Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Erläuterung zum Vorentwurf)

                                    
                                        Stadt Lahr

7. September 2023

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
Erläuterung zum Vorentwurf

1.0

Aufgabe, Notwendigkeit und Abgrenzung des Bebauungsplans
Die Bundesregierung hat 2022 die Dringlichkeit und Wichtigkeit des Ausbaus der
erneuerbaren Energien noch einmal betont und gesetzlich festgehalten, dass die
Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der
öffentlichen Sicherheit dient.
Die Stadt Lahr möchte gemeinsam mit dem lokalen Kieswerkbetreiber, Vogel-Bau
GmbH, einen Beitrag zur Energiewende leisten und die Errichtung einer schwimmenden
Photovoltaikanlage auf dem Baggersee der Stadt im Stadtteil Kippenheimweiler
planungsrechtlich ermöglichen.
Die Vogel-Bau GmbH verfolgt das Ziel der Errichtung einer schwimmenden PV-Anlage
mit einer Leistung von 8.000 kWp (derzeit projektiert) auf der Baggerseefläche. Der
produzierte Strom wird zur Deckung des Strombedarfs des Kieswerks genutzt,
überschüssige Strommengen werden in das öffentliche Netz eingespeist.
Der Baggersee hat aktuell eine Größe von ca. 24,6 ha und wird zukünftig in Richtung
Süden erweitert. Die Größe der geplanten PV-Anlage auf der Seefläche beträgt ca. 3,9
ha, wird auf dem mittleren Teil der Seefläche errichtet und belegt damit maximal 15 %
der Seefläche. Der Baubereich wird allerdings so weit gefasst, dass die gesetzlich
festgelegte maximale Belegungsfläche von 15 % der Seefläche zukünftig auch bei der
geplanten Süderweiterung verwirklicht werden könnte.
Es wird außerdem derzeit erneut politisch diskutiert, die Maximalgrenze von 15 % der
Seefläche weiter nach oben zu setzen. Sollte dies in den nächsten Jahren der Fall sein,
kann der Betreiber die Erweiterung der Anlage beantragen, ohne erneut Planungsrecht
schaffen bzw. ändern zu müssen.
Die PV-Anlage wird so auf dem Baggersee angeordnet und verankert, dass der weitere
Kiesabbau und der Badebetrieb nicht beeinträchtigt werden. Der Badebereich ist
außerdem bereits mit Bojen abgesperrt, um eine klare Abtrennung zum aktiven
Baggerbetrieb herzustellen.
Nach derzeitigem Planungsstand wird im Zuge der Installation der schwimmenden PVAnlage die bereits vorhandene Übergabestation des Kieswerks erneuert.
Um die Anlage errichten zu können, ist Planungsrecht zu schaffen, da es sich bei einer
schwimmenden Photovoltaikanlage (noch) nicht um eine privilegierte Anlage nach § 35
Baugesetzbuch (BauGB) handelt. Neben der Aufstellung eines Bebauungsplans wird
die Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
Lahr-Kippenheim im Parallelverfahren notwendig.
Der Geltungsbereich des angestrebten Bebauungsplans umfasst die zu belegende
Seefläche und nimmt Bezug auf vorhandene Katastergrenzen. Der Geltungsbereich hat
eine Gesamtgröße von ca. 24,19 ha.

Bewusst ausgespart ist der Seeteil, der auf Gemarkung der Stadt Mahlberg liegt, da eine
gemeinsame Realisierung zu Erschwernissen führen würde.
Der Geltungsbereich wird begrenzt
- im Norden durch die Seefläche (grafisch ermittelte Geltungsbereichsgrenze
durch Verbindung der Grenzpunkte der Flurstücke Nr. 3458 und 2138/1)
- im Westen durch Flurstück Nr. 3458 (Wald Gemarkung Mahlberg)
- im Süden durch Flurstück Nr. 8728. 8716 und 2181
- im Osten durch Flurstück Nr. 2175, 2139 und 2132 (Straße „Am
Waldmattensee“)
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist dem zeichnerischen Teil zu
entnehmen.

Geltungsbereich Bebauungsplan „PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, ohne Maßstab

2.0

Übergeordnete planerische Vorgaben

2.1

Regionalplan

Auszug Raumnutzungskarte Regionalplan Südlicher Oberrhein (Stand Juni 2019), o.M.

