drucksache 77/2023

Seite 4

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Vier quadratische Gastronomieschirme mit ca. 8,0 auf 8,0 Meter könnten eine verträglichere Alternative darstellen.
Beispiel für Schirme:

Drucksache 77/2023

Seite 5

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Begründung:
Die Regelungen im Pachtvertrag erfordern eine Zustimmung der Stadt Lahr zu einer derartigen Anlage. Auszug aus dem Pachtvertrag:
§ 3 Abs. 6:
Der Pächter darf ohne vorherige Genehmigung nur die Flachen seines Pachtgegenstandes bewirtschaften. Dabei hat er die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Insbesondere hat er die Bestimmungen des Bauordnungs- und Polizeirechts sowie gaststättenrechtliche und lebensmittelhygienische
Anforderungen in eigener Verantwortung zu erfüllen. Sonderveranstaltungen im Sinne der TA Lärm
und der Versammlungsstättenverordnung sind grundsätzlich nicht gestattet. Die Installation eines Zeltes oder sonstiger Überdachungen/Unterstände auf dem Pachtgegenstand ist mit Verweis auf § 10
Nr. 12 (bauliche Veränderungen) dieses Vertrags nicht gestattet. Der Pächter hat darauf zu achten,
dass die Gaststätte nicht übermäßig für geschlossene Gesellschaften reserviert wird. Da das Haus
am See mit öffentlichen Geldern errichtet wurde, soll die Gastronomie überwiegend der Allgemeinheit,
d.h. den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Lahr bzw. den Parkbesuchern zur Verfügung stehen. Bei
Unstimmigkeiten behält sich der Verpächter das Recht vor, die Anzahl geschlossener Veranstaltungen zu begrenzen.
§ 3 Abs. 9:
Schilder, Plakate Schau- und Blumenkasten, Schirme u.a. dürfen, soweit sie der Öffentlichkeit zuganglich sind, nur mit vorheriger Genehmigung des Verpächters angebracht oder aufgestellt werden. Außerdem ist das Bemalen und Bekleben der Fenster und Wandflachen untersagt. Weiterhin sind auch
keine Dachaufbauten oder Installationen an bzw. vor der Fassade erlaubt.
§ 10 Abs. 12:
Veränderungen an und in den Pachträumen - Neu-, Um-, Erweiterungs- und Einbauten, auch gemäß
§ 554a BGB (Barrierefreiheit) sowie sonstiger Installationen und dergleichen - dürfen nur mit vorheriger und schriftlicher Zustimmung des Verpächters vorgenommen werden. Die Kosten dieser baulichen Veränderung trägt der Pächter. Bauliche Veränderungen sind zum Vertragsende grundsätzlich
rückgängig zu machen bzw. zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand bei Vertragsbeginn ist wieder
herzustellen. Sollte der Verpächter nicht auf den Rückbau bestehen, hat der Pächter keinen Anspruch
auf Erstattung der vom Pächter getragenen Investitionskosten. Die Zustimmung kann von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig gemacht werden.
Die Verwaltung weist auf folgende Beeinträchtigungen durch die vom Pächter vorgeschlagene Verschattungsanlage hin:
▪
▪
▪
▪

keine freie Sicht auf den See und die Parkanlage aus dem Gastraum heraus (in geöffnetem
und geschlossenem Zustand)
Verdunkelung des Gastraumes durch die Verschattungsanlage
Sichtbeeinträchtigung vom Park auf die Terrasse/das Haus am See
dauerhafte Beton-Fundamentblöcke auf der Seeterrasse schränken Möblierungsmöglichkeiten
und freien Durchgang ein

Drucksache 77/2023

Seite 6

Atmosphäre kann nicht so individuell geschaffen werden, da jeweils nur große Bereich zu oder
auf gefahren werden können
In der Sitzung des Technischen Ausschusses 5. Juli 2022 wurde anhand einer Präsentation die vom
Pächter gewünschte Verschattungsanlage vorgestellt. Nach Diskussion im Gremium war eine deutliche Mehrheit festzustellen, dass die Errichtung der Verschattungsanlage nicht gewünscht ist.
▪

Zwischenzeitlich hat der Pächter nochmal bei der Ortsvorsteherin und der Verwaltungsspitze vorgesprochen und sein Anliegen vorgetragen.
Der Pächter würde die Gesamtkosten der Anlage übernehmen. Zudem wäre der Pächter sowohl für
die statische Überprüfung und eventuelle baurechtliche Abklärungen zuständig und verantwortlich.
Eine Probezeit von einem Jahr ab Errichtung der Anlage soll zeigen, ob die Vorteile derer den Beeinträchtigungen überwiegen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.