Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Dinger
Drucksache Nr.: 165/2023
Az.: 20/201
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Haupt- und Personalausschuss
11.09.2023
vorberatend
nichtöffentlich
Einstimmig
Gemeinderat
25.09.2023
beschließend
öffentlich
Betreff:
Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr -
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage
266/2022, die Anwendung der alten Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis
zum 31.12.2024.
Drucksache 165/2023
Seite 2
Sachdarstellung
Die Umsetzung der „Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, bekannt auch als § 2b Umsatzsteuergesetz, ist bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr sehr weit fortgeschritten, da nach bisheriger Beschlusslage davon ausgegangen werden
musste, dass deren Umsetzung zum 01.01.2024 erfolgt sein muss. Der Gemeinderat hat der Verlängerung der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts“ für die Stiftung Hospital- und Armenfonds letztmalig in seiner Sitzung am
19.12.2022 (Beschlussvorlage 266/2022) zugestimmt. Aus der Beschlussvorlage 179/2021 können
weitere Erläuterungen und Ausführungen zur Neuregelung entnommen werden.
Da die Umsetzung der „Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr parallel mit der Stadt Lahr erfolgt,
können, um Wiederholungen zu vermeiden, weitere Ausführungen zum aktuellen Stand der Umsetzung, der neuesten Entwicklungen sowie über das weitere Vorgehen, der Beschlussvorlage 164/2023
entnommen werden.
Die Verwaltung bittet um Zustimmung, bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr die alte Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2024 anzuwenden.
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Markus Ibert
Vorsitzender des Stiftungsrates
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Markus Wurth
Stadtkämmerer
Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.