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt der Regionalplan Südlicher
Oberrhein (rechtskräftig seit dem 22.09.2017). Hier wird der Geltungsbereich als
Kernfläche, Trittsteine und Verbundkorridore des Biotopverbunds (nachrichtliche
Darstellung aus dem Generalwildwegeplan Baden-Württemberg sowie aus der
Regionalen Biotopverbundkonzeption Südlicher Oberrhein) dargestellt. Der gesamte
Geltungsbereich ist zudem nachrichtlich als Gewässer dargestellt. Der südliche Teil des
Geltungsbereichs ist als regionaler Grünzug (Vorranggebiet) ausgewiesen.
2.2

Klimaschutz, Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023
Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat vollumfänglich am
1. Januar 2023 in Kraft. Zielsetzung ist die Klimaneutralität Deutschlands. Mit einem
konsequenten, deutlich schnelleren Ausbau soll der Anteil erneuerbarer Energien am
Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 % steigen. Außerdem wurde
festgelegt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und den dazugehörigen
Nebenanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen
Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient und dadurch als vorrangiger Belang
in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden kann. Dies vereinfacht die
bauplanungsrechtlichen Verfahren immens.
Für schwimmende PV-Anlagen wurden in diesem Zusammenhang Vorgaben zum
maximal zu belegenden Flächenanteil (15 % der Seefläche) sowie zum Abstand der
Module zum Ufer (mindestens 40 m Abstand zur shoreline) gemacht. Im hier
vorliegenden Bebauungsplan soll eine Anlage ermöglicht werden, die diese Vorgaben
vollumfänglich einhält und darüber hinaus Entwicklungsspielraum für die Zukunft lässt.
Angestrebt ist derzeit eine tatsächliche Nutzung von 15 % der Seefläche (ca. 3,9 ha)
und eine Gesamtleistung von 8.000 kWp, dies entspricht 2,0 MWp/ha.

2.3

Schutzgebiet im Sinne der Naturschutzgesetzgebung und Artenschutz
Schutzgebiet
Das Planungsgebiet selbst ist weder Teil eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets
noch eines flächenhaften Naturdenkmals.
Im weiteren Umfeld kommen geschützte Biotope vor. Es handelt sich überwiegend um
Gehölzbestände entlang von Verkehrswegen bzw. am Mittelgraben zwischen
Abbaugebiet und Kippenheimweiler. Im Süden ist der Weiher an der Autobahnraststätte
Mahlberg ebenfalls geschütztes Biotop. Ca. 1 km nordwestlich des Vorhabens liegt die
Schonwaldfläche „Kaiserwald“ (ca. 10 ha), jenseits der Autobahn.
Artenschutz
Grundsätzlich könnte der Bebauungsplan Vorhaben ermöglichen, die zu
Beeinträchtigungen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und von europäischen
Vogelarten führen, die den Verbotstatbeständen des § 44 (1) BNatSchG entsprechen.
Nach § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
- wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1),
- wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert (Nr. 2),
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören (Nr. 3),
- wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4).

Für das aktuell laufende wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Erweiterung
Waldmattensee wurde eine vollumfängliche Beurteilung der Betroffenheit der Flora und
Fauna erstellt. Dabei wurden folgende Untersuchungen durchgeführt: Kartierung der
Biotoptypen im Untersuchungsgebiet, Kartierung charakteristischer Pflanzenarten in
den Biotoptypen, Kartierung der Vogelarten (6 Begehungen zur Brutzeit März bis Juni),
vornehmlich über den vormittäglichen Gesang (+ Sichtbeobachtungen), Amphibien:
Erfassung möglicher Laichgewässer und der darin vorkommenden Arten, Reptilien:
Langsames Abschreiten geeigneter Habitatstrukturen.
Diese ist dem Bebauungsplan-Vorentwurf in Auszügen zur Orientierung beigefügt.
Eine artenschutzrechtliche Prüfung bezogen auf die schwimmende Photovoltaikanlage
befindet sich in Bearbeitung und wird zur Entwurfsfassung des Bebauungsplans
vorgelegt. Die bereits erhobenen Befunde werden insbesondere bei der Anordnung von
baulichen Anlagen im Uferbereich (Trafo- und/oder Übergabestation) berücksichtigt.
Zur Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden außerdem detaillierte Aussagen
zum Montageablauf der Anlage getroffen. Sollten dadurch artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände oder sonstiger Ausgleichsbedarf auftreten, werde diese im Zuge
der Entwurfsfassung des Bebauungsplans einer Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung
unterworfen und gegebenenfalls notwendige Festsetzungen ergänzt.
2.4

