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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 207/2023
Az.: 784.01

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 07.11.2023
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

04.12.2023

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
0 Enthaltungen

Ortschaftsrat Mietersheim

07.12.2023

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Hugsweier

07.12.2023

vorberatend

öffentlich

8 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
1 Enthaltung

Ortschaftsrat Langenwinkel

12.12.2023

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

12.12.2023

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Kuhbach

12.12.2023

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Reichenbach

13.12.2023

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

14.12.2023

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

18.12.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung
für das Jahr 2024 Folgendes:
1.

Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2023
wird zugestimmt.

2.

Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung
zur Abwasserbeseitigung zu erheben.

3.

Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind.

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4.

Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum von einem Jahr berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2024 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

5.

Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14
Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung
des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der
Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

6.

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und
kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung
(Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25 %
0%
50 %
5%
25 %
0%
50 %
5%

7.

Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche
in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt.

8.

Im Jahr 2024 erfolgt kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen.

9.

Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalkulationen für das Jahr 2024, Stand Oktober 2023, einschließlich sämtlicher
darin enthaltener Erläuterungen zu.

10. Der Gemeinderat beschließt, für das Abrechnungsjahr 2024 folgende Gebührensätze festzusetzen:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 2,15 je m³ Schmutzwasser
€ 0,54 je m³ Schmutzwasser
€ 0,32 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche

11 Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS).

Zusammenfassende Begründung:

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Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Seite 3

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Die aktuellen Abwassergebührensätze gelten nur für den Zeitraum 2022 und 2023 und sind daher
neu zu beschließen.

Zielsetzung:
Gebührenerhebung im Jahr 2024 anhand beschlossener Abwassergebührensätze

Maßnahmen:
Beschluss der Kalkulation und der Änderung der Abwassergebührensatzung

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Begründung:
I. Gebührenkalkulation:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen.
Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum
01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen.
Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine
Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben.
Um die entsprechenden Gebührensätze für das Abrechnungsjahr 2024 zu kalkulieren, wurden die
Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt.
Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die

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jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch
die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die
gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen
Grundstücke.
Abwassergebühr 2024:
Die Gebührenkalkulation 2024 weist folgende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 2,15 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,61€/m³)
€ 0,54 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,48 m/³)
€ 0,32 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche (Vj.: 0,31 €/m²)

Der deutliche Anstieg im Bereich der Schmutzwassergebühr ist darauf zurückzuführen, dass im
vorangegangenen Kalkulationszeitraum noch ein Betrag in Höhe von 487 T€ aus Vorjahresgebührenüberschüssen gebührensenkend einkalkuliert werden konnte. Die Gebührenüberschüsse aus
Vorjahren sind den Abgabepflichtigen innerhalb eines fünfjährigen Ausgleichszeitraums in Form
der Einrechnung in die Gebührenkalkulation und Gebühren senkender Wirkung zurückzugeben.
Diese Berücksichtigung von Vorjahresüberschüssen wirkte sich im Vorkalkulationszeitraum mit
insgesamt 31 bzw. 38 Ct./m³ aus. D.h. ohne den Ausgleich aus Vorjahren wäre die Kosten deckende Gebühr bei 1,92 €/m³ bzw. 1,99 €/m³ gelegen. Die Kostenüberdeckungen aus Vorjahren
sind innerhalb des fünfjährigen Ausgleichszeitraumes inzwischen vollständig an die Gebührenzahler zurückgeführt worden. Einsetzbare und damit Gebühren senkend wirkende neue Gebührenüberschüsse stehen nicht zur Verfügung.
In der aktuellen Kalkulation liegt die kostendeckende Schmutzwassergebühr bei 2,15 €/m³.
Gründe für den Gebührenanstieg liegen in den seit 2022 deutlich gestiegenen Energiekosten, dem
inzwischen sehr stark gestiegenen Zinsaufwand, der allgemeinen Preissteigerung, gerade bei den
Betriebsstoffen der Kläranlage, sowie den deutlich gestiegenen Personalaufwendungen. Die Kostensteigerung betrifft im Wesentlichen die Abwasserreinigung, welche mit annähernd 50% der Gesamtaufwendungen den größten Kostenblock ausmacht. Die Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen der neuen Gebührensätze sind als Anlage beigefügt.
Die effektiven Kostensteigerung zur letzten Gebührenkalkulation beträgt bei den kostendeckenden
Gebührensätzen in der Schmutzwasserbeseitigung im Vergleich zum Jahr 2022 0,23 €/m³ und im
Vergleich zu 2023 0,16 €/m². Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung lag die Steigerung
bei lediglich 0,01 €/m².
Wegen der eingetretenen enormen Kosteigerungen wurde der neue Kalkulationszeitraum nur auf
das Jahr 2024 beschränkt. Ab dem Jahr 2025 ff werden die Abwassergebühren wieder für einen
mehrjährigen Zeitraum kalkuliert. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die Preisanstiegskurve bis dahin wieder deutlich abgeflacht haben wird, was sich senkend auf die Gebührenhöhe
auswirken wird.
II. Weitere Ergänzung der Abwassergebührensatzung:
Die bnNetze GmbH (Tochterunternehmen der badenova AG & Co. KG) betreibt im Gebiet der
Stadt Lahr die Wasserversorgung. Der Wasserversorger hat in Lahr knapp 10.000 Wasseranschlüsse. Das von den Kunden bezogene Wasser wird mittels Zähler erfasst. Die Wasserzähler
sind geeicht und müssen nach 6 Jahren ausgetauscht werden. Das führt dazu, dass jährlich

