Beschlussvorlage (Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr (IGZ GmbH); Jahresabschluss 2022)
3. Juli 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 139/2023 Az.: 922.5314 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 03.07.2023 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr (IGZ GmbH); Jahresabschluss 2022 Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat nimmt • die Bilanz zum 31.12.2022 • die Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01. bis zum 31.12.2022, • den Lagebericht 2022 und • den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zur Kenntnis und ermächtigt die Vertretung der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Feststellung des Jahresabschlusses 2022 zuzustimmen. 2. Der Gemeinderat ermächtigt die Vertretung der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung a) der von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Ergebnisverwendung, b) der Entlastung des Geschäftsführers und c) der Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 zuzustimmen. Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 139/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Zielsetzung: Maßnahmen: Alternativ geprüfte Maßnahmen: Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Begründung: Allgemeines: Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den Haupt- und Personalausschuss. Die nächste ordentliche Gesellschafterversammlung der Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH (IGZ GmbH) findet am 13.07.2023 statt. Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags: Die Geschäftsführung der IGZ GmbH hat der Beteiligungsverwaltung die Unterlagen zum Jahresabschluss 2022 zur Verfügung gestellt. Auf die als Anlage beigefügten Unterlagen wird verwiesen. Die Gesellschaft erzielte im Geschäftsjahr 2022 einen Jahresüberschuss in Höhe von 201.697,70 €. Aus dem Jahresüberschuss und dem Gewinnvortrag aus Vorjahren in Höhe von 1.362.263,84 € ergibt sich zur Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung ein neuer Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 1.563.961,54 € Der Jahresabschluss wurde von der Wirtschaftsprüferkanzlei Dr. Holger Sachs, Offenburg, geprüft und ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Drucksache 139/2023 Seite 3 Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlags: Die Geschäftsführung schlägt der Gesellschafterversammlung vor, den Bilanzgewinn 2022 in Höhe 1.563.961,54 € auf neue Rechnung vorzutragen. Als Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 soll auf Vorschlag der Geschäftsführung wiederum die Kanzlei von Dr. Sachs bestellt werden. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Bilanz 31.12.2022 GuV 31.12.2022 Lagebericht 2022.pdf Bestätigungsbericht 2022.pdf Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.