Sonstiges (Hochwasser,
schutzgebiet)

Baugrund

und

Altlasten,

Denkmalschutz,

Wasser-

Der Geltungsbereich liegt nicht innerhalb von Überflutungsflächen.
Innerhalb des Planbereiches sind nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine
Altstandorte, Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen kartiert.
Auch sind keine Flächendenkmale, denkmalgeschützte Gebäude oder Ensembles
innerhalb des Planbereichs bekannt.
Ca. 200 m westlich des Vorhabens liegt an der Autobahn das Wasserschutzgebiet
(WSG) „Lahr – Kaiserwald“ (324 ha). Die WSG-Zonen I und II liegen dabei in ca. 1 km
Entfernung zum Bauvorhaben im NW des WSG.
3.0

Vorhandene baurechtliche Vorhaben

3.1

Vorbereitende Bauleitplanung – Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft LahrKippenheim vom 30.03.1998 stellt den nördlichen Teil des Plangebiets als
Wasserfläche und als Fläche für Abgrabungen (Bestand), den südlichen Teil als Fläche
für Abgrabungen (Planung) und als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Ausschnitt Flächennutzungsplan vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim
(Genehmigt am 30.03.1998)

Zur Schaffung von Planungsrecht wird neben der Aufstellung eines Bebauungsplans
die Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft LahrKippenheim im Parallelverfahren notwendig und durchgeführt.
Nach der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans kann der vorliegende
Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden.
3.2

Standortalternativen und Standortwahl
Da es sich beim geplanten Vorhaben um eine schwimmende Photovoltaikanlage
handelt, haben weder Stadt noch Betreiber Spielräume bei der Auswahl des
Standortes.
Schwimmende Photovoltaikanlagen haben in dieser Hinsicht sogar Vorteile gegenüber
konventionellen Freiflächenanlagen:
 durch die Installation von Schwimmenden Photovoltaikanlagen entschärft sich der
Nutzungskonflikt um Landflächen, z. B. auf landwirtschaftlichen Flächen
 es ist keine Flächenaufbereitung und -pflege notwendig
 die Stromproduktion ist durch den Kühleffekt des Gewässers erhöht im Vergleich zu
Freiflächenanlagen
 der See hat aufgrund der Überdeckung weniger Wasserverluste durch Verdunstung
zu verzeichnen
 die partielle Verschattung durch die Anlage sorgt für eine geringere
Wassertemperatur vor allem im Sommer
Der Betreiber des Kieswerks ist Betreiber der schwimmenden PV-Anlage – die Belange
des Kiesabbaus stehen auch für den Kieswerkbetreiber eindeutig im Vordergrund.

3.3

Verbindliche Bauleitplanung
Für den angestrebten Geltungsbereich existiert kein Bebauungsplan.

4.0

Bestandsaufnahme und -analyse

4.1

Topographie, Vegetation (aus Umweltbericht)
Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb der Großlandschaft Mittleres OberrheinTiefland im Naturraum Offenburger Rheinebene. Das Landschaftsbild wird durch die
einheitliche geomorphologische Ausprägung der Landschaft und das weitgehend

ebene Geländerelief bestimmt. Eine Gliederung der Landschaft resultiert somit im
Wesentlichen durch unterschiedliche Flächennutzungen und daraus resultierende
Unterschiede in der strukturellen Ausstattung von Teilräumen.
Flächenhaft wirksame Landschaftsbildelemente mit einheitlicher Nutzungsstruktur
stellen die Wasserflächen des Baggersees sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen
im Umfeld des Sees dar. Dagegen ist die Flächenwirksamkeit der mit Gehölz
bestandenen Flächen im Umfeld des Sees aufgrund deren geringer Ausprägung und
des ebenen Geländes eher gering und erst bei Betrachtung aus der Distanz erkennbar.
Die vorhandenen Ufergehölze treten für den Betrachter in erster Linie als
raumbegrenzende Elemente in Erscheinung.
Landschaftsbildelemente mit vergleichsweise geringer visueller Wirksamkeit bilden die
Uferbereiche und der fehlende Gehölzbestand am Südufer des Sees. Am Ostufer prägen
die Flächen mit den Betriebsanlagen des Kieswerks als technische Anlagen das
Erscheinungsbild. Durch die östlich an das Plangebiet angrenzenden weiteren
Kiesbagger ist das Landschaftsbild durch diese technischen Anlagen bereits stark
geprägt und somit vorbelastet.
Weitreichende Sichtbeziehungen zwischen dem Untersuchungsgebiet und der
umliegenden Landschaft bestehen nicht. Das ebene Relief schließt in Verbindung mit
der sichtverschattenden Wirkung der genannten, raumbegrenzenden Strukturen
visuelle Fernwirkungen aus.
4.2

