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Beschlussvorlage (Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr - Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024)

18. Dezember 2023
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Rappenecker

Drucksache Nr.: 234/2023
Az.: 892.41

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
14

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

04.12.2023

vorberatend

nichtöffentlich

13 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

18.12.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr - Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr - in seiner Funktion als Stiftungsrat des Hospital- und Armenfonds - beschließt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 nach Maßgabe des
angeschlossenen Entwurfs.

Drucksache 234/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:

Der Ergebnishaushalt erzielt in der Planung mit ordentlichen Erträgen i.H.v. 36.000 Euro und ordentlichen Aufwendungen i.H.v. 27.700 Euro einen planmäßigen Zahlungsmittelüberschuss von 8.300 Euro.
Im Finanzhaushalt entsprechen die Einzahlungen und Auszahlungen den Erträgen und Aufwendungen
des Ergebnishaushalts, da diese jeweils zahlungswirksam sind. Dementsprechend wird für das Planjahr
ein Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Tätigkeit in Höhe von 8.300 Euro ausgewiesen. Für
die Investitions- und Finanzierungstätigkeit sind keine Ansätze einzuplanen.
Im Weiteren wird auf die Erläuterungen im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr
2024 verwiesen.

_________________________
Markus Ibert
Stiftungsratsvorsitzender

Anlage(n):
Haushalt 2024
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.