Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Änderungssatzung)
Sitzung: Ortschaftsrat Kippenheimweiler (11. Sitzung)
18. Dezember 2023
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Änderungssatzung)
Beschlussvorlage (Abwasssergebührensatzung - Synopse)
Beschlussvorlage (Anlage0)
Beschlussvorlage (Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen)
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation 2024)
18. Dezember 2023
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
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Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) vom 14.12.2021 Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am XX.XX.2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung 1. § 4 – Schmutzwassermenge – Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Unterbleibt die Aufforderung durch die Stadt nach Satz 1, hat der Gebührenschuldner zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 die Messeinrichtungen der Wasserversorgung selbst abzulesen und der Stadt den Zählerstand bis spätestens zum 30.06. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich oder per Email mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu richten an Stadtverwaltung Lahr, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr, Rathausplatz 4 in 77933 Lahr/Schwarzwald oder abwassergebuehren@lahr.de. Auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung wird verwiesen. 2. § 7 – Höhe der Abwassergebühren - wird wie folgt gefasst: (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m³ Schmutzwasser € 2,15. (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser € 0,54. (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,32. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2023 Der Oberbürgermeister (Markus Ibert)