Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: GGA
Sachbearbeitung: Kopf

Drucksache Nr.: 184/2023
Az.: 625.31-2.3

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
20 / ZS02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

09.10.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

23.10.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle – (Gutachterausschussgebührensatzung) – nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs (Anlage 1).

Zusammenfassende Begründung:
Der Gemeinderat hat zuletzt am 19.12.2011 eine Änderung des Gebührenverzeichnisses
zur Gutachterausschussgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich von
voller Kostendeckung ausgegangen.
In Anlage 1 sind die ursprünglichen Gebührensätze einschließlich der steuerlich bedingten
Anpassungen ausgewiesen.
In Anlage 2 ist die Synopse für den Erlass der neuen Gutachterausschussgebührensatzung
beigefügt.

Drucksache 184/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Im Zuge der Vorbereitungen auf die Einführung des neuen Umsatzsteuerrechts (§ 2b UStG) wurde
seitens der Stadtkämmerei festgestellt, dass die Einnahmen des Gutachterausschusses seit letztem
Jahr aufgrund der Umsatzhöhe einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) darstellen. Diese Feststellung
konnte nur im Nachhinein getroffen werden, da erst im Nachhinein die Umsätze des Jahres 2022 insgesamt feststanden.
Ein BgA liegt vor, wenn die Stadt eine Tätigkeit ausübt, die mit einer gewerblichen Tätigkeit vergleichbar
ist, dadurch nachhaltig Einnahmen erzielt und die wirtschaftliche Tätigkeit von einigem Gewicht ist und
sich somit aus der Gesamttätigkeit der juristischen Person heraushebt. Nach dem Körperschaftssteuergesetz ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Jahresumsatz 45.000 EUR nachhaltig übersteigt. Sofern dem so ist, unterliegt das zu versteuernde Einkommen einem Körperschaftsteuersatz i.H.v. 15 %.
Zusätzlich sind die Einnahmen den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu unterwerfen,
was bedeutet, dass für einen Großteil der Einnahmen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt
werden muss.
Die aktuellen Gebühren der Gutachterausschussgebührensatzung (Rechtsgrundlage: § 4 Gebührenerhebung, Gebührensatzung und Ausdehnung der Satzungsbefugnis der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den jeweiligen Gemeinden zur Bildung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr vom
10.02.2022) sind solange als Bruttobeträge anzusehen, bis in der vorgenannten Satzung eine Regelung
zur Umsatzsteuer aufgenommen worden ist (Umsatzsteuerklausel). Um das bereits vorhandene Einnahmendefizit nicht weiter zu erhöhen, ist daher eine zeitnahe Anpassung der Satzung erforderlich.
Gem. dem Beschlussvorschlag werden zukünftig die aktuell kalkulierten Gebühren, welche gewerblich
vergleichbare Tätigkeiten umfassen, zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer im Gebührenbescheid abgerechnet. Hiervon ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 UStG Leistungen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR).
Mit der Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts gem. § 2b UStG (voraussichtlich zum 01.01.2025)
entfällt größtenteils auch die o.a. Ausnahmeregelungen für Lieferungen/Leistungen an andere jPöR. Es
wird zukünftig dann lediglich die Umsatzsteuerbarkeit vorausgesetzt. Diese wird mit Vorliegen einer
grundsätzlich unternehmerischen Tätigkeit gem. Umsatzsteuergesetz begründet, unabhängig davon,
an wen die Lieferung/sonstige Leistung erbracht wird. Somit muss ab Anwendung des § 2b UStG für
die in Anlage 1 aufgeführten, bereits jetzt umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen/Leistungen grundsätzlich immer die Umsatzsteuer abgeführt werden, unabhängig vom Geschäftspartner.
Weiteres Vorgehen
Das sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ergebende Vorliegen des BgA Gutachterausschuss, wurde im Zuge der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 dem Finanzamt gemeldet. Die für das Jahr 2022 abzuführende Umsatzsteuer wurde entrichtet.
Im Jahr 2024 ist eine Neukalkulation der Gutachterausschussgebühren vorgesehen. Aufgrund des akuten zeitlich bedingten Handlungsbedarfes wird diese jedoch losgelöst von der aktuellen Anpassung
(Erlass einer neuen Satzung) im Nachgang erfolgen.

Drucksache 184/2023

Seite 3

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Tilman Petters
Bürgermeister

Anlage(n):
Anlage 1 Gutachterausschussgebührensatzung
Anlage 2 Synopse Erlass neue Gutachterausschussgebührensatzung
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.