Beschlussvorlage (Weiterbewilligung städtische Zuschüsse (Platzpauschale) an Tagesmütter)
18. Dezember 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 502 Sachbearbeitung: Moser Drucksache Nr.: 183/2023 Az.: 454.451 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ausschuss für Soziales, Schulen 29.11.2023 und Sport vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Haupt- und Personalausschuss 04.12.2023 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 18.12.2023 beschließend öffentlich Betreff: Weiterbewilligung städtische Zuschüsse (Platzpauschale) an Tagesmütter Beschlussvorschlag: 1. Tagesmütter/-väter erhalten, ab 2024 jährlich ergänzend zur laufenden Geldleistung von in der Regel 7,50 Euro pro Kind pro Stunde für jedes betreute Kind im Alter von 0-6 Jahren mit Hauptwohnsitz in der Stadt Lahr eine monatliche Pauschale von: • • • 30 Euro/Monat bei 5-15 Stunden/Woche 60 Euro/Monat bei mehr als 15 Stunden/Woche 10 Euro/Monat für regelmäßige Betreuung zu außergewöhnlichen Zeiten (vor 7:30 Uhr, nach 17:30 Uhr, Wochenende, über Nacht) bei einer Betreuungsdauer von mindestens einem Kalendermonat. Hierfür sind im Haushalt bei der KSt. 36505056 in den Haushaltsjahren 2024 ff jährlich Mittel i.H.v. jeweils 40.000 Euro bereits berücksichtigt. 2. Tagesmüttern/-vätern, die ein oder mehrere Kinder in einer Kindertagesstätte in Lahr außerhalb der Öffnungszeiten betreuen, werden die Räume in den Kitas unentgeltlich überlassen. Drucksache 183/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Mit Beschluss vom 23.10.2017 hat der Gemeinderat der Stadt Lahr einen städtischen Zuschuss in Form einer monatlichen Platzpauschale für Tagesmütter/-väter ab dem Jahr 2018 mit dem Ziel gewährt, die Kindertagespflege als gute, alternative Betreuungsform sowie zur Entlastung bei der Betreuung von 06 jährigen Kindern zu fördern. Seit Anfang 2018 erfolgt die Abrechnung der monatlichen Platzpauschale zweimal im Jahr. Entscheidend für die Abrechnung ist dabei die Betreuungsdauer der einzelnen Kinder pro Woche sowie die Randzeiten vor 7:30 Uhr und nach 17:30 Uhr. Ein/e Tagesmutter/-vater kann dadurch zu den zusätzlichen Geldleistungen des Ortenaukreises i.H.v. in der Regel 7,50 Euro pro Kind pro Stunde für jedes betreute Kind einen Zuschuss bis zu maximal 70 Euro pro Monat erhalten. Die Tagesmütter/-väter reichen Ihre Anträge zunächst beim Diakonischen Werk Ortenau ein. Dort werden die Anträge vorgeprüft, gesammelt und zur endgültigen Abwicklung der Auszahlung an das Amt für Soziales, Bildung und Sport der Stadt Lahr weitergeleitet. Die Auszahlung der Platzpauschalen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 wurde stellt sich wie folgt dar: Betrachtungszeitraum Ausbezahlte Platzpauschale 1. Halbjahr 2018 15.060 Euro 2. Halbjahr 2018 17.310 Euro 1. Halbjahr 2019 19.030 Euro 2. Halbjahr 2019 16.700 Euro 1. Halbjahr 2020 18.450 Euro 2. Halbjahr 2020 13.680 Euro 1. Halbjahr 2021 18.300 Euro 2. Halbjahr 2021 13.930 Euro 1. Halbjahr 2022 18.690 Euro 2. Halbjahr 2022 20.200 Euro 1. Halbjahr 2023 20.820 Euro Zielsetzung: Nach Rückmeldung des Diakonischen Werks Ortenau (s. Stellungnahme in der Anlage), dem Träger der Kindertagespflege in der südlichen Ortenau, hat sich die Platzpauschale in den vergangenen fünf Jahren bewährt und trägt zunehmend zur Zufriedenheit der Tagespflegepersonen bei und wird von diesen als Zeichen der Anerkennung wahrgenommen. Durch die Abrechnung der Pauschalen sind die Tagesmütter/-väter in engem Kontakt mit der Stadt und fühlen ihre Arbeit durch die Geldleistung deutlich aufgewertet. Mit Ausnahme des von der Corona-Pandemie bestimmten Jahres 2020 konnte das Diakonische Werk zudem einen Anstieg in der Betreuung der unter Dreijährigen wahrnehmen. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Aufgrund der Tatsache, dass die investiven Ausgaben sich für einen Kindergartenplatz auf 60.000 Euro und für einen Krippenplatz 135.000 Euro belaufen und die jährlichen Betriebskosten, je nach Betreu- Drucksache 183/2023 Seite 3 ungsform, bei ca. 4.200 Euro für die Betreuung im Regelkindergarten und ca. 18.000 € für einen Ganztagskrippenplatz liegen (diese Zahlen beruhen auf den Berechnungen des Städtetags mit den Empfehlungen zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß § 8a KitaG), ist es aus finanzieller Sicht sinnvoll und attraktiv, dass das Angebot der Kindertagespflege durch die Stadt Lahr auch weiterhin gefördert und ausgebaut wird. Neben den hohen investiven Ausgaben und den relativ hohen Ausgaben für den Betrieb ist auch zu berücksichtigen, dass derzeit nach wie vor pädagogisches Fachpersonal für zusätzliche Kindertageseinrichtungen schwer zu gewinnen ist Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) 2024 in EUR 2025 2026 ff. 40.000 40.000 40.000 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang 1. 2. Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☒Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☒Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Begründung: Die Verwaltung spricht sich dafür aus, die Kindertagespflege als attraktives Betreuungsangebot für Eltern und Kinder für die kommenden Jahre weiterhin finanziell zu unterstützen. Im Haushalt sind jährlich jeweils 40.000 Euro bereits berücksichtigt. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Anlage(n): Stellungnahme Diakonisches Werk Anlage 0 Hinweis: Senja Dewes Amtsleitung Drucksache 183/2023 Seite 4 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.