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durchschnittlich rund 1.000 Zähler ausgetauscht werden. Daneben werden für Neubauten Wasserzähler erstmals gesetzt. Der Zähleraustausch und -neueinbau ist ein laufender Prozess über das
gesamte Jahr. Die so ausgetauschten und neu eingebauten Wasserzähler inklusive der erfassten
Zählerstände werden der Stadt je Quartal übermittelt. Zwischen Datenerfassung der getauschten
und neu eingebauten Wasserzähler und der Übermittlung an die Stadt kann es zu Überlappungen
mit weiteren Zähleraustauschen und -neueinbauten kommen. In der Vergangenheit wurden auf
diese Weise neu eingebaute oder getauschte nicht immer vollständig in das Abrechnungssystem
zur Gebührenermittlung erfasst. Diese Nutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung
erhielten deswegen am Jahresende dann auch keine Aufforderung zur Zählerstandsmitteilung. Die
entstandenen Verbräuche werden dann in der Regel erst beim nächsten Zählertausch erkannt und
nacherhoben. Oftmals entstehen so sehr hohe Einmalforderungen, welche die Gebührenschuldner
oftmals überfordern.
Die Abwassergebührenerhebung erfolgt entgegen der Erhebung der Wasserentgelte auf öffentlichrechtlicher Basis. Daher gilt für die Erhebung der Abwassergebühren das Kommunalabgabengesetz und die Abgabenordnung. Letztere sieht eine Feststetzungsverjährung von 4 Jahren vor. D.h.
es können Gebühren für 4 Jahre nacherhoben werden, ohne dass eine Verjährung eintritt. Das bedeutet für den sechsjährigen Zählerwechselturnus verjähren Teilzeiträume in den vorgenannten
Fällen.
Die jährliche Anzahl solcher Fälle schwankt und liegt im Jahresdurchschnitt bei 10 Fällen. Die aktuelle Abwassergebührensatzung erfasst solche Fälle noch nicht. Es gibt für die Nutzer der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung keine Pflicht die Zählerstände zu übermitteln, es sei denn
sie wurden von der Stadt explizit dazu aufgefordert.
Aus diesem Grunde soll die Abwassergebührensatzung dahingehend geändert werden, dass die
Abwassergebührenpflichtigen auch ohne konkrete Aufforderung der Stadt verpflichtet werden, die
Stände der Wasserzähler an die Stadt zu übermitteln. Dies eröffnet abgabenrechtlich die Möglichkeit, einen längeren als den vorgenannten Vierjahreszeitraum, noch nachzuerheben.
Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung
– AbwGebS) zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Anlage(n):
Gebührenkalkulation 2024
Abwasssergebührensatzung - Änderungssatzung
Abwasssergebührensatzung - Synopse
Auswirkungs- und Vergleichsrechnungen
Anlage0
Hinweis:

Markus Wurth
Stadtkämmerer

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Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.