Landschaftsbild und Erholungsnutzung (aus Umweltbericht)
Wird zur Entwurfsfassung ergänzt.

4.3

Baubestand im Plangebiet und in der Umgebung
Im Osten grenzt das Betriebsgelände der Fa. VOGEL-BAU GmbH mit
Betriebsgebäuden an.

4.4

Umweltzustand
Der Geltungsbereich ist durch die intensive Nutzung des Kiesabbaus stark vorgeprägt.
Die ausführliche Bewertung des Umweltzustands wird im Zuge des Umweltberichts
erläutert. Dieser wird zur Entwurfsfassung ergänzt.

5.0

Erschließung und Ver-/Entsorgung
Für das geplante Vorhaben der schwimmenden Photovoltaikanlage wird keine neue
Erschließung und/oder Ver-/Entsorgung benötigt.

6.0

Planungskonzept und Begründung der planungsrechtlichen
Festsetzungen

6.1

Allgemeines Plankonzept und Anlagenbeschreibung
Der vorliegende Bebauungsplan soll die Errichtung der schwimmenden
Photovoltaikanlage sowie gegebenenfalls der dazugehörigen Nebengebäude
(Trafostation und/oder Übergabestation) ermöglichen. Dazu wird ein Baubereich auf
der Seefläche für die PV-Module ausgewiesen und gegebenenfalls ein Baubereich für
die Trafo- und Übergabestation an Land.
Derzeit ist geplant, die Trafostationen direkt auf der schwimmenden PV-Anlage zu
errichten und die Übergabestation, die bereits in den bestehenden Betriebsgebäuden
vorhanden ist, zu ertüchtigen. Dann wird kein Baubereich an Land notwendig. Falls
sich dieses Konzept zur Entwurfsfassung noch ändern sollte, werden die
entsprechenden Baubereiche ergänzt.

6.2

Art und Maß der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung soll ein im weiteren Bebauungsplanverfahren genauer
zu definierendes Sondergebiet nach § 11 BauNVO festgesetzt werden, das den
verfolgten Zielsetzungen entspricht.
Das Maß der baulichen Nutzung soll die Höhe und die maximale Grundfläche der
baulichen Anlagen – getrennt für die schwimmende Photovoltaikanlage sowie
gegebenenfalls die baulichen Anlagen an Land - festsetzen.
Ob und inwieweit zeitliche Nutzungsbeschränkungen festgesetzt werden, ist ebenfalls
im weiteren Verfahrensverlauf zu klären.

6.3

Überbaubare Grundstücksfläche
Die Planzeichnung enthält eine überbaubare Grundstücksfläche für die eigentliche
schwimmende Photovoltaikanlage. Die überbaubaren Flächen für die Trafostation
und/oder eine Übergabestation werden falls notwendig zur Entwurfsfassung ergänzt.
Dabei ist der Baubereich für die PV-Anlage flexibel gewählt. Da sich die schwimmende
Anlage auf der Seefläche etwas bewegt, benötigt diese einen gewissen Spielraum.
Die Verkabelung der Anlagen darf innerhalb des Geltungsbereichs außerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen. Damit kann ein flexibles
Reagieren auf etwaige Veränderungen der Kabeltrassenführung, z.B. aus
Erfordernissen des Kiesabbaus heraus, erfolgen.

7.0

Städtebauliche Daten
Geltungsbereich SO-Fläche
davon Baubereich schwimmende Photovoltaik

ca. 24,19 ha
ca. 5,25 ha