Beschlussvorlage (Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung))
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
23. Oktober 2023
23. Oktober 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: GGA Sachbearbeitung: Kopf Drucksache Nr.: 184/2023 Az.: 625.31-2.3 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 20 / ZS02 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 09.10.2023 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 23.10.2023 beschließend öffentlich Betreff: Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt den Erlass der neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle – (Gutachterausschussgebührensatzung) – nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs (Anlage 1). Zusammenfassende Begründung: Der Gemeinderat hat zuletzt am 19.12.2011 eine Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Gutachterausschussgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich von voller Kostendeckung ausgegangen. In Anlage 1 sind die ursprünglichen Gebührensätze einschließlich der steuerlich bedingten Anpassungen ausgewiesen. In Anlage 2 ist die Synopse für den Erlass der neuen Gutachterausschussgebührensatzung beigefügt. Drucksache 184/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Im Zuge der Vorbereitungen auf die Einführung des neuen Umsatzsteuerrechts (§ 2b UStG) wurde seitens der Stadtkämmerei festgestellt, dass die Einnahmen des Gutachterausschusses seit letztem Jahr aufgrund der Umsatzhöhe einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) darstellen. Diese Feststellung konnte nur im Nachhinein getroffen werden, da erst im Nachhinein die Umsätze des Jahres 2022 insgesamt feststanden. Ein BgA liegt vor, wenn die Stadt eine Tätigkeit ausübt, die mit einer gewerblichen Tätigkeit vergleichbar ist, dadurch nachhaltig Einnahmen erzielt und die wirtschaftliche Tätigkeit von einigem Gewicht ist und sich somit aus der Gesamttätigkeit der juristischen Person heraushebt. Nach dem Körperschaftssteuergesetz ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Jahresumsatz 45.000 EUR nachhaltig übersteigt. Sofern dem so ist, unterliegt das zu versteuernde Einkommen einem Körperschaftsteuersatz i.H.v. 15 %. Zusätzlich sind die Einnahmen den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu unterwerfen, was bedeutet, dass für einen Großteil der Einnahmen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Die aktuellen Gebühren der Gutachterausschussgebührensatzung (Rechtsgrundlage: § 4 Gebührenerhebung, Gebührensatzung und Ausdehnung der Satzungsbefugnis der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den jeweiligen Gemeinden zur Bildung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr vom 10.02.2022) sind solange als Bruttobeträge anzusehen, bis in der vorgenannten Satzung eine Regelung zur Umsatzsteuer aufgenommen worden ist (Umsatzsteuerklausel). Um das bereits vorhandene Einnahmendefizit nicht weiter zu erhöhen, ist daher eine zeitnahe Anpassung der Satzung erforderlich. Gem. dem Beschlussvorschlag werden zukünftig die aktuell kalkulierten Gebühren, welche gewerblich vergleichbare Tätigkeiten umfassen, zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer im Gebührenbescheid abgerechnet. Hiervon ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 UStG Leistungen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Mit der Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts gem. § 2b UStG (voraussichtlich zum 01.01.2025) entfällt größtenteils auch die o.a. Ausnahmeregelungen für Lieferungen/Leistungen an andere jPöR. Es wird zukünftig dann lediglich die Umsatzsteuerbarkeit vorausgesetzt. Diese wird mit Vorliegen einer grundsätzlich unternehmerischen Tätigkeit gem. Umsatzsteuergesetz begründet, unabhängig davon, an wen die Lieferung/sonstige Leistung erbracht wird. Somit muss ab Anwendung des § 2b UStG für die in Anlage 1 aufgeführten, bereits jetzt umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen/Leistungen grundsätzlich immer die Umsatzsteuer abgeführt werden, unabhängig vom Geschäftspartner. Weiteres Vorgehen Das sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ergebende Vorliegen des BgA Gutachterausschuss, wurde im Zuge der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 dem Finanzamt gemeldet. Die für das Jahr 2022 abzuführende Umsatzsteuer wurde entrichtet. Im Jahr 2024 ist eine Neukalkulation der Gutachterausschussgebühren vorgesehen. Aufgrund des akuten zeitlich bedingten Handlungsbedarfes wird diese jedoch losgelöst von der aktuellen Anpassung (Erlass einer neuen Satzung) im Nachgang erfolgen. Drucksache 184/2023 Seite 3 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Markus Ibert Oberbürgermeister Tilman Petters Bürgermeister Anlage(n): Anlage 1 Gutachterausschussgebührensatzung Anlage 2 Synopse Erlass neue Gutachterausschussgebührensatzung Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.