Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Maier
Drucksache Nr.: 101/2023
Az.: 922.6023
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 21.06.2023
renz
vorberatend
nichtöffentlich
Freigabe
Haupt- und Personalausschuss
03.07.2023
vorberatend
nichtöffentlich
Einstimmig
Gemeinderat
17.07.2023
beschließend
öffentlich
Betreff:
Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr
Mittelübertragungen 2022 nach 2023
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt beim Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr der
Mittelübertragung in Höhe von 1.167.800 € von 2022 nach 2023 gem. § 2 Abs.4
EiGBVO-HGB zu.
Zusammenfassende Begründung:
Ein formeller Beschluss der Mittelübertragungen ist erforderlich, da der Jahresabschluss 2022 voraussichtlich erst gegen Ende des Jahres 2023 angefertigt werden
kann. Normalerweise erfolgen die Mittelübertragungen zusammen mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses. Die Mittelübertragungen aus
dem Jahr 2022 werden hiermit beschlossen und somit vorgezogen.
Drucksache 101/2023
Seite 2
Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit
Verschiedene Investitionsmaßnahmen, die im Wirtschaftsjahr 2022, bzw. im Jahr davor eingeplant
waren, konnten aus verschiedenen Gründen nicht ausgeführt werden. Die jeweiligen Gründe hierfür
sind in der beigefügten Liste aufgeführt. Nach der Eigenbetriebsverordnung sind Mittel für Investitionsmaßnahmen grundsätzlich übertragbar. Damit die Investitionsmaßnahmen ausgeführt werden können, sind die Haushaltsmittel formal mittels Beschluss des Gemeinderats ins Folgejahr (2023) zu
übertragen.
Ziel/e
Formeller Beschluss der Mittelübertragungen 2022 nach 2023.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen
☒ Die Maßnahme hat keine (zusätzlichen) finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf)
Markus Ibert
Oberbürgermeister
Markus Wurth
Stadtkämmerer
Anlage(n):
Liste EÜ 2022-2023
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.