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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Lütkenhaus/Herr Löhr

Drucksache Nr.: 178/2023
Az.:-0688 Lü

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­
renz

20.09.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

04.10.2023

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

11.10.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

23.10.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
- Aufstellungsbeschluss
- Billigung des Vorentwurfs
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange

Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans PV-ANLAGE WALDMATTENSEE gemäß § 2 (1)
Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.
2. Der Vorentwurf vom 07.09.2023 wird gebilligt.
3. Auf der Grundlage des Vorentwurfs ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1)
BauGB durchzuführen (frühzeitige Beteiligung).

Zusammenfassende Begründung:
Die Kieswerkbetreiberin (Vogel-Bau GmbH) plant die Errichtung einer schwimmenden Pho­
tovoltaikanlage auf dem Waldmattensee in Kippenheimweiler. Um hierfür Planungsrecht zu
schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans im zweistufigen Regelverfahren erfor­
derlich. Parallel ist der Flächennutzungsplan für diesen Bereich zu ändern.

Drucksache 178/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Die Stadt Lahr ist bestrebt, regenerative Energiequellen zu erschließen, um damit einen weiteren Bei­
trag zum Klimaschutz zu leisten und aktiv an der Energiewende mitzuwirken. Vor diesem Hintergrund
wird derzeit mit der Firma Vogel-Bau das Projekt einer rund 3,9 ha großen schwimmenden Photovolta­
ikanlage auf dem Waldmattensee vorangetrieben. Das Vorhaben wurde am 13. September 2023 in
nichtöffentlicher Sitzung dem Technischen Ausschuss vorgestelit. Zu der Sitzung waren auch die Mit­
glieder des Ortschaftsrates Kippenheimweiler eingeladen.
Zur Umsetzung der Maßnahme sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und die
Aufstellung eines Bebauungsplans (sowie die parallele Änderung des Flächennutzungsplans) erforder­
lich. !m Arbeitsprogramm des Stadtplanungsamtes ist dieser Bebauungsplan bislang nicht enthalten.
Dennoch soll er mit hoher Priorität aufgestellt werden. Um das Amt zumindest teilweise zu entlasten,
hat Vogel-Bau mit der Erstellung des Planes ein externes Planungsbüro beauftragt, das bereits Erfah­
rungen mit dieser neuen und speziellen Thematik gesammelt hat.
Aufgrund der Lage im Außenbereich ist das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
mit zwei Beteiligungsstufen durchzuführen. Zudem ist die naturschutzrechtliche Thematik der Eingriffs­
und Ausgleichsbilanzierung abzuarbeiten.
Die wesentlichen Informationen und der aktuelle Planungsstand sind den als Anlagen beigefügten textli­
chen und zeichnerischen Unterlagen zu entnehmen.
Vor dem Hintergrund, dass der Projektträger sämtliche Aufgaben zu den Planverfahren beauftragt hat
und diese bezahlt, wird gegenwärtig keine Notwendigkeit gesehen, einen Städtebaulichen Vertrag ab­
zuschließen.
Die Verwaltung schlägt vor, den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
der Bürger und Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE
zu fassen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
Kl

Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

Sabine Fink
Anlage(n):
- Übersichtspläne
- Vorentwurf eines Nutzungsplanes mit Geltungsbereich
- Erläuterung zum Vorentwurf
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
- Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befan­
genes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nicMöffenliichen Sitzung den Beratungsraum zu verlas­
sen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.