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Beschlussvorlage (Weiterbewilligung städtische Zuschüsse (Platzpauschale) an Tagesmütter)

18. Dezember 2023
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 502
Sachbearbeitung: Moser

Drucksache Nr.: 183/2023
Az.: 454.451

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ausschuss für Soziales, Schulen 29.11.2023
und Sport

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Haupt- und Personalausschuss

04.12.2023

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

18.12.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Weiterbewilligung städtische Zuschüsse (Platzpauschale) an Tagesmütter

Beschlussvorschlag:
1. Tagesmütter/-väter erhalten, ab 2024 jährlich ergänzend zur laufenden Geldleistung
von in der Regel 7,50 Euro pro Kind pro Stunde für jedes betreute Kind im Alter von
0-6 Jahren mit Hauptwohnsitz in der Stadt Lahr eine monatliche Pauschale von:
•
•
•

30 Euro/Monat bei 5-15 Stunden/Woche
60 Euro/Monat bei mehr als 15 Stunden/Woche
10 Euro/Monat für regelmäßige Betreuung zu außergewöhnlichen Zeiten
(vor 7:30 Uhr, nach 17:30 Uhr, Wochenende, über Nacht) bei einer Betreuungsdauer von mindestens einem Kalendermonat.

Hierfür sind im Haushalt bei der KSt. 36505056 in den Haushaltsjahren 2024 ff
jährlich Mittel i.H.v. jeweils 40.000 Euro bereits berücksichtigt.
2. Tagesmüttern/-vätern, die ein oder mehrere Kinder in einer Kindertagesstätte in Lahr
außerhalb der Öffnungszeiten betreuen, werden die Räume in den Kitas unentgeltlich überlassen.

Drucksache 183/2023

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Mit Beschluss vom 23.10.2017 hat der Gemeinderat der Stadt Lahr einen städtischen Zuschuss in Form
einer monatlichen Platzpauschale für Tagesmütter/-väter ab dem Jahr 2018 mit dem Ziel gewährt, die
Kindertagespflege als gute, alternative Betreuungsform sowie zur Entlastung bei der Betreuung von 06 jährigen Kindern zu fördern. Seit Anfang 2018 erfolgt die Abrechnung der monatlichen Platzpauschale
zweimal im Jahr. Entscheidend für die Abrechnung ist dabei die Betreuungsdauer der einzelnen Kinder
pro Woche sowie die Randzeiten vor 7:30 Uhr und nach 17:30 Uhr. Ein/e Tagesmutter/-vater kann
dadurch zu den zusätzlichen Geldleistungen des Ortenaukreises i.H.v. in der Regel 7,50 Euro pro Kind
pro Stunde für jedes betreute Kind einen Zuschuss bis zu maximal 70 Euro pro Monat erhalten. Die
Tagesmütter/-väter reichen Ihre Anträge zunächst beim Diakonischen Werk Ortenau ein. Dort werden
die Anträge vorgeprüft, gesammelt und zur endgültigen Abwicklung der Auszahlung an das Amt für
Soziales, Bildung und Sport der Stadt Lahr weitergeleitet. Die Auszahlung der Platzpauschalen in den
Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 wurde stellt sich wie folgt dar:
Betrachtungszeitraum

Ausbezahlte Platzpauschale

1. Halbjahr 2018

15.060 Euro

2. Halbjahr 2018

17.310 Euro

1. Halbjahr 2019

19.030 Euro

2. Halbjahr 2019

16.700 Euro

1. Halbjahr 2020

18.450 Euro

2. Halbjahr 2020

13.680 Euro

1. Halbjahr 2021

18.300 Euro

2. Halbjahr 2021

13.930 Euro

1. Halbjahr 2022

18.690 Euro

2. Halbjahr 2022

20.200 Euro

1. Halbjahr 2023

20.820 Euro

Zielsetzung:
Nach Rückmeldung des Diakonischen Werks Ortenau (s. Stellungnahme in der Anlage), dem Träger
der Kindertagespflege in der südlichen Ortenau, hat sich die Platzpauschale in den vergangenen fünf
Jahren bewährt und trägt zunehmend zur Zufriedenheit der Tagespflegepersonen bei und wird von
diesen als Zeichen der Anerkennung wahrgenommen. Durch die Abrechnung der Pauschalen sind die
Tagesmütter/-väter in engem Kontakt mit der Stadt und fühlen ihre Arbeit durch die Geldleistung deutlich aufgewertet. Mit Ausnahme des von der Corona-Pandemie bestimmten Jahres 2020 konnte das
Diakonische Werk zudem einen Anstieg in der Betreuung der unter Dreijährigen wahrnehmen.

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Aufgrund der Tatsache, dass die investiven Ausgaben sich für einen Kindergartenplatz auf 60.000 Euro
und für einen Krippenplatz 135.000 Euro belaufen und die jährlichen Betriebskosten, je nach Betreu-

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ungsform, bei ca. 4.200 Euro für die Betreuung im Regelkindergarten und ca. 18.000 € für einen Ganztagskrippenplatz liegen (diese Zahlen beruhen auf den Berechnungen des Städtetags mit den Empfehlungen zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß § 8a KitaG), ist es aus finanzieller Sicht sinnvoll
und attraktiv, dass das Angebot der Kindertagespflege durch die Stadt Lahr auch weiterhin gefördert
und ausgebaut wird. Neben den hohen investiven Ausgaben und den relativ hohen Ausgaben für den
Betrieb ist auch zu berücksichtigen, dass derzeit nach wie vor pädagogisches Fachpersonal für zusätzliche Kindertageseinrichtungen schwer zu gewinnen ist

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand /
Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

2024
in EUR

2025

2026 ff.

40.000

40.000

40.000

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang
1.
2.

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☒Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☒Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Begründung:
Die Verwaltung spricht sich dafür aus, die Kindertagespflege als attraktives Betreuungsangebot für Eltern und Kinder für die kommenden Jahre weiterhin finanziell zu unterstützen. Im Haushalt sind jährlich
jeweils 40.000 Euro bereits berücksichtigt.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister
Anlage(n):
Stellungnahme Diakonisches Werk
Anlage 0
Hinweis:

Senja Dewes
Amtsleitung

Drucksache 183/2023

